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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag VfGG §17 Abs2, §18, §19 Abs3 Z2 litc VerbotsGLeitsatz
Zurückweisung einer gegen das Verbotsgesetz gerichteten Eingabe mangels Zulässigkeit; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit selbst verfasstem Schreiben vom 25. Juli 2006 brachte der Einschreiter beim Verfassungsgerichtshof einen auf Art140 B-VG gestützten Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Verbotsgesetzes 1947, insbesondere dessen §§3 ff., ein.
Nach Abweisung des gemeinsam mit dem Antrag gestellten Verfahrenshilfeantrages forderte der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter mit Verfügung vom 7. November 2006 - zugestellt am 13. November 2006 - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, den Antrag binnen vier Wochen durch einen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.
2. Der Antragsteller kam dem Mängelbehebungsauftrag jedoch nicht nach. Der Antrag war daher wegen eines nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfGH 24.2.2004, G224,225/03; VfGH 8.6.2004, G240/03).
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Nationalsozialistengesetzgebung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:G154.2006Dokumentnummer
JFT_09929774_06G00154_2_00