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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache 1. des F, 2. der M, 3. der H, alle in W, gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0325, betreffend Verfahrenshilfe, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Auf den in der gegenständlichen Angelegenheit zuletzt ergangenen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0325, wird hingewiesen.
Die Beschwerdeführer haben nunmehr auch gegen diesen Beschluß Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, als welche ihre "Einspruchsanmeldung" vom 24. Juni 1993 in Verbindung mit den beim Gerichtshof am 5. Juli 1993 eingelangten Eingaben, in denen sich mehrfach das Wort "Einspruch" findet, anzusehen sind, ist doch daraus eindeutig erkennbar, daß diese Schriftsätze in ihrer Gesamtheit gegen die oben genannte Entscheidung gerichtet sind.
Den Beschwerdeführern ist - wie schon zum wiederholten Male - entgegenzuhalten, daß das Gesetz gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes generell kein Rechtsmittel vorsieht, weshalb auch diese Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010555.X00Im RIS seit
20.11.2000