TE Vwgh Beschluss 1993/9/21 93/08/0101

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, in der Beschwerdesache des R in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. September 1992, Zl. MA 12 - 4452/84, betreffend Mietbeihilfe nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der am 8. April 1993 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den im Spruch genannten Bescheid aufzuheben und ihm - sinngemäß - Mietzinsbeihilfe nach den Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes nachzuzahlen bzw. für die Zukunft zu leisten. Dazu brachte der Beschwerdeführer sinngemäß vor, er sei im Jänner 1993 darauf aufmerksam gemacht worden, daß der Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. September 1992 nicht der Rechtslage entspreche; es gebühre ihm daher ein Verfahrenshilfeanwalt und es lebe "die Frist von 42 Tagen zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde wieder auf". Damit sei "eine neue Rechtslage geschaffen worden". Eine Spitalseinlieferung in das Krankenhaus am 30. Jänner 1993 bis zu seiner Entlassung am 17. März 1993 habe die Frist neuerlich unterbrochen, die (gemeint offenbar: ab der Spitalsentlassung) wieder zu laufen begonnen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verwaltungsakten beigeschafft und dem Beschwerdeführer mit Berichterverfügung vom 1. Juni 1993 vorgehalten, daß ihm der in Beschwerde gezogene Bescheid bereits am 18. September 1992 durch Hinterlegung beim Postamt 1140 Wien zugestellt worden sei, sodaß die sechswöchige Beschwerdefrist am 30. Oktober 1992 geendet habe, weshalb die Beschwerde verspätet zu sein scheine.

In seiner dazu erstatteten Stellungnahme vom 9. Juli 1993 führt der Beschwerdeführer aus, daß er sich als "Mindestpensionist mit S 6.500,-- ... keinen Rechtsanwalt leisten konnte" und daher gegen den Bescheid nichts unternommen habe. Anläßlich einer Vorsprache bei der Sozialversicherungsanstalt am 18. Jänner 1993 sei er über die Verfahrenshilfe informiert worden und Fristbeginn sei daher der 22. Jänner 1993. Am 30. Jänner 1993 sei er mit einem Herzinfarkt ins Krankenhaus eingeliefert und dort erst am 17. März 1993 wieder entlassen worden. Die Beschwerdefrist sei daher mehrmals unterbrochen worden, da unabwendbare Ereignisse eingetreten seien.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen und beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 14. September 1992 durch Hinterlegung zugestellt, wobei die Abholfrist am 18. September 1992 begonnen hat. Der Bescheid gilt daher gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz mit diesem Tag als zugestellt. Umstände, die gegen die Wirksamkeit dieser Zustellung sprechen könnten, trug der Beschwerdeführer nicht vor.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, aus denen er an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gehindert war (nämlich: Unkenntnis von der Möglichkeit anwaltlicher Vertretung im Rahmen der Verfahrenshilfe) vermögen am Lauf der Beschwerdefrist nichts zu ändern, diese insbesondere nicht zu unterbrechen. Gleiches gilt für die Erkrankung des Beschwerdeführers, die überdies erst mehr als drei Monate nach Ablauf der Beschwerdefrist eingetreten ist. Der Vollständigkeit halber wird noch bemerkt, daß es für den Beschwerdeführer auch nicht hilfreich wäre, würde der Verwaltungsgerichtshof seine Beschwerdeschrift (die einen diesbezüglichen Antrag nicht enthält) auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deuten: Selbst wenn nämlich die Unkenntnis des Beschwerdeführers von der Verfahrenshilfe als "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG (als Grundvoraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung) anzusehen wäre, hätte der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Wiedereinsetzung gemäß § 46 Abs. 3 VwGG binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses geltend machen müssen. Selbst unter Einrechnung der Erkrankung des Beschwerdeführers würde diese Frist mit der Entlassung aus dem Krankenhaus zu laufen begonnen und daher am 31. März 1993 geendet haben. Auch ein - vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift gar nicht ausdrücklich gestellter - Wiedereinsetzungsantrag wäre daher auch unter Berücksichtigung aller vom Beschwerdeführer geltend gemachter Umstände verspätet.

Die verspätete Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Es erübrigt sich aus diesem Grunde eine Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe ebenso, wie ein Auftrag zur Verbesserung mehrerer, der Beschwerde anhaftender formeller Mängel, weil dies keinem denkbaren Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers mehr dienlich sein könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080101.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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