TE Vwgh Beschluss 1993/9/9 92/01/0847

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des O in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Juli 1992, Zl. 4.321.575/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Aus den zur gegenständlichen Beschwerde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 24. September 1991 abgewiesen worden ist und daß die belangte Behörde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Juli 1992 abgewiesen hat.

Weiters hat der Beschwerdeführer den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Dezember 1992, mit dem sein Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG abgewiesen wurde, mit der zur hg. Zl. 93/01/0043 protokollierten Beschwerde bekämpft.

Nach Einleitung des Vorverfahrens in beiden Fällen hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 5. Juli 1993 eine mit dem Beschwerdeführer bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich aufgenommene Niederschrift vom 30. Juni 1993 vorgelegt, aus der sich ergibt, daß der Beschwerdeführer die ausdrückliche Erklärung abgegeben und dies mit seiner Unterschrift bestätigt hat, die die Abweisung seines Asylantrages betreffende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof "und den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens" zurückzuziehen.

Durch diese, wenn auch nicht dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber ausgesprochene, Zurückziehung seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde hat der Beschwerdeführer unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß sein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über seine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juli 1992 weggefallen ist. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war aus diesem Grunde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und wurde das Verfahren nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, so ist weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde Kostenersatz zuzusprechen, weil weder § 56 VwGG anwendbar ist, noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 lit. b VwGG zu gelten hätte, sodaß gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 20. Mai 1980, Slg. 10.141/A, und vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010847.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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