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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Juni 1993, Zl. 33.800/17-III/3/93, betreffend Zuerkennung einer Parteistellung im Verfahren nach § 28 BAG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und dem der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber und Schulerhalter der 1972 errichteten Schule für Datenverarbeitungs-Kaufleute in A und der 1975 errichteten Schule für Datenverarbeitungs-Kaufleute in B. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat beiden Schulen auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen das Öffentlichkeitsrecht verliehen und zwar hinsichtlich der Schule in A mit Bescheid vom 16. Juni 1983 und hinsichtlich jener in B mit Bescheid vom 23. März 1984. Die zur Zeit in Kraft stehenden Lehrpläne für diese Schulen hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport mit Bescheiden vom 14. Juli 1989 bewilligt. Die Organisationsstatuten dieser Schulen sehen einen Schulabschluß sowohl nach der zweiten als auch nach der dritten Klasse mit Abschlußzeugnis vor. Die Lehrpläne der beiden Schulen stimmen mit dem Lehrplan der Lehrberufe des Einzelhandels-, Büro-, Großhandels- und Industriekaufmannes sowie des Spediteurs fast gänzlich überein. Zusätzlich umfassen die Lehrpläne der beiden Schulen den Unterricht in elektronischer Datenverarbeitung.
Mit Antrag vom 21. März 1990 hat der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 BAG den Antrag gestellt, die belangte Behörde möge feststellen, daß
a) die mit Abschlußzeugnis zu beendenden zweijährigen Schulen für Datenverarbeitungs-Kaufleute in A und B zwei Jahre der Lehrzeit in den Lehrberufen Bürokaufmann, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann sowie Spediteur ersetzen,
b) die mit Abschlußzeugnis zu beendenden dreijährigen Schulen für Datenverarbeitungs-Kaufleute in A und B die Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann sowie Spediteur und zwei Jahre der Lehrzeit in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Fotokaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Musikalienhändler, Reisebüroassistent sowie Waffen- und Munitionshändler ersetzen.
Aufgrund des über Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers zu hg. Zl. 93/04/0041 gemäß § 36 Abs. 2 VwGG erteilten Auftrages vom 30. März 1993 hat die belangte Behörde über den vorbeschriebenen Antrag des Beschwerdeführers wie folgt entschieden:
"Der Antrag wird gemäß § 56 in Verbindung mit § 8 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde unter Verweis auf den Inhalt der Bestimmung des § 8 AVG aus, für die Beantwortung der Frage, inwieweit im Einzelfall eine Beteiligung einer Partei vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses gegeben sei, seien nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes grundsätzlich die in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften maßgebend. § 28 Abs. 3 BAG 1969 sehe den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit aufgrund schulmäßiger Ausbildung in Form einer Verordnung vor; auf Erlassung dieser Verordnung habe der Beschwerdeführer kein subjektives Recht. Ein allenfalls wirtschaftliches Interesse, das durch keine Rechtsvorschriften zu einem rechtlichen Interesse erhoben worden sei, begründe nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren. Da aus keiner Rechtsvorschrift eine Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren abgeleitet werden könne, sei der Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in dem ihm gemäß § 8 AVG gesetzlich gewährleisteten Recht auf Parteistellung und Sachentscheidung verletzt". Er führt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes aus, Partei gemäß § 8 AVG seien nach Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht Seite 273 alle Personen, "deren rechtliche Stellung durch das Ergebnis eines von der Verwaltungsbehörde abzuführenden Verfahrens tangiert werden kann, deren Rechtsstellung also von diesem Verfahren abhängig ist". Diese Frage sei nicht nur an der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift, sondern nach dem Gesamtbereich der Rechtsordnung einschließlich des Privatrechtes zu beurteilen. Es könne kein Zweifel daran bestehen, daß der Beschwerdeführer in seiner rechtlichen Stellung durch das Ergebnis des von ihm beantragten Verwaltungsverfahrens nicht nur tangiert werden könne, sondern tatsächlich rechtlich - massiv - betroffen werde. Die beiden Schulen des Beschwerdeführers seien Privatschulen im Sinne des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962, BGBl. Nr. 244, über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), welchen gemäß § 14 leg. cit. das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden sei. Gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. sei das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen, wenn die im § 14 genannten Voraussetzungen nicht mehr voll erfüllt werden sollten, also etwa dann, wenn die Privatschule sich hinsichtlich einer Unterrichtsfolge nicht (mehr) bewähre (§ 14 Abs. 2 lit. c PrivatschulG). Der Beschwerdeführer müsse also ständig als verantwortlicher Schulerhalter der beiden Schulen den Nachweis erbringen, daß sich seine Schulen bewährten, um nicht das verliehene Öffentlichkeitsrecht zu verlieren. Die beiden Schulen seien sicherlich dann "bewährt", wenn sie gemäß § 28 Abs. 1 BAG idF vor der Novelle BGBl. Nr. 23/1993 jene Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelten, die nach dem Willen des Gesetzgebers sogar eine Lehrabschlußprüfung überflüssig machten. Das rechtliche Interesse an der Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides stehe damit fest, da durch einen solchen Bescheid die "Bewährung" der Schulen und damit der Bestand des verliehenen Öffentlichkeitsrechtes rechtlich gewährleistet werde. Aus § 2 Abs. 1 letzter Satz Schulorganisationsgesetz (SchOG) im Zusammenhang mit § 13 Abs. 2 lit. c Privatschulgesetz sowie aus dem der Schulgesetzgebung inhärenten Auftrag ergebe sich, daß der Beschwerdeführer nicht irgendeinen (sinnlosen) Unterricht abhalten dürfe, sondern die Pflicht habe, dafür zu sorgen, daß an seinen Schulen eine solche Ausbildung vermittelt werde, die im Berufsleben von Wert sei. Einen Wert bilde aber die Ausbildung nur dann, wenn sie in der Wirtschaft anerkannt werde. Maßgeblich dafür sei, ob die Ausbildung die Erlangung einer (Gewerbe-) Berechtigung ermögliche oder gesetzlich anerkannt sei. Wenn nun der Beschwerdeführer beantrage, die Gleichwertigkeit der von ihm gebotenen Ausbildung mit der Lehrzeit und der Lehrabschlußprüfung in bestimmten Lehrberufen festzustellen, so habe er daran - zumindest - ein enormes rechtliches Interesse, wenn nicht einen Rechtsanspruch, um die Erfüllung seiner Pflicht nach § 2 Abs. 1 SchOG iVm mit § 13 Abs. 2 lit. c PrivatSchulG nachzuweisen. Dieser Nachweis sei nach § 14 Abs. 2 lit. a iVm § 16 Abs. 1 PrivatSchulG deshalb rechtlich relevant, um den Bestand des Öffentlichkeitsrechtes zu gewährleisten.
Aufgrund des vom Beschwerdeführer mit den Schülern geschlossenen Ausbildungsvertrages sei er auch zivilrechtlich verpflichtet zu gewährleisten, daß die Schüler eine Ausbildung erhalten, die im künftigen Erwerbsleben anerkannt werde. Der Beschwerdeführer könne nicht irgendeinen Unterricht erteilen (lassen) und es dann den Schülern überlassen, nach Abschluß der Schule selbst eine behördliche Feststellung dahin zu erwirken, daß ihre Ausbildung der Lehrabschlußprüfung in einem Lehrberuf entspreche; vielmehr müsse er - in Erfüllung seiner Pflicht - im voraus eine solche Feststellung herbeiführen.
Das rechtliche Interesse an der beantragten Feststellung sei sohin auch aus diesem Grunde gegeben.
Nach § 11 PrivatSchulG habe der Schulerhalter den Rechtsanspruch darauf, die Privatschule mit einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung zu führen, wenn (u.a) "die Organisation einschließlich des Lehrplanes (...) im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt ...". Sei - wie vom Beschwerdeführer beantragt - festgestellt, daß der erfolgreiche Abschluß der Schulen des Beschwerdeführers sogar die Lehrabschlußprüfung in bestimmten Lehrberufen ersetze, so liege damit die Voraussetzung, der jeweiligen öffentlichen Berufsschule zu entsprechen, vor. Folglich erwerbe der Beschwerdeführer - bei Erfüllung der übrigen (leicht erfüllbaren) Voraussetzungen - den Anspruch, seine beiden Schulen allgemein als Berufsschulen, oder speziell etwa als Handelsschulen bezeichnen zu dürfen. Der Rechtsanspruch oder doch zumindest ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides sei damit evident.
Nach § 21 Abs. 1 lit. a PrivatSchulG müsse eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht einem Bedarf der Öffentlichkeit entsprechen, um Subventionen erhalten zu können. Einen Bedarf der Bevölkerung decke eine Privatschule sicher dann, wenn sie eine solche Ausbildung biete, die sogar eine Lehrabschlußprüfung ersetze, insbesondere wenn - was als notorisch gelten könne - Jugendliche, die einen Lehrberuf abschließen, in der österreichischen Wirtschaft in großer Zahl fehlen.
§ 28 Abs. 1 BAG idF vor der Novelle BGBl. Nr. 23/1993 bestimme, daß Lehrabschlußprüfungen dann ersetzt werden, wenn die Schule die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittle. § 28 Abs. 1 BAG wende sich daher an die Schule, deren Ausbildung - bei Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse - als eine solche anzusehen sei, die sonst (erst) mit der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlußprüfung erreicht werde. Der "Schule" (dem für sie verantwortlichen Schulerhalter) müsse logischerweise das Recht zustehen, die - bescheidmäßige - Feststellung zu begehren, daß die von Gesetzes wegen vorgesehene "Gleichwertigkeit" auch konkret vorliege.
Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu.
Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag vom 21. März 1990
auf § 28 Abs. 1 BAG.
Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 28 BAG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle vom 14. Jänner 1993, BGBl. Nr. 23, lautet wie folgt:
"Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit aufgrund
schulmäßiger Ausbildung
§ 28. (1) Der erfolgreiche Besuch einer Schule, in der die Schüler in einem Lehrberuf fachgemäß ausgebildet und, soweit es der betreffende Lehrberuf erfordert, auch praktisch unterwiesen werden, ersetzt die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung, wenn den Schülern während des Besuches der Schule die in den betreffenden Lehrberufen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem solchen Ausmaß vermittelt werden, daß die Schüler in der Lage sind, die diesem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuüben.
(2) Kann die Lehrabschlußprüfung nicht nach Abs. 1 ersetzt werden, so ist der erfolgreiche Besuch von mindestens zwei Schuljahren einer der im Abs. 1 genannten Schulen auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit anzurechnen, jedoch nur insoweit, als die Lehrlinge während des noch zurückzulegenden Teiles der Lehrzeit in den für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen unterwiesen werden können, um die dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht ausführen zu können. Handelt es sich um eine durch Abs. 1 nicht erfaßte Schule, so gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, daß der erforderliche Besuch mindestens der zehnten Schulstufe nachgewiesen werden muß. Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches einer Schule haben jene Unterrichtsgegenstände der Schule außer Betracht zu bleiben, deren Kenntnis für die Ausübung des Lehrberufs nicht erforderlich ist.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat mit Verordnung festzulegen, ob die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung gemäß Abs. 1 oder in welchem Ausmaß die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf durch den Besuch einer Schule gemäß Abs. 2 ersetzt wird; hiebei ist maßgebend:
a) bei öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, an denen aufgrund ordnungsgemäß kundgemachter Lehrpläne unterrichtet wird, die Gestaltung des Lehrplanes,
b) bei den sonstigen Schulen die Gestaltung des Lehrplanes und die vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse.
(...)"
Im BAG ist die fachlich-praktische Ausbildung der gewerblichen Berufsausbildung geregelt. Ziel dieser Ausbildung ist die Lehrabschlußprüfung (§ 21 Abs. 1 BAG), deren Zweck die Feststellung ist, ob sich der Lehrling die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen. Aus der Überschrift des § 28 BAG ("Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit aufgrund schulmäßiger Ausbildung") ergibt sich bereits der Zweck dieser Norm. Aufgrund des im § 21 Abs. 1 BAG determinierten Zwecks der Lehrabschlußprüfung sollen mit § 28 BAG den Absolventen bestimmter Schulen "gewerberechtliche Begünstigungen" eingeräumt werden (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des BAG 876 BlgNR 11. GP). Keineswegs ergibt sich aus der Regelung des § 28 BAG ein subjektives Recht eines (Privat) Schulerhalters auf Feststellung, der erfolgreiche Besuch einer seiner Schulformen ersetze die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung bzw. ein Besuch von mindestens zwei Schuljahren einer bestimmten Schulform sei auf die für bestimmte Lehrberufe festgesetzte Lehrzeit anzurechnen.
Sowohl der Abs. 1 als auch Abs. 2 des § 28 BAG sind im Zusammenhang mit Abs. 3 leg. cit. zu sehen, welche Bestimmung dem Bundesminister für Handel Gewerbe und Industrie (nunmehr Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) eine Verordnungsermächtigung erteilt. Auf die Erlassung einer generellen Norm hat jedoch niemand einen Rechtsanspruch (vgl. den hg. Beschluß vom 11. Mai 1953, Slg. NF 2965/A;
Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, Entscheidungen 24 bis 26 zu § 8 AVG). Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Zurückweisung des in Rede stehenden Antrages des Beschwerdeführers eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht zu erblicken. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zur Wahrung des verliehenen Öffentlichkeitsrechtes und des Bildungsauftrages seiner Schulen, zur Erfüllung seiner privatrechtlichen Verpflichtungen und zur Erlangung einer bestimmten Schulartbezeichnung bzw. von Subventionen rechtlichen und wirtschaftlichen Notwendigkeiten unterworfen, vermag daran nichts zu ändern, da sich sein an die Behörde gerichteter Antrag ausschließlich auf § 28 Abs. 1 BAG stützte.
Der Beschwerdeführer war im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, welches über seinen behaupteten Rechtsanspruch abgeführt wurde, zwar Partei (siehe Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 48), es kommt ihm aber das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachte sujektive öffentliche Recht - wie oben näher dargelegt - nicht zu.
Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter VerordnungenAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040170.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011