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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des H in X, vertreten durch Dr. R, RA in L, gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses für Steuerberater der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Landesstelle Stmk, vom 7. Jänner 1992, Zl. 1/92HR.Ho., betreffend Feststellung des Eintretens der Rechtsfolgen einer versäumten Klausurarbeit, die belangte Behörde vertreten durch Dr. W, RA in W, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit dem am 7. Jänner 1992 ausgefertigten Bescheid des Prüfungsausschusses für Steuerberater der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Landesstelle Steiermark, wurde unter Bezugnahme auf die am 19. Dezember 1991 durchgeführte Sitzung des Prüfungsausschusses "über Antrag des H vom 6.7.1984 festgestellt, daß H der Einladung vom 15.10.1981, sich der Klausurarbeit im Rahmen der Steuerberaterprüfung am 5.11.1981 zu unterziehen, ohne hinreichende Begründung nicht nachgekommen ist und daher gem. § 12 Abs. 1 WT-PO 1966 die Folgen einer nicht bestandenen Gesamtprüfung im Sinne des § 15 Abs. 3 WTBO (in der Fassung vor der Novelle 1982) eingetreten sind".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 29. September 1992, B 211/92, nach Ablehnung ihrer Behandlung abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 6. Juli 1984 den Vorsitzenden der belangten Behörde unter Hinweis auf dessen Schreiben vom 28. Juni 1984, mit dem ihm mitgeteilt worden war, daß die belangte Behörde keinen Anlaß finde, von der im Schreiben vom 20. Februar 1984 "getroffenen Feststellung hinsichtlich der Klausurarbeit vom 5.11.1981" abzugehen, ersucht, ihm "dies in Form eines Bescheides bekanntzugeben". In Erledigung dieses Ersuchens erging in weiterer Folge - nachdem ein gleichartiger Bescheid mit Datum 2. Juli 1985 bereits von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in Wien erlassen, jedoch dieser Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1986, Zl. 85/04/0189 (veröffentlicht in Slg. Nr. 12050/A), wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben worden war - der angefochtene Bescheid.
Die belangte Behörde hat aber hiebei übersehen, daß die Erlassung eines Feststellungsbescheides unter anderem grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1984, Zl. 83/01/0334, und vom 25. Februar 1987, Zl. 86/01/0127). Dies trifft in derartigen Verwaltungsangelegenheiten wie der vorliegenden, in denen das Gesetz diesbezüglich keine ausdrückliche Regelung kennt, insofern zu, als es sich bei den im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen "Feststellungen" lediglich um die Beurteilung von Vorfragen tatsächlicher bzw. rechtlicher Natur handelt, die unter weiterer Berücksichtigung des nach dem 5. November 1981 stattgefundenen, aktenkundigen Verwaltungsgeschehens für die Beantwortung der in diesem Zusammenhang allein interessierenden Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer - wie es dem von ihm formulierten Beschwerdepunkt entspricht und welches Anliegen bereits seinem Schreiben an den Vorsitzenden der belangten Behörde vom 20. Juni 1984 entnommen werden kann - neuerlich zur Prüfung zuzulassen oder vielmehr das Prüfungsverfahren bereits beendet ist, von Bedeutung sind. Über einen dementsprechenden Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Zulassung zur Prüfung (Klausurarbeit) wäre von der belangten Behörde bescheidmäßig - und zwar, falls die belangte Behörde der Auffassung wäre, daß dieser Antrag unberechtigt sei, im Sinne seiner Abweisung - zu entscheiden gewesen. Schon alleine dadurch, daß die belangte Behörde demgegenüber den gegenständlichen Feststellungsbescheid erlassen hat, wurde der Beschwerdeführer - ungeachtet der Frage, ob er überhaupt einen Feststellungsantrag gestellt hat, der bejahendenfalls hätte zurückgewiesen werden müssen - in seinen Rechten verletzt.
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß noch auf das Beschwerdevorbringen näher einzugehen war.
Ein Ersatz der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde vom Beschwerdeführer nicht begehrt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010968.X00Im RIS seit
25.01.2001