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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der R mit 6 mj. Kindern, alle in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Mai 1993, Zl. 4.275.467/4-III/13/90, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgendes:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Mai 1993 wurde ausgesprochen, daß Österreich der Beschwerdeführerin und ihren Kindern, alle rumänische Staatsangehörige, kein Asyl gewähre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführer erachten sich in dem Recht gemäß § 4 Asylgesetz 1991 verletzt. Die Beschwerdeführer machen darüber hinaus auch noch die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, nämlich von Art. 8 MRK, geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführer vertreten selbst nicht die Auffassung, daß ihr Asylantrag, über den mit dem angefochtenen Bescheid entschieden wurde, deshalb hätte erfolgreich sein müssen, weil sie das Vorliegen der im § 3 Asylgesetz 1991 genannten Voraussetzungen glaubhaft gemacht hätten. Sie machen vielmehr ausschließlich geltend, die belangte Behörde habe die Vorschrift des § 4 Asylgesetz 1991 mißachtet, wonach die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen ist, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin und ihrer jüngsten Tocher sei Asyl gewährt worden.
Mit diesen Darlegungen übersehen die Beschwerdeführer, daß das Asylgesetz 1991 zwischen einem Asylantrag (des Asylwerbers im Sinne des § 1 Z. 3) gemäß § 3 Asylgesetz 1991 einerseits und einem Ausdehnungsantrag gemäß § 4 Asylgesetz 1991 andererseits unterscheidet und die Beschwerdeführer ihren eigenen Behauptungen zufolge zwar die Gewährung von Asyl beantragt, jedoch keinen Ausdehnungsantrag gestellt haben. Über einen solchen (zum damaligen Zeitpunkt rechtlich gar nicht möglichen) Antrag wurde auch nicht mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 5. Juni 1990 entschieden. Die belangte Behörde hätte als Berufungsbehörde die "Sache" gemäß § 66 Abs. 4 AVG überschritten, wenn sie nunmehr über einen solchen Antrag eine Entscheidung getroffen hätte (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0773, und vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/01/1002).
Insoweit die Beschwerdeführer die Verletzung in Rechten gemäß Art. 8 MRK geltend machen, ist festzustellen, daß die Überprüfung der Einhaltung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fällt (siehe Art. 144 Abs. 1 B-VG iVm Art. 133 Z. 4 B-VG).
Im übrigen sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß es ihnen - ungeachtet der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides - unbenommen bleibt, Ausdehnungsanträge gemäß § 4 Asylgesetz 1991 zu stellen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010573.X00Im RIS seit
20.11.2000