TE Vwgh Beschluss 1993/9/9 93/01/0043

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des O in X, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Dezember 1992, Zl. 4.321.575/4-III/13/92, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Angelegenheit des Asylwesens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat sowohl gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Juli 1992 (protokolliert zur hg. Zl. 92/01/0847) als auch gegen den Bescheid derselben Behörde vom 15. Dezember 1992, mit dem sein Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG abgewiesen wurde, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Nachdem in beiden Fällen das Vorverfahren eingeleitet worden war, legte die belangte Behörde eine mit dem Beschwerdeführer bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich aufgenommene Niederschrift vom 30. Juni 1993 vor, aus der sich ergibt, daß der Beschwerdeführer die ausdrückliche Erklärung abgegeben und dies mit seiner Unterschrift bestätigt hat, die die Abweisung seines Asylantrages betreffende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof "und den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens" zurückzuziehen.

Damit hat der Beschwerdeführer unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß auch sein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über seine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Dezember 1992 weggefallen ist, weshalb sie als gegenstandslos geworden anzusehen ist und das Verfahren aus diesem Grunde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 VwGG (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.141/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010043.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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