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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des E in B, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Juni 1993, Zl. 4.319.641/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark mit Bescheid vom 20. Jänner 1992 in Erledigung des Asylantrages des Beschwerdeführers, eines ghanesischen Staatsangehörigen, vom 19. April 1991 festgestellt hat, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei, und die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Juni 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer stellt den für die Erledigung seines Asylantrages maßgebenden Sachverhalt so dar, daß er Landvermesser in der Region A gewesen sei und am 20. Juli 1989 ein bestimmtes Stück Land des Bauern Z abzugrenzen gehabt habe. Während der Besichtigung habe er festgestellt, daß das Land dem staatlichen Naturschutzgebiet sehr nahe liege; es sei ihm aber dennoch aufgrund einiger alter Dokumente möglich gewesen, die diesbezügliche Bewilligung zu erteilen. Am 20. August 1989 habe der Bauer einen Nutzholzbaum unmittelbar an der Grenze seines Landbesitzes gefällt und im Zuge dieser Arbeit das staatliche Naturschutzgebiet betreten. Anläßlich seiner Verurteilung am 22. August 1989 habe der Bauer angegeben, daß der Beschwerdeführer das Land vermessen und ihm einen Teil des Naturschutzgebietes "zugebilligt" habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer am 30. August 1989 von der staatlichen Forstbehörde inhaftiert worden, und er hätte nach fünf Tagen zum Volksgerichtshof zur Verhandlung kommen sollen, weil er "der Staatsbehörde" den Grundstücksplan "nicht als Bestätigung gegeben" habe, wozu er nach dem Gesetz jedoch nicht verpflichtet gewesen sei. Lediglich "aufgrund massiver Vorbereitungen und Vorkehrungen" durch seine Verwandten und einen namentlich genannten Polizeiinspektor sei es möglich gewesen, daß der Beschwerdeführer am 5. September (1989) aus dem Gefängnis und in weiterer Folge "aus dem Land" habe fliehen können. Ihm sei zu Ohren gekommen, daß der Bauer Z für fünf Jahre eingesperrt worden sei, da er die erforderliche Summe von 3,000.000 Cedis nicht habe aufbringen können. Vom Gerichtshof sei der Beschwerdeführer als "gesucht" erklärt worden, was zur Folge habe, daß er nunmehr mit einem Gerichtsverfahren sowie in der Folge mit langjähriger Haft zu rechnen habe.
Es erübrigt sich nun, im einzelnen darauf einzugehen, ob bzw. inwieweit dieser Sachverhalt entweder jenem, den der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 10. Jänner 1992 bei Darstellung seiner Fluchtgründe vorgetragen hat, oder aber dem, der Inhalt seines Berufungsvorbringens war, oder auch beiden entspricht. Denn der von ihm jeweils geschilderte Sachverhalt stimmt jedenfalls im wesentlichen insofern überein, als der Beschwerdeführer mit staatlichen Behörden seines Heimatlandes Schwierigkeiten (nur) im Zusammenhang mit der von ihm vorgenommenen Vermessung von Landbesitz gehabt habe. Die von ihm angeführten, bereits gegen ihn ergriffenen und noch drohenden Maßnahmen hatten demnach ihre Ursache ausschließlich darin, daß der Beschwerdeführer verdächtigt wurde, gesetzwidrig dem Bauern Z Land zugestanden zu haben, das bereits im staatlichen Naturschutzgebiet gelegen sei, und wofür er sich auch gerichtlich verantworten sollte. Damit hat aber der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde, wenn auch erst in zweiter Linie für den Fall, daß dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben geschenkt werden könnte, richtig erkannt hat - nicht dargetan, daß er eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung wegen eines der im § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (in Übereinstimmung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) genannten Verfolgungsgründe (nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) zu befürchten hätte. Bei seinem Hinweis, seine Furcht vor Verfolgung sei wohlbegründet, da er "gesucht" werde, übersieht der Beschwerdeführer, daß dies nicht ausreicht, sondern darunter nur solche Verfolgungsmaßnahmen fallen, die auf einen der genannten Gründe zurückzuführen sind. Auch dann, wenn er befürchten müßte, "insbesondere schwerwiegende Verstöße gegen die Menschenrechte erleiden zu müssen", wäre für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil dies völlig losgelöst von einem dieser Gründe der Fall wäre. Allfällige Verfahrensmängel - die der Beschwerdeführer darin erblickt, daß die belangte Behörde seine Angaben nicht als glaubwürdig erachtet hat und ihre Manuduktionspflicht verletzt habe - sind demnach nicht als wesentlich anzusehen.
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - und daher auch ungeachtet des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Durchführung einer Verhandlung - als unbegründet abzuweisen.
Damit war auch eine Entscheidung des Berichters über den (zur hg. Zl. AW 93/01/0440 protokollierten) Antrag, der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010705.X00Im RIS seit
20.11.2000