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22/01 Jurisdiktionsnorm;Norm
GGG 1984 §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des Josef W in V, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. Juni 1992, GZ. Jv 1183-33/92-20, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 3. April 1989 haben Franz P, Gasthauspächter, und der Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht Villach einen prätorischen Vergleich nachstehenden Inhalts geschlossen:
"1.) Franz P ... verpflichtet sich Herrn Josef W ...
gegenüber, das zum Gutsbestande der Liegenschaft EZ ...
gehörige "... Restaurant", sohin die Liegenschaft EZ ...
bis spätestens 30. September 1989 zu räumen und Herrn
Josef W ... geräumt zu übergeben.
2.) Er verzichtet auf jedweden Räumungsaufschub nach
welcher Gesetzesstelle immer.
3.) Franz P ... verpflichtet sich Herrn Josef W ...
gegenüber, ab 1. März 1989 eine monatliche
Benützungsentschädigung in Höhe von S 15.387,--
+ 10 % MWSt. S 1.538,10
+ monatlich Betriebskosten von S 1.700,--
+ 20 % MWSt. S 340,--
zusammen S 18.965,70
===========
bis zum 5. eines jeden Monates im voraus zu bezahlen.
Für den Fall der nicht termingerechten Räumung der
Liegenschaft EZ ... verpflichtet sich Franz P ... Herrn
Josef W ... ein nicht der richterlichen Mäßigung
unterliegendes Pönale von monatlich S 100.000,-- zu
bezahlen.
4.) Die Pauschalgebühr dieses gerichtlichen Vergleiches
trägt Franz P ... ."
Dieser Vergleich wurde zunächst mit S 225,-- in Gerichtskostenmarken vergebührt.
Mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Villach vom 29. Jänner 1992 wurde dem Beschwerdeführer und Franz P neben der Einhebungsgebühr nach § 6 GEG in Höhe von S 50,-- ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 14,281.890,-- eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 von S 73.784,50, zusammen S 73.834,50, zur ungeteilten Hand zur Zahlung vorgeschrieben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Landesgerichtes Klagenfurt den dagegen erhobenen Antrag auf Ermittlung der Bemessungsgrundlage durch Vernehmung der Streitteile sowie den Berichtigungsauftrag des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr seien gemäß § 14 GGG die Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN, 16 Z. 1 lit. c GGG maßgebend. Demnach seien die verglichenen Leistungsverpflichtungen wie folgt zu bewerten:
a) Räumungsverpflichtung - feste Bemessungsgrundlage
gemäß § 16 Z. 1 lit. c GGG S 6.000,--
b) Verpflichtung zur Zahlung von Benützung-
entschädigung, Betriebskosten und Mehr-
wertsteuer, S 18.965,70 x 120 S 2,275.884,--
c) Verpflichtung zur Zahlung eines Pönales,
S 100.000,-- x 120 S 12,000.000,--
Summe S 14,281.884,--
aufgerundet gemäß § 6 Abs. 2 GGG S 14,281.890,--
Bei dieser Bemessungsgrundlage betrage die Pauschalgebühr nach TP 1 S 148.019,--, die Hälfte davon (Anmerkung 2 zu TP 1 letzter Halbsatz GGG) S 74.009,50. Von diesem Betrag sei die entrichtete Gebühr von S 225,-- abzuziehen, sodaß sich ein Fehlbetrag von S 73.784,50 ergeben habe.
Zur Bewertung der unter b) und c) angeführten Verpflichtungen sei zu sagen, daß sich Franz P im Vergleich vom 3. April 1989 zwar zur Räumung der Liegenschaft bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet habe, die Zahlung der Benützungsentschädigung samt Betriebskosten und Mehrwertsteuer sowie des monatlichen Pönales sei aber ohne zeitliche Begrenzung vereinbart worden, sodaß in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN das Zehnfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen gewesen sei. Der Inhalt des Vergleiches sei so klar und eindeutig, daß für den Kostenbeamten kein Anlaß bestanden habe, irgendwelche Erhebungen anzustellen. Daher sei auch der Antrag auf Vernehmung der Streitteile zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage vollkommen unbegründet.
Die ins Treffen geführten Umstände, Franz P hätte wegen Vermögenslosigkeit die Pauschalgebühr nie aufbringen und daher den Vergleich niemals unterzeichnen können und die Ausführungen zum Sicherungscharakter der Pönalverpflichtung seien nicht geeignet, Zweifel an der unbestimmten Dauer der übernommenen Leistungsverpflichtungen aufkommen zu lassen.
Zu einer Heranziehung des Zweifelsstreitwertes des § 17 GGG habe kein Grund bestanden, weil zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage § 58 Abs. 1 JN in Verbindung mit § 14 GGG heranzuziehen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer nur mehr insofern in seinen Rechten verletzt, als zur Gebührenbemessung anstelle des errechneten Betrages von S 2,000.000,-- nur der Betrag von S 113.794,20 und anstelle des Betrages von S 12,000.000,-- nur der Betrag von S 300.000,-- heranzuziehen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach Anmerkung 1 zu TP 1 des aufgrund des § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifes unterliegen der Pauschalgebühr alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtsachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren und Verfahren über Beweissicherungsanträge.
Nach Anmerkung 2 TP 1 ist die Pauschalgebühr auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.
Nach § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Gemäß § 58 Abs. 1 JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung zur Leistung eines Benützungsentgeltes oder Mietzinses als Recht auf den Bezug auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer anzusehen, wenn diese Verpflichtung "für die Dauer der Benützung", "bis zur tatsächlichen Räumung", "für den Fall der nicht rechtzeitigen Räumung", "für den Fall der Überziehung des Räumungstermines" u.ä. übernommen wurde. Gleiches gilt für die vereinbarte Vertragsstrafe (vgl. zB das hg Erkenntnis vom 30. März 1989, Zl. 88/16/0196 mit angeführter weiterer Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall war in dem am 3. April 1989 abgeschlossenen Vergleich vereinbart, ab 1. März 1993 eine monatliche Benützungsentschädigung zu bezahlen. Es war nach Punkt 1 des Vergleiches die Liegenschaft bis spätestens 30. September 1989 zu räumen und zu übergeben, es war jedoch kein Endtermin für die Bezahlung des Benützungsentgeltes festgelegt, wonach sich nach den Auslegungskriterien des § 914 ABGB ergibt, daß die Benützungsentschädigung bis zur tatsächlichen Räumung zu bezahlen war. Dem widerspricht auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht, wenn er ausführt, "niemand würde im Rahmen eines Räumungsvergleiches wissentlich eine Bezahlung eines Benützungsentgeltes und eines Pönales auf unbestimmte Zeit auf sich nehmen wollen, außer bis zur tatsächlich durchgeführten Räumung". Weiters weist der Beschwerdeführer darauf hin, die belangte Behörde hätte ihrer Auslegung jedenfalls zugrundelegen müssen, daß ein Pönale nur bis zum erwirkten Räumungstermin bzw. zur erwirkten Räumungsexekution, also maximal über einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten hätte geltend gemacht werden können.
Auch mit diesem Beschwerdevorbringen bestätigt der Beschwerdeführer die dem Bescheid zugrundeliegende Ansicht der Behörde, wonach er für den Fall der nicht rechtzeitigen Räumung die weitere Benützung des Bestandgegenstandes nicht ohne Entrichtung der Benützungsentschädigung hätte gewähren wollen. Der vorliegende Fall erweist sich daher als nicht anders gelagert als jene Fälle, in denen ausdrücklich die Bezahlung des Benützungsentgeltes bis zur tatsächlichen Räumung bzw. auf die Dauer der Benützung vereinbart worden war
(vgl. hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 90/16/0166).
Da somit der Zeitpunkt der tatsächlichen Räumung sowie der tatsächliche Endtermin für die Bezahlung des Benützungsentgeltes im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses unbestimmt waren, nach § 58 JN zwingend das Zehnfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Verfahrensrüge, der Kostenbeamte habe ohne Erhebungen des Parteiwillens anläßlich des Abschlusses des gerichtlichen Vergleiches die in Rede stehende Bemessung der Pauschalgebühr vorgenommen, erweist sich - wie im vorliegenden Fall - dann als nicht begründet, wenn der Vergleich einen die Vorschreibung der Gerichtsgebühren betreffenden eindeutigen, keine andere Auslegung zulassenden Inhalt hat. Der Kostenbeamte war somit nicht verhalten, weitere Ermittlungen über den Parteiwillen der Vergleichsparteien zu führen.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in der Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160127.X00Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009