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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §212;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde der A-AG in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 21. Oktober 1991, Zl.132-GA 6-DSchr/91, betreffend Stundung einer Grunderwerbsteuerschuld, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Kostenersatzbegehren werden abgewiesen.
Begründung
Mit der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsentscheidung wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg vom 22. März 1991 als unbegründet ab. Der erstinstanzliche Bescheid hatte über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 1991 auf Stundung einer Grunderwerbsteuerschuld bis zum Vorliegen der Erkenntnisse der in der betreffenden Grunderwerbsteuersache angerufenen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes dahin entschieden, daß eine Stundung nur bis 30. September 1991 gewährt worden war. In der Beschwerdeergänzung vom 31. August 1992 brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, daß die Verfahren über die Grunderwerbsteuersache vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts abgeschlossen und die Steuerrückstände zur Gänze beglichen worden seien. Damit steht auch der Inhalt der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift im Einklang.
Da nach der hg. Judikatur eine Sachentscheidung über ein Stundungsbegehren betreffend eine bereits entrichtete Abgabe nicht mehr in Betracht kommt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1992, Zl. 91/13/0127), ist mit der Entrichtung der Abgabenschuld im vorliegenden Fall die Beschwerde wegen Wegfalls der Beschwer gegenstandslos geworden und das Verfahren daher einzustellen.
Wird eine Beschwerde gegenstandslos und liegt kein Fall der Klaglosstellung vor, so findet eine Kostenersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht statt, weil weder § 56 VwGG anwendbar ist noch davon gesprochen werden kann, die belangte Behörde hätte obsiegt (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 720 Abs. 1 referierte hg. Judikatur).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160126.X00Im RIS seit
20.11.2000