TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/9 93/01/0067

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des M in F, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. November 1992, Zl. 4.305.028/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, hat dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 17. Jänner 1991, mit dem festgestellt worden war, bei ihm lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 9. November 1992 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, habe er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Schwechat am 28. August 1990 angegeben, auf Grund der politischen Tätigkeit seiner beiden Brüder, die Kommunisten gewesen seien, seien bei ihm Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe sich in der Schule politisch betätigt und daher kein entsprechendes Zeugnis erhalten. Obwohl er sich nach der Schulzeit nicht mehr für Politik interessiert habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, eine weitere Schule zu besuchen oder ein Studium zu beginnen. Vor drei Jahren sei einer der Brüder des Beschwerdeführer zu vierzig Tagen Arrest verurteilt worden, während seinem anderen Bruder noch die Flucht ins Ausland gelungen sei. Der Beschwerdeführer, der ursprünglich sein Heimatland nicht habe verlassen wollen, habe sich aus Rücksicht auf seine Gattin, die sehr oft von den Behörden kontrolliert worden sei, zur Ausreise entschlossen. Überdies sei er von den Behörden bedrängt worden, in einer Raketenfabrik zu arbeiten, was er aber abgelehnt habe. Wegen dieser Ablehnung habe der Beschwerdeführer behördliche Repressalien befürchtet. Bei einer weiteren niederschriftlichen Befragung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich am 23. Oktober 1990 habe der Beschwerdeführer darüber hinaus ausgeführt, einer seiner beiden Brüder habe einer verbotenen marxistischen Organisation angehört und sei deshalb zum Tode verurteilt worden, habe sich dem aber durch Flucht ins Ausland entziehen können. Der Beschwerdeführer hätte über Regierungsauftrag an militärischen Einrichtungen als Elektrotechniker mitarbeiten sollen, habe dies aber abgelehnt. Er habe seine politischen Ziele im Iran nicht durchsetzen können, weil er unter ständiger Beobachtung gestanden sei, sei aber nie inhaftiert gewesen. Es seien ständig Erkundigungen über den Aufenthalt seines Bruders eingeholt worden; der Beschwerdeführer habe aus Angst vor einer Verhaftung sein Heimatland verlassen. In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, seine Angaben seien mangelhaft protokolliert worden. Der Darstellung des Berufungsvorbringens der belangten Behörde ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt, hiebei allerdings hinzugefügt hat, daß ihm für die von ihm verlangte Mitarbeit an militärischen Einrichtungen eine Frist bis September 1990 gestellt worden sei, bei deren ungenütztem Ablauf er verhaftet worden wäre. Im Juni 1990 sei ein Freund seines Bruders verhaftet worden. Seinen Reispaß habe der Beschwerdeführer gegen Bezahlung erhalten.

Der belangten Behörde ist zunächst zuzustimmen, wenn sie die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände im Zusammenhang mit seiner Schulzeit für eine daraus abzuleitende begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) als zeitlich zu weit zurückliegend erachtet hat (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1992, Zl. 92/01/0716). Auch mit ihrer Auffassung, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hausdurchsuchungen und Befragungen könnten für sich allein nicht als relevante Verfolgungshandlung angesehen werden, befindet sich die belangte Behörde auf dem Boden der hg. Rechtsprechung (vgl. die bei Steiner, Österreichisches Asylrecht, 1990, S. 30 u. 31, angeführte Judikatur).

Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, die belangte Behörde habe die ihr obliegende Manuduktionspflicht verletzt, ist ihm entgegenzuhalten, daß weder aus § 13 a AVG noch aus § 16 Asylgesetz 1991 eine Verpflichtung der Behörden abgeleitet werden kann, einen Asylwerber, der - wie der Beschwerdeführer - lediglich gegen ihn gerichtetes behördliches Vorgehen ohne hinreichend deutliche Hinweise darauf, daß diese behördlichen Aktivitäten aus in der Flüchtlingskonvention aufgezählten Verfolgungsmotiven gesetzt worden wären, vorbringt, anzuleiten, wie er seine Angaben konkret gestalten sollte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0800-0803). Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel liegt sohin nicht vor.

Die belangte Behörde hatte im Beschwerdefall § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 anzuwenden, demzufolge der Bundesminister für Inneres einer Berufungsentscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrunde zu legen hat. Wenn die belangte Behörde trotz dieser Bestimmung auch auf das Berufungsvorbringen eingegangen ist, hat sie dadurch den Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt. Daß ein Fall des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 vorliege, wurde weder in der Beschwerde behauptet noch ist dies den Verwaltungsakten zu entnehmen.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010067.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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