TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/9 93/01/0712

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des Z in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. März 1993, Zl. 4.315.288/2-III/13/91, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hatte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich mit Bescheid vom 25. September 1991 den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 8. März 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurück. Begründend führte sie aus, der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung mangle es an dem in § 63 Abs. 3 AVG normierten Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weil der Beschwerdeführer in der Berufung keine Gründe, die den Berufungsantrag rechtfertigen könnten, angeführt habe. Das Fehlen dieses essentiellen Berufungsbestandteiles stelle im Hinblick darauf, daß in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich auf dieses Erfordernis hingewiesen worden sei, keinen verbesserungsfähigen Mangel dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren verletzt erachtet, weshalb er die Aufhebung des angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde selbst aus, daß er in der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung lediglich ersucht habe, seine Unterlagen noch einmal zu prüfen und daß er möchte, daß sein "Asylrecht weiterhin positiv läuft".

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die oben wiedergegebene Berufung einen begründeten Berufungsantrag enthält. Als Berufung ist eine Eingabe nur dann anzusehen, wenn ihr entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, d.h. daß die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist, und daß aus ihr ersichtlich ist, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. hiezu die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S. 595 zitierte Judikatur). Das Gesetz verlangt somit nicht nur einen Berufungsantrag, sondern darüber hinaus dessen Begründung, d.h. Ausführungen, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird.

Im Beschwerdefall ist den in der Beschwerde dargestellten Berufungsausführungen lediglich zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer mit seiner Berufung auf eine nochmalige Überprüfung seines Asylantrages und auf eine positive Erledigung desselben abzielte. Es ist der Berufung aber nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen, worin der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides erblickt und welche Gründe für die Berechtigung des Berufungsvorbringens ins Treffen geführt werden. Da die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der belangten Behörde den ausdrücklichen Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages enthält, hat die belangte Behörde im Hinblick auf § 61 Abs. 5 AVG zu Recht das Fehlen eines solchen Antrages als inhaltlichen, die Zurückweisung des Rechtsmittels nach sich ziehenden Mangel der Berufung gewertet.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auf Grund seiner mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache und mangelnden Rechtsverständnisses hätte seine formell nicht entsprechende Berufung nicht zurückgewiesen werden dürfen, ist ihm entgegenzuhalten, daß bei Nichtvorliegen der oben angeführten Mindestanforderungen von einem dem Gesetz entsprechenden begründeten Berufungsantrag nicht gesprochen werden kann, sodaß für die Erörterung der Frage, aus welchen Gründen dem Gesetz entsprechende Ausführungen unterblieben sind, kein Raum bleibt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Demgemäß konnte auch ein Abspruch des Berichters über den zu Zl. AW 93/01/0447 protokollierten Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010712.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten