TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/21 92/08/0198

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/01 Arbeitsvertragsrecht;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ABGB §1152;
ArbVG §23;
ArbVG §24 Abs2;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §49 Abs1;
AVG §45 Abs2;
HausgehilfenG 1920 §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde 1. der W in K und 2. des Mag. F in K, beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. August 1992, Zl. VII/2-4878/8-1992, betreffend Feststellung von Beitragsgrundlagen gemäß § 44 Abs. 1 ASVG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 4. Oktober 1988 stellte der Bundesminister für Arbeit und Soziales fest, daß die Erstbeschwerdeführerin auf Grund ihrer Beschäftigung durch den Zweitbeschwerdeführer vom 14. August 1986 bis 22. Oktober 1986 der Versicherungspflicht nach § 4 ASVG und § 1 AlVG unterlegen sei. Die von der mitbeteiligten Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1990, Zl. 88/08/0293, als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses wurde in Auseinandersetzung mit einem Beschwerdeeinwand ausgeführt, es wäre für das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Beschwerdeführern ohne Bedeutung, wenn die von ihnen behauptete Entgeltvereinbarung vorgeschützt worden wäre, um der Erstbeschwerdeführerin "für die Bemessung des Wochengeldes eine hohe Beitragsgrundlage zu sichern", weil die Erstbeschwerdeführerin unter der Voraussetzung, daß sie - entsprechend dem in den Entscheidungsgründen näher umrissenen Beschäftigungsbild - in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit als Hausgehilfin tatsächlich beschäftigt gewesen sei, nach dem dann jedenfalls anzuwendenden Mindestlohntarif einen die Geringfügigkeitsgrenzen des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigenden Entgeltanspruch gehabt habe und daher nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG vollversichert gewesen sei. Auf die diesbezüglichen Argumente der (damals als Beschwerdeführerin auftretenden) mitbeteiligten Gebietskrankenkasse habe daher in diesem (die Versicherungspflicht betreffenden) Verfahren nicht eingegangen zu werden brauchen.

Mit Bescheid vom 27. Februar 1991 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG unter Bedachtnahme auf die §§ 44, 46 und 49 ASVG sowie § 62 AlVG fest, daß für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen der Erstbeschwerdeführerin in der Zeit ihrer Versicherung vom 14. August 1986 bis 22. Oktober 1986 eine Beitragsgrundlage von monatlich S 8.400,--, das sei Lohnstufe 14, in Betracht komme. Nach der Bescheidbegründung sei die Erstbeschwerdeführerin vom Zweitbeschwerdeführer per 14. August 1986 als Hausarbeiterin zur Versicherung gemeldet worden. Im Anmeldeformular sei eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden, verteilt auf sechs Tage, sowie ein Bruttomonatslohn von S 24.600,-- vermerkt worden. Der Tätigkeitsbereich der Erstbeschwerdeführerin habe im wesentlichen die Haushaltsführung einschließlich Kochen und Kinderbetreuung, Telefondienst und andere Hausarbeiten im Keller umfaßt. Während der Erstbeschwerdeführerin nach dem Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte lediglich ein Bruttobarlohn von S 8.504,12 zu gewähren gewesen wäre, habe der Zweitbeschwerdeführer bei der Anmeldung eine Entlohnung von S 24.600,-- angegeben. Belege über die tatsächliche Auszahlung hätten nicht eingesehen werden können. Auch aus den im Berufungverfahren über die Klärung der Versicherungspflicht beigebrachten Lohnzettelkopien sei nicht ersichtlich gewesen, wann sie ausgestellt worden seien bzw. ob die Erstbeschwerdeführerin Zahlungen in dieser Höhe überhaupt erhalten habe. Auf Grund des auffälligen Mißverhältnisses zwischen der im Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte vorgesehenen Entlohnung und dem vom Zweitbeschwerdeführer angeführten Lohn sei mit Recht zu bezweifeln, ob im gegenständlichen Fall für eine Tätigkeit als Hausarbeiterin die Auszahlung eines Entgeltes in einer derart ungewöhnlichen Höhe, wie dies von den Beschwerdeführern angegeben worden sei, auch tatsächlich erfolgt sei. Dies umsomehr, wenn man berücksichtige, daß sich der Zweitbeschwerdeführer kurz vor der Einstellung der Erstbeschwerdeführerin offenbar in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben müsse, weil er zu dieser Zeit mit der Begründung die Befreiung von der Rezeptgebühr begehrt habe, daß er angeblich ein "Minuseinkommen" habe. Hinzu komme, daß vom Zweitbeschwerdeführer neben der Erstbeschwerdeführerin auch noch deren Schwester als Hausarbeiterin aufgenommen und ihr laut Anmeldung ein Entgelt von S 19.500,-- gewährt worden sei. Es erscheine daher als sehr unglaubwürdig, daß der Zweitbeschwerdeführer finanziell in der Lage gewesen sei, Löhne für zwei Hausarbeiterinnen in der Höhe von über S 40.000,-- monatlich aufzubringen. Weiters sei zu erwähnen, daß bei der Erstbeschwerdeführerin am 22. Oktober 1986 der Versicherungsfall der Mutterschaft eingetreten sei. Die gegenständliche Beschäftigung sei also in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen aus der Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherung gestanden. Da es sich bei der Gewährung von Wochengeld um eine einkommensabhängige Leistung handle, sei die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse der Ansicht, daß gerade in einem derartigen Fall besonders hohe Ansprüche an den Nachweis der Entgeltlichkeit der Tätigkeit zu legen seien. Ein solcher Nachweis, aus dem für die Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin tatsächlich eine Auszahlung des Entgeltes in der laut Anmeldung angeführten Höhe hervorgehe, habe allerdings nicht erbracht werden können. Bei der Bestimmung der maßgebenden Beitragsgrundlage sei daher von dem im Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte zu gewährenden Bruttobarlohn von S 8.504,12 auszugehen gewesen. Da die Vorschreibung der Beiträge im Sinne des § 46 ASVG nach Lohnstufen erfolge, sei für die Zeit vom 14. August 1986 bis 22. Oktober 1986 Lohnstufe 14 in Betracht gekommen. Von dieser Lohnstufe würden Arbeitsverdienste von S 8.101,-- bis S 8.700,-- erfaßt. Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolge hiebei vom Mittelwert, also von S 8.400,-- monatlich. Für die Arbeitslosenversicherungsbeiträge gälten gemäß § 62 Abs. 2 AlVG die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung unter anderem über die Berechnung der Pflichtbeiträge entsprechend.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wandten sich die Beschwerdeführer dagegen, daß der Beitragsbemessung im relevanten Zeitraum nicht ein Entgelt von S 24.600,-- brutto monatlich zugrunde gelegt worden sei. Eigentlich genüge es, auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juni 1960, Zl. 2171/56, VwSlg. 5309/A, zu verweisen, nach dem dann, wenn von keiner Seite eine Anfechtung einer Lohnvereinbarung durch die Vertragspartner erhoben werde, eine dritte Person, im gegenständlichen Fall die Krankenkasse, zu einer solchen Anfechtung nicht berechtigt sei. Die Art (Höhe) des Entgeltes sei im Beschwerdefall vom Zweitbeschwerdeführer nach folgenden Kriterien bemessen worden: 1. Die Erstbeschwerdeführerin habe sofort verfügbar sein müssen, 2. habe sie sich bereits im Haushalt bewährt haben müssen, 3. habe sie mit Kindern Umgang pflegen können müssen und 4. habe sie eine überdurchschnittliche Arbeitsleistung erbringen sollen. Zu den angeblichen finanziellen Schwierigkeiten des Zweitbeschwerdeführers werde ausgeführt, daß sie nicht vorgelegen seien, sie seien auch kein Erfordernis zur Erlangung der Rezeptgebührenbefreiung und überdies sei dieser Antrag ein volles Jahr vor der Anstellung der beiden Hausarbeiterinnen gestellt worden. Ob der Zweitbeschwerdeführer in der Lage sei, zwei Haushaltshilfen kurzfristig zu beschäftigen, könne die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nicht beurteilen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit werde nicht allein durch das Betriebsergebnis und den sozialversicherungspflichtigen Teil der Einkünfte bestimmt. Der Nachweis, daß eine Auszahlung des Entgelts an die Erstbeschwerdeführerin in der laut Anmeldung angeführten Höhe erfolgt sei, werde durch die Aussagen der Beschwerdeführer, Lohnzettel und das Lohnkonto erbracht. Daß die Beweislast bei den Beschwerdeführern liege, könne dem ASVG nicht entnommen werden. Es decke sich auch mit keiner Bestimmung des ASVG, daß bei der Bestimmung der maßgebenden Beitragsgrundlage von dem nach dem Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte zu gewährenden Bruttobarlohn auszugehen sei; ebensowenig die Berechnung von einem Mittelwert.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch der beiden Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse. Begründet wird die Entscheidung damit, daß vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Erstbeschwerdeführerin nach dem Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte lediglich ein Bruttolohn von S 8.504,12 zu gewähren gewesen sei, die von den Beschwerdeführern bekanntgegebene Entlohnung, die fast das Dreifache des für Hausarbeiterinnen vorgesehenen Entgeltes ausmache, als nicht glaubwürdig erscheine; dies umsomehr als aus den beigebrachten Lohnzetteln nicht ersichtlich sei, wann diese tatsächlich ausgestellt worden seien, und daraus auch nicht hervorgehe, ob die Erstbeschwerdeführerin Zahlungen in der laut Anmeldung angeführten Höhe tatsächlich erhalten habe. Berücksichtige man freilich, daß die Erstbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Einstellung schwanger gewesen sei, so lasse dies den Eindruck zu, daß die in Rede stehende hohe Bezahlung deshalb angegeben worden sei, um für die Bemessung des Wochengeldes eine hohe Beitragsgrundlage zu sichern. Diesem Bild werde auch nicht durch die neuerlichen Aussagen der Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren selbst konterkariert, womit nach wie vor neue Hinweise nicht vorhanden seien, daß das in der Anmeldung vermerkte Entgelt in Höhe von S 24.600,-- im Gegenstand auch tatsächlich zur Auszahlung gelangt sei. Was das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juni 1960 anlange, sei zu bemerken, daß sich diese Entscheidung auf einen Fall beziehe, bei dem das tatsächlich ausgezahlte Entgelt niedriger gewesen sei als der Anspruch auf Grund des Kollektivvertrages und daher für die Berechnung der Beiträge der Kollektivvertragsanspruch heranzuziehen gewesen sei. Dies bedeute aber nicht, daß dadurch die Anfechtung einer Lohnvereinbarung durch die Krankenkasse erfolge. Vielmehr bleibe es dem "Dienstgeber" (gemeint: Dienstnehmer) überlassen, seine diesbezüglichen Rechte geltend zu machen. Lediglich für den Bereich des Beitragsrechtes werde in Beachtung der §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG der "Anspruchslohn" herangezogen. Dies sei im Gegenstand im umgekehrten Weg zur Anwendung gelangt. Sowohl Beiträge und damit auch Leistungen seien auf der Basis des der Erstbeschwerdeführerin zustehenden "Kollektivvertragslohnes" (gemeint: des ihr nach dem Mindestlohntarif zustehenden Entgeltes) berechnet worden. Erst wenn tatsächlich der Beweis erbracht werde, daß sie ein darüber hinausgehendes Entgelt erhalten habe, könne dieses als Grundlage für weitere Berechnungen verwendet werden. Abgesehen davon komme es aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 19. November 1987, Zl. 87/08/0152) für die Beurteilung, ob eine Zuwendung des Dienstgebers an den Dienstnehmer nach dem Parteiwillen als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Dienstnehmers geleistet worden sei, auf die Umstände des Einzelfalles an. Die nach außen hin abgegebene Erklärung der Parteien, daß eine Leistung als Entgelt im oben verstandenen Sinn zu gelten habe, sei für die rechtliche Einordnung dieser Leistung unbeachtlich, wenn andere Umstände keinen Zweifel daran ließen, daß mit der Zuwendung in Wahrheit nicht die Arbeitsleistung des Dienstnehmers abgegolten werden solle. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, weil das der Erstbeschwerdeführerin angeblich gewährte Entgelt das nach Art und Umfang der Tätigkeit und unter Berücksichtigung der Ausbildung, der Kenntnisse und der Fähigkeiten der Erstbeschwerdeführerin angemessene Ausmaß bei weitem übersteige. Dies führe zum Schluß, daß der das angemessene Entgelt übersteigende Betrag nicht als Abgeltung der Arbeitsleistung der Erstbeschwerdeführerin, sondern als familienhafte (freundschaftliche) Zuwendung zur Erreichung einer höheren Bemessungsgrundlage für das Wochengeld geleistet worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf richtige Feststellung der Beitragsgrundlagen verletzt erachten. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bekämpfen sie die Begründung des angefochtenen Bescheides unter den Gesichtspunkten der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Demnach ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge nicht lediglich das im Beitragszeitraum an den pflichtversicherten Dienstnehmer (Lehrling) tatsächlich gezahlte Entgelt (die Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch des pflichtversicherten Dienstnehmers (Lehrling) bestand. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Danach haben Dienstnehmer, für die ein Mindestlohntarif im Sinne der §§ 22 ff ArbVG gilt, jedenfalls Anspruch auf das in diesem Mindestlohntarif festgesetzte Mindestentgelt. Sondervereinbarungen (Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) sind nach § 24 Abs. 2 ArbVG nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Ansprüche betreffen, die im Mindestlohntarif nicht geregelt sind.

Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze wäre der angefochtene Bescheid in der Tat mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, wenn - wie die Beschwerdeführer meinen - die belangte Behörde mit der Wendung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, es seien die zitierten Rechtssätze des Erkenntnisses vom 1. Juni 1960, VwSlg. 5309/A (das sich im übrigen in der Hauptsache mit anderen Rechtsfragen zu befassen hatte) "im Gegenstand im umgekehrten Wege zur Anwendung gelangt", die Auffassung vertreten hätte, es stehe der Erstbeschwerdeführerin ungeachtet einer für sie günstigeren einzelvertraglichen Entgeltvereinbarung nur das nach dem Mindestlohntarif errechnete Entgelt zu. So ist aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die oben wiedergegebene Wendung im Gesamtzusammenhang der Begründung des angefochtenen Bescheides, mit der die belangte Behörde weitgehend Ausführungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse in Stellungnahmen während des Einspruchsverfahrens übernommen hat, nicht zu verstehen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides und damit auch der strittige Begründungsteil ist vielmehr so zu deuten, daß die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung auf Grund der oben wiedergegebenen Argumente primär zum Ergebnis gelangt ist, es sei weder eine Entgeltvereinbarung über S 24.500,-- brutto noch die Bezahlung eines monatlichen Entgeltes in der Höhe des diesem Betrag entsprechenden Nettobetrages glaubwürdig; "abgesehen davon", d.h. auch wenn eine Vereinbarung über die Bezahlung von S 24.500,-- brutto getroffen worden wäre und Zahlungen in der genannten Höhe erfolgt wären, könnten die Ansprüche bzw. Zahlungen im Ausmaß des nach dem Mindestlohntarif Gebührenden nicht als Arbeitsentgelt im Sinne einer Gegenleistung für die Arbeitsleistung der Erstbeschwerdeführerin entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu außer dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 19. November 1987, Zl. 87/08/0152, das Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0060) gewertet werden. So verstanden hat die "Negierung der Vereinbarungen" - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch nicht zur Folge, daß die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse damit eine zwischen den Beschwerdeführern getroffene Vereinbarung "anfechten wolle", wozu sie nicht legitimiert sei. Sie - und die ihr folgende belangte Behörde - erachtete es vielmehr als unglaubwürdig, daß ein allenfalls vereinbartes "Entgelt" in der behaupteten Höhe als Gegenleistung für die Arbeitsleistung der Erstbeschwerdeführerin gedacht gewesen sei. Die gerügte inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

Die Beschwerdeführer bekämpfen aber - unter drei Gesichtspunkten - auch die Schlüssigkeit und Mängelfreiheit der Beweiswürdigung der belangten Behörde:

Soweit die belangte Behörde erstens bezweifle, daß das angeführte Monatsentgelt von S 24.600,-- tatsächlich an die Erstbeschwerdeführerin zur Auszahlung gelangt sei, übersehe sie, daß es sich bei diesem Entgelt um den Bruttobezug und sohin nicht um den an die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich ausgezahlten Betrag gehandelt habe. Ferner wäre es an der zweifelnden belangten Behörde angesichts ohnedies vorgelegter Beweise für die Bezahlung der Nettobezüge gelegen, diese von ihr (nunmehr erstmals) aufgeworfene Frage etwa durch ein taugliches Ermittlungsverfahren nach § 37 AVG zu klären. Die Beschwerdeführer seien nämlich sämtlichen Aufträgen der Behörden im vorangegangenen Verfahren stets nachgekommen und hätten zu ihrem Vorbringen auch stets ausreichende Beweismittel angeboten. Deshalb wäre die belangte Behörde zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens etwa durch entsprechende Vorhalte und die Aufforderung, weitere die Auszahlung betreffende Urkunden vorzulegen, verhalten gewesen. Schließlich verkenne die belangte Behörde in ihrer Argumentation, es könne erst dann, wenn tatsächlich der Beweis erbracht werde, daß die Erstbeschwerdeführerin ein über dem Mindestlohntarif liegendes Entgelt erhalten habe, dieses als Grundlage für weitere Berechnungen verwendet werden, die Beweislast und vor allem ihre Verpflichtung zur Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens.

Zweitens sei es zwar richtig, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung, ob eine Zuwendung des Dienstgebers an den Dienstnehmer nach dem Parteiwillen als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Dienstnehmers geleistet worden sei, die Umstände des Einzelfalles maßgebend seien, wobei aber zur Beurteilung der Angemessenheit von Bezügen zu prüfen sei, ob - entgegen der nach außen hin abgegebenen Erklärung der Parteien - andere Umstände keinen Zweifel daran ließen, daß mit der Zuwendung in Wahrheit nicht die Arbeitsleistung des Dienstnehmers abgegolten werden solle. Im Beschwerdefall sei es der

- beweispflichtigen - belangten Behörde aber nicht gelungen, derart zwingende Umstände aufzuzeigen und - vor allem - zu begründen. Die Beschwerdeführer seien nämlich den Argumenten der Vorinstanzen überzeugend entgegengetreten und hätten etwa zu ihren Beweggründen zur Festsetzung der Höhe des Entgeltes und auch zu den behaupteten finanziellen Schwierigkeiten des Zweitbeschwerdeführers schlüssig Stellung genommen. Damit setze sich aber der angefochtene Bescheid kaum auseinander, sondern verweise geradezu lapidar auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides. Diese überzeuge aber nicht, weil weder die Tatsache, daß die Erstbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Einstellung schwanger gewesen sei, noch die (bloße) Höhe des gewährten Entgeltes genügend Hinweise auf den von der Behörde gezogenen Schluß böten. Die belangte Behörde vermöge aber auch nicht überzeugend darzutun, warum sie gerade den im Mindestlohntarif festgesetzten Mindestsatz als Beitragsgrundlage herangezogen habe. Sie tue so, als ob die Gewährung eines den Mindestlohntarif übersteigenden Entgeltes jedenfalls und gleich in welcher Höhe nicht in die Beitragsgrundlage einzubeziehen sei. Dabei übersehe sie aber, daß einerseits ihre Feststellungen über die offenbar vorgenommene Qualifizierung der Erstbeschwerdeführerin als Angehörige einer "familia suspecta" (die belangte Behörde setze bei Zitierung eines ihr diesbezüglich geläufigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes das Wort "Freundschaft" verschämt in Klammer nach) zu der getroffenen Annahme nicht geeignet sei, andererseits bei einer rechtsrichtigen Beurteilung aber lediglich auf die Angemessenheit der Bezüge Bedacht zu nehmen wäre. Zu einer solchen Beurteilung der Angemessenheit wäre etwa zu prüfen gewesen, welches Entgelt nach den am Arbeitsmarkt gegebenen Verhältnissen einem nicht mit dem Dienstgeber (hier: allenfalls freundschaftlich) verbundenen Dienstnehmer mit gleicher Ausbildung und Erfahrung zu leisten gewesen wäre. Mit dem bloßen Hinweis auf den Mindestlohntarif werde der gebotenen Angemessenheitsprüfung nicht entsprochen.

Drittens erwähne die belangte Behörde zwar den "Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte", doch fehle es an einer den Beschwerdeführern die Möglichkeit einer Nachprüfung gebenden ausreichenden Konkretisierung darüber, wie die belangte Behörde zu einer Beitragsgrundlage von monatlich S 8.400,-- gekommen sei. So sei dem angefochtenen Bescheid etwa nicht zu entnehmen, unter welche - für die Höhe des Entgeltes entscheidende - Art der im Mindestlohntarif angeführten Hausgehilfen die Erstbeschwerdeführerin subsumiert worden sei und wieviele Vordienstzeiten ihr bei der angestellten Berechnung angerechnet worden seien.

Unbegründet ist zunächst der drittgenannte Einwand. Denn in diesem Zusammenhang haben die Beschwerdeführer, wie oben wiedergegeben wurde, im Einspruch lediglich rechtliche Einwände erhoben, nämlich, daß es sich mit keiner Bestimmung des ASVG decke, bei der Festsetzung der maßgebenden Beitragsgrundlage von dem nach dem Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte zu gewährenden Bruttobarlohn auszugehen und die Berechnung von einem Mittelwert aus vorzunehmen. Im Hinblick auf dieses Vorbringen hatte die belangte Behörde keine Veranlassung, die Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellung des erstinstanzlichen Bescheides, es wäre der Erstbeschwerdeführerin nach dem anzuwendenden Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte ein Bruttobarlohn von S 8.504,12 zu gewähren gewesen, zu überprüfen. Unter der Voraussetzung, daß nach den obigen rechtlichen Darlegungen dieses Entgelt und kein höheres im Sinne der §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG der Beitragsbemessung zugrunde zu legen gewesen sein sollte, entsprach aber auch die Heranziehung des oben genannten Mittelwertes der Rechtslage nach § 46 ASVG, wie ebenfalls schon die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse im erstinstanzlichen Bescheid dargelegt hat.

Soweit die Beschwerdeführer im zweitgenannten Einwand der belangten Behörde (unter einem anderen Gesichtspunkt neuerlich) unterstellen, sie vertrete die Auffassung, es sei ein tatsächlich gewährtes Entgelt, das das nach dem Mindestlohntarif gebührende übersteige, "jedenfalls und gleich in welcher Höhe nicht in die Beitragsgrundlage einzubeziehen", genügt es, auf die Ausführungen zur Rechtsrüge zu verweisen.

Im übrigen bekämpfen die Beschwerdeführer mit dem erst- und zweitgenannten Einwand aber die Schlüssigkeit und Mängelfreiheit der Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen, insbesondere keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A). Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0071, mit weiteren Hinweisen).

Einer Prüfung unter diesen Gesichtspunkten hält die Begründung des angefochtenen Bescheides unter dem Blickwinkel des Beschwerdevorbringens aus nachstehenden Gründen stand:

Die belangte Behörde hatte - sachverhaltsbezogen - zu klären, ob der Erstbeschwerdeführerin, wie sie und der Zweitbeschwerdeführer behauptet haben, im relevanten Zeitraum vereinbarungsgemäß ein Entgeltanspruch im obgenannten Sinn (d.h. "aus dem Dienstverhältnis" und nicht etwa aus anderen Rechtsgründen: vgl. dazu unter anderem die schon genannten Erkenntnisse vom 19. November 1987, Zl. 87/08/0152, und vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0060) von monatlich brutto S 24.500,-- zustand, im Fall der Verneinung einer solchen Vereinbarung, ob sie im gesamten Zeitraum oder zumindest in einem Teil desselben dieses oder zumindest ein Entgelt (netto) erhalten hat, das den S 8.504,12 brutto entsprechenden Nettobetrag überstiegen hat (und zwar "auf Grund des Dienstverhältnisses" und nicht auf Grund anderer Umstände: vgl. auch dazu unter anderem die eben zitierten Erkenntnisse). Diese Prüfung war nach den gesamten Umständen des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. außer den eben zitierten Erkenntnissen jene vom 17. Dezember 1987, Zl. 87/08/0245, vom 27. März 1990, Zl. 85/08/0134, vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0071, und vom 27. April 1993, Zl. 93/08/0007 und Zl. 92/08/0230).

Die Verneinung dieser beiden von der belangten Behörde zu klärenden Fragen im angefochtenen Bescheid ist weder als unschlüssig zu erachten noch liegt ihr ein mangelhaftes Verfahren zugrunde, wie die Beschwerdeführer in den beiden erstgenannten Einwänden meinen.

Zunächst bedarf es nämlich keiner näheren Erörterung, daß die belangte Behörde mit der Nichtauszahlung von S 24.600,-- brutto den daraus zu errechnenden Nettobetrag meint. Verfahrensmängel im Zusammenhang mit weiteren Aufforderungen oder Ermittlungen hinsichtlich des tatsächlich ausgezahlten Entgeltes bestehen nicht, weil die von den Beschwerdeführern angesprochenen Zweifel bereits in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides angeführt wurden, zu deren Widerlegung die Beschwerdeführer von sich aus aber keine derartigen nunmehr in der Beschwerde genannten Belege vorgelegt haben. Eine gesetzliche Beweisregel hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang nicht aufgestellt; ihre diesbezüglichen Ausführungen sind vielmehr so zu verstehen, daß sie vor dem Hintergrund der von ihr genannten Argumente solange bei ihrer Beweiswürdigung bleibe, als nicht neue Beweise seitens der Beschwerdeführer beigebracht würden.

Aber auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde selbst, in der sie aus den oben wiedergegebenen Erwägungen zum Ergebnis gelangt ist, es sei weder eine Entgeltvereinbarung über S 24.500,-- brutto noch die Bezahlung eines monatlichen Entgeltes in der Höhe des diesem Betrag entsprechenden Nettobetrages glaubwürdig, ist nicht unschlüssig. Vor allem durfte die belangte Behörde - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - hiebei mängelfrei davon ausgehen, daß im relevanten Zeitraum das nach dem Mindestlohntarif gebührende Entgelt das für die betroffenen Arbeiten angemessene gewesen sei; dies deshalb, weil nach § 23 ArbVG bei der Festsetzung von Mindestentgelten und Mindestbeträgen für den Ersatz von Auslagen insbesondere auf deren Angemessenheit und die Entgeltbemessung in verwandten Wirtschaftszweigen Bedacht zu nehmen ist, die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren aber nicht behauptet haben, es sei in dem in Betracht kommenden Zeitraum "nach den am Arbeitsmarkt gegebenen Verhältnissen" Dienstnehmerinnen mit gleicher Ausbildung und Erfahrung für inhaltsgleiche Tätigkeiten in vergleichbaren Orten auf Grund von Sondervereinbarungen im Sinne des § 24 Abs. 2 ArbVG oder ohne sie tatsächlich ein höheres Entgelt als jenes gezahlt worden, das ihnen nach dem Mindestlohntarif gebührte. Sollten die bezüglichen Beschwerdeausführungen aber dahin zu verstehen sein, es hätte der Erstbeschwerdeführerin auch ohne eine Sondervereinbarung im Sinne des § 24 Abs. 2 ArbVG (von deren Nichtbestand ja die belangte Behörde ausgegangen ist) ein über dem Mindestlohntarif gelegenes "angemessenes" Entgelt in der Höhe der vergleichbaren Dienstnehmerinnen tatsächlich gezahlten gebührt (es sei also davon nicht nur bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit der behaupteten Sondervereinbarung und der behaupteten tatsächlichen Entgeltzahlungen auszugehen), so unterlägen sie einem Rechtsirrtum. Denn auf ein "angemessenes Entgelt" im Sinne der (gemäß § 19 HGG subsidiär anwendbaren) Bestimmung des § 1152 ABGB besteht (sofern nichts Gegenteiliges angeordnet ist) gerade nur dann ein Rechtsanspruch, wenn weder eine Entgeltvereinbarung (Einzel- oder Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) noch eine sonstige Entgeltfestsetzung (Gesetz, Verordnung, insbesondere auch durch einen Mindestlohntarif) besteht (vgl. dazu u.a. Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3, 188; Krejci in Rummel2, Rzen. 18 ff zu § 1152; OGH Arb 9854; Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1984, Zl. 81/08/0211, vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0060, und vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0050).

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht Entgelt Begriff Anspruchslohn Entgelt Begriff Hausgehilfin Kollektivvertrag Mindestlohn freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080198.X00

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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