TE Vwgh Beschluss 1993/9/14 93/15/0118

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, in der Beschwerdesache des H in S, gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1993, VH 93/15/0003-7, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Das Gesetz räumt eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den durch den Berichter des Verwaltungsgerichtshofes gefaßten Beschluß auf Abweisung eines Antrages um Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht ein. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (vgl den hg Beschluß vom 29. Jänner 1991, 91/14/0029, mwA).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150118.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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