TE Vwgh Beschluss 1993/9/14 93/07/0101

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des R in T, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in P, gegen den Landeshauptmann von Salzburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Wasserrechtssache, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer macht in seiner auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Salzburg geltend und bringt vor, die belangte Behörde habe über seine Berufung vom 23. Juni 1992 bis heute nicht entschieden.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

§ 73 Abs. 2 AVG sieht vor, daß auf schriftlichen Antrag der Partei, der innerhalb der sechsmonatigen Frist des Absatzes 1 der Bescheid nicht zugestellt wurde, die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht.

Eine Säumnisbeschwerde kann daher im Anwendungsbereich des AVG zulässig erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.

Über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirkshauptmannschaft entscheidet als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in Wasserrechtssachen der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist (Art. 103 Abs. 4 B-VG).

Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert indessen nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG (auf den sich im übrigen der Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt der vorliegenden Säumnisbeschwerde selbst beruft). Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 AVG ist in jedem Fall die Berufungsbehörde, darüber hinaus aber auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- und Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können (vgl. den hg. Beschluß vom 14. Juni 1988, Zl. 88/07/0070, u.a.).

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG gegenüber dem Landeshauptmann ist in Wasserrechtsangelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Aus diesen Erwägungen folgt aber - unabhängig von der Frage der Möglichkeit der Geltendmachung der Entscheidungspflicht durch den Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 2 AVG in Ansehung der dargestellten Verfahrenslage - die offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, was gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zur Zurückweisung der Beschwerde zu führen hatte.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070101.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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