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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GO VwGH 1965 Art10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über den Antrag des M in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, um Übersendung der Akten des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 92/14/0144 an das Bezirksgericht Linz zum Zweck der Akteneinsicht, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Der Antragsteller war Mitbeteiligter im Beschwerdeverfahren 92/14/0144 des Verwaltungsgerichtshofes, das mit Erkenntnis vom 22. April 1993 (OZ 26) beendet wurde. Ein im Laufe des Beschwerdeverfahrens vom Antragsteller als Mitbeteiligter gestelltes Begehren, dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe zu entziehen, wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. August 1993 (OZ 40 des bereits erwähnten Aktenzeichens) abgewiesen.
Unter dem Datum 1. September 1993 stellte dieser ehemalige Mitbeteiligte des Beschwerdeverfahrens an den Verwaltungsgerichtshof den Antrag, den "gegenständlichen Verfahrensakt" in der Beschwerdesache 92/14/0144 an das Bezirksgericht Linz zum Zwecke der Akteneinsicht zu übersenden.
Gemäß § 25 Abs. 1 VwGG können die Parteien beim Verwaltungsgerichtshof die ihre Rechtssache betreffenden Akten einsehen und sich davon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten anfertigen lassen.
Einen Rechtsanspruch der Parteien auf Akteneinsicht außerhalb des Verwaltungsgerichtshofes kennt das Gesetz nicht (vgl. auch FN 2 zu Artikel 10 GO des Verwaltungsgerichtshofes in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3; VwSlg. 7074 A/1967).
Der Antrag war daher schon aus diesem Grund abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992140144.X00.1Im RIS seit
30.01.2001