TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/9 93/01/0434

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der F in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. April 1993, Zl. 4.335.521/4-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. März 1993 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl vom 17. Februar 1993 gemäß § 4 Asylgesetz 1991 nicht stattgegeben und ausgesprochen, daß der Beschwerdeführerin in Österreich kein Asyl gewährt werde. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. April 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, daß ihr selbst (und nicht nur ihrem Ehegatten) die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (in Übereinstimmung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) zukomme, sie schon im Verwaltungsverfahren behauptet habe, daß "die gesamte Familie schwerwiegenden Repressalien durch regierungstreue Truppen ausgesetzt" gewesen sei, und unter Berücksichtigung dieser Angaben eine Verpflichtung der belangten Behörde bestanden habe, "den Sachverhalt klar zu ermitteln und diesbezüglich der Beschwerdeführerin Anweisungen im Rahmen der Manuduktionspflicht zu geben", so ist ihr entgegenzuhalten, daß mit dem angefochtenen Berufungsbescheid - im Rahmen der "Sache" gemäß § 66 Abs. 4 AVG, also der Angelegenheit, über die die Erstbehörde entschieden hat - lediglich über den von ihr gestellten Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung gemäß § 4 Asylgesetz 1991 abgesprochen worden ist. Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführerin der Aktenlage nach gar nicht eine - davon zu unterscheidende - Asylgewährung gemäß § 3 Asylgesetz 1991, die das Vorliegen ihrer Flüchtlingseigenschaft zur Voraussetzung hätte, beantragt hat, gehen daher alle damit im Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen ins Leere. Die Beschwerdeführerin hat zwar (erstmals) in der Berufung (auch) vorgebracht, "ebenso wie ihr Ehegatte in ihrem Heimatland verfolgt" worden zu sein, worauf aber von der belangten Behörde nicht Bedacht zu nehmen war, weil die Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin bei Erledigung ihres Antrages gemäß § 4 Asylgesetz 1991 rechtlich ohne Belang war.

Was aber die - nach § 4 Asylgesetz 1991 relevante - Frage der Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten der Beschwerdeführerin anlangt, so wurde diese von der belangten Behörde mit Bescheid vom 19. Februar 1993 verneint und daher dem Ehegatten der Beschwerdeführerin die Asylgewährung gemäß § 3 Asylgesetz 1991 versagt. Dieser Bescheid ist formell in Rechtskraft erwachsen, woran auch der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Umstand, daß dagegen ebenfalls eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden sei, nichts zu ändern vermag. Eine Ausdehnung der Asylgewährung auf die Beschwerdeführerin hätte zur Voraussetzung gehabt, daß ihrem Ehegatten Asyl gewährt worden wäre, was aber - unabhängig von einem allfälligen Erfolg der ihn betreffenden Beschwerde, der im übrigen auf Grund des darüber ergangenen Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 93/01/0284, nicht eingetreten ist - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht der Fall war.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010434.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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