TE Vwgh Beschluss 1993/9/21 93/04/0101

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §74 Abs2;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, in der Beschwerdesache des F in N, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 8. April 1993, Zl. 1-096/93/E2, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Lande Vorarlberg vom 8. April 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es in seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer der

M Gesellschaft m.b.H & Co.KG., N, zu verantworten zu haben, daß ohne Genehmigung die durch Errichtung einer Krananlage an der Westseite des Betriebsgebäudes geänderte, ansonsten genehmigte Betriebsanlage in N, K-Weg 4, im Zeitraum vom 7. September bis zum 24. September 1992 betrieben worden sei. Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit des Gewerbetreibenden oder der Kunden durch die erwähnte Änderung der Betriebsanlage seien nicht auszuschließen gewesen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 begangen, weshalb gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1973 über ihn eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde.

Diesen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde im wesentlichen mit dem Vorbringen, daß während des Tatzeitraumes von der Krananlage keine Gefährdung der durch § 74 Abs. 2 GewO 1973 geschützten Interessen ausgegangen sei, die belangte Behörde aber rechtswidrigerweise angenommen habe, daß bereits eine "bloße (abstrakte) Möglichkeit der Gefährdung genüge, um eine Bestrafung zu bewirken". Die belangte Behörde habe weiters über mehr entschieden, als Gegenstand der Entscheidung der Strafbehörde erster Instanz gewesen sei. Diese habe nämlich ihr Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer ohne Hinweis auf seine Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer erlassen. Die belangte Behörde habe unzulässigerweise den Spruch dieses Straferkenntnisses dahin geändert, daß der Beschwerdeführer in seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma M Gesellschaft m.b.H. & Co.KG. herangezogen werde. Schließlich habe die belangte Behörde den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses auch dadurch unzulässigerweise geändert, daß sie den ursprünglichen Vorwurf "eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert oder nach der Änderung betrieben" zu haben, auf den Vorwurf reduziert habe, eine ohne Genehmigung geänderte, ansonsten genehmigte Betriebsanlage betrieben zu haben.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Die verhängte Geldstrafe übersteigt S 10.000,-- nicht. Aus dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsfragen (Eignung der Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage, Auswirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 hervorzurufen; Ermächtigung der Berufungsbehörde zur Änderung des Spruches eines erstinstanzlichen Strafbescheides) sind durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der der angefochtene Bescheid nicht abweicht, hinreichend geklärt. (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1990, Zl. 89/04/0194, 15. September 1987, Zl. 86/04/0036, 28. Juni 1988, Zl. 87/04/0175 sowie vom 29. Februar 1984, Zl. 83/11/0207).

Der Verwaltungsgerichtshof lehnt daher gemäß § 33a VwGG die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040101.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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