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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BAO §191 Abs1 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde 1. der Hausgemeinschaft F-Straße XX in M, vertreten durch den Zweitbf, und 2. des Dkfm. Dietrich S in W, dieser vertreten durch Dr. E, RA in W, gegen den Bescheid der FLD für Wien, NÖ und Bgld (Berufungssenat) vom 12. März 1993, Zl. 6/5 - 5044/91-05, betreffend USt 1988 und 1989 und Feststellung von Einkünften für die Jahre 1983 bis 1989, den Beschluß gefaßt.
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem am 25. März 1993 erlassenen, an die "Hausgemeinschaft F-Straße XX, Vermietung und Verpachtung" gerichteten angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen betreffend Umsatzsteuer 1988 und 1989 und Feststellung von Einkünften für 1983 bis 1989 nicht Folge. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides sei die Berufungswerberin eine aus den Hälfteeigentümern Brunhilde B. und Dkfm. Dietrich S. bestehende "Hausgemeinschaft". Seit 7. August 1989 sei Dkfm. S. durch Erwerb des Anteiles der Brunhilde B. Alleineigentümer der Liegenschaft.
Gegen diesen Bescheid (im Umfang der Entscheidung betreffend die Umsatzsteuer für 1988 und die Feststellung von Einkünften für 1983 bis 1988) richtet sich die vorliegende, von
1. der Hausgemeinschaft F-Straße XX, vertreten durch Dkfm. Dietrich S. und 2. Dkfm. Dietrich S., erhobene Beschwerde. In der Beschwerde wird dargelegt, daß Dkfm. S. am 7. August 1989 den Hälfteanteil der Brunhilde B. erworben habe und seither Alleineigentümer der Liegenschaft sei.
Über Aufforderung gab der Zweitbeschwerdeführer bekannt, Brunhilde B. sei am 13. Mai 1993 verstorben. Dem Zweitbeschwerdeführer sei von Frau B. seinerzeit Vollmacht erteilt worden, die Verwaltung zu führen und sie in allen Angelegenheiten des Hauses F-Straße XX zu vertreten; eine schriftliche Vollmacht könne jedoch nicht vorgelegt werden. Die Beschwerde werde sowohl von der Hausgemeinschaft als auch vom Zweitbeschwerdeführer Dkfm. S., der materiell direkt und persönlich durch den angefochtenen Bescheid beschwert sei, eingebracht.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 188 Abs. 1 lit. d BAO werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich und gesondert festgestellt. Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO in den Fällen des § 188 an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
§ 191 Abs. 2 BAO lautet:
"Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Abs. 1 lit. a am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind".
Nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO wirken einheitliche Feststellungsbescheide gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§ 188).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus § 191 Abs. 1 lit. c BAO in Verbindung mit § 191 Abs. 2 leg. cit., daß dort, wo der Abgabenbehörde nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenübertreten, der Feststellungsbescheid an eben diese Gemeinschaft (Vereinigung) zu richten ist, solange diese besteht; unzulässig ist es im Hinblick auf § 191 Abs. 2 BAO jedoch, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens gehen übereinstimmend davon aus, daß die (als "Hausgemeinschaft" bezeichnete) Miteigentumsgemeinschaft seit 1989 nicht mehr besteht. Der an eine nicht mehr existente Personengemeinschaft ergangene, insbesondere die Feststellung von Einkünften betreffende Bescheid ist daher "ins Leere gegangen" (vgl. z.B. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1988, Zl. 88/14/0192, und vom 11. Dezember 1990, Zl. 87/14/0020). Daran änderte es nichts, wenn man betreffend die Umsatzsteuer die Adressierung des Bescheides an die "Hausgemeinschaft" für zulässig erachten wollte (vgl. den soeben zitierten Beschluß vom 13. Dezember 1988, Zl. 88/14/0192).
Auch der Zweitbeschwerdeführer konnte nach dem eben Gesagten durch den ins Leere gegangenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein. Die in § 191 Abs. 3 BAO normierte Wirkung eines einheitlichen Feststellungsbescheides gegenüber denjenigen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, setzt einen wirksam erlassenen Feststellungsbescheid voraus.
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche VerwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993150080.X00Im RIS seit
11.07.2001