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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des G in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Februar 1993, Zl. 4.335.521/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 27. April 1992 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer - ein ghanesischer Staatsangehöriger, der am 10. März 1992 den Asylantrag gestellt hat - nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Februar 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer stellt unter Bezugnahme auf sein im Asylverfahren erstattetes Vorbringen den für die Erledigung seines Asylantrages maßgebenden Sachverhalt so dar, daß sein Vater im Jahre 1975 verstorben sei und er daher "die Leitung" der seinem Vater gehörigen Farm "übernommen" habe. 1991 sei es auf der Farm des Beschwerdeführers zu einem Zwischenfall gekommen. Polizeibeamte "sowie weitere regierungstreue Beamte" hätten den Beschwerdeführer "besucht" und dabei festgestellt, daß es sich bei dem betreffenden Grundstück um staatliches Eigentum handle. Der Beschwerdeführer sei von den Polizeibeamten geschlagen und mißhandelt und sodann mit einem Fahrzeug zunächst auf eine Polizeistation und danach in ein Gefängnis gebracht worden. Bereits einen Tag später habe eine Gerichtsverhandlung stattgefunden, in welcher der Beschwerdeführer schuldig gesprochen worden sei. Während seiner Haft sei ihm mitgeteilt worden, daß er mit dem Urteil "Tod durch Hinrichten" rechnen müsse. Daraufhin habe er gemeinsam mit einem Onkel die Flucht aus dem Gefängnis geplant, welche schließlich auf Grund der Mithilfe eines Gefängniswärters gelungen sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer mit seiner Gattin sein Heimatland verlassen.
Es erübrigt sich nun, im einzelnen darauf einzugehen, ob bzw. inwieweit dieser Sachverhalt entweder jenem, den der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 18. März 1992 bei Darstellung seiner Fluchtgründe vorgetragen hat, oder aber dem, der Inhalt seines Berufungsvorbringens war, oder auch beiden entspricht. Denn der von ihm jeweils geschilderte Sachverhalt stimmt jedenfalls im wesentlichen insofern überein, als der Beschwerdeführer mit staatlichen Behörden seines Heimatlandes Schwierigkeiten (nur) wegen der sich seiner Ansicht nach in seinem rechtmäßigen Besitz befindlichen (nach seinen Behauptungen im Asylverfahren von seinem Vater geerbten) Farm gehabt habe. Alle von ihm angeführten, bereits gegen ihn ergriffenen und noch drohenden Maßnahmen hatten demnach ihre Ursache ausschließlich darin, daß der Beschwerdeführer - wie er im Verwaltungsverfahren deutlich zum Ausdruck gebracht hat - sein Eigentum an der Farm weiterhin beanspruchte und nicht bereit war, zu akzeptieren, daß es sich hiebei um staatliches Eigentum handle. Damit hat aber der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde, wenn auch erst in zweiter Linie für den Fall, daß seinem Vorbringen Glauben geschenkt werden könnte, richtig erkannt hat - nicht dargetan, daß er eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung wegen eines der in § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (in Übereinstimmung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) genannten Verfolgungsgründe (nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) zu befürchten habe. Bei seinem Hinweis, zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes sei "die begründete Furcht vor Verfolgung", übersieht der Beschwerdeführer, daß dies nicht ausreicht, sondern darunter nur solche Verfolgungsmaßnahmen fallen, die auf einen der genannten Gründe zurückzuführen sind. Es ist daher schon aus diesem Grunde für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, weshalb allfällige Verfahrensmängel - die nach Ansicht des Beschwerdeführers darin bestünden, daß die belangte Behörde Widersprüche in seinen Angaben im Asylverfahren angenommen hat und sie verpflichtet gewesen wäre, diese bejahendenfalls aufzuklären - nicht als wesentlich anzusehen sind.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010284.X00Im RIS seit
20.11.2000