TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/21 93/05/0069

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;

Norm

BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z4;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des H in T, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. Dezember 1992, Zl. R/1-V-86100, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde E, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 14. März 1985 war das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung "zur Errichtung einer Fischerei- und Gartengerätehütte" (in der Größe von 6.2 m x 6.2 m, bestehend u.a. aus einem "Geräte- und Aufenthaltsraum", einem "Geräteraum", einem "Abstellraum", einem "Flur" sowie WC) auf dem Grundstück Nr. 695/4, EZ. 642 des Grundbuches über die Kat. Gem. U, gemäß § 100 Abs. 4 der NÖ Bauordnung 1976 im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen worden, daß das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan als Grünland - Materialgewinnungsstätte - Schottergrube mit der Folgenutzungsart Grünland - Landwirtschaft - Gewässer ausgewiesen und die erwähnte Hütte nicht im Sinne des § 19 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 erforderlich sei.

Dieser Bescheid wurde auf Grund der dagegen eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 23. Mai 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG "vollinhaltlich bestätigt".

Der dagegen eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 13. März 1987 gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 stattgegeben, der bekämpfte Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde verwiesen.

Diese Aufhebung wurde im wesentlichen damit begründet, daß sich der Fischereisachverständige vorerst mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt hätte, ob auf Grund der in einem Wasserrechtsbescheid festgelegten maximalen Fischanzahl und der Berücksichtigung eines bestimmten Einsatzes von Fischereigeräten überhaupt eine wirtschaftliche Fischzucht möglich sei.

Nachdem die Angelegenheit von der Berufungsbehörde an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen und ein entsprechendes Gutachten eines Fischereisachverständigen eingeholt worden war, erging sodann der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 14. Jänner 1992, mit welchem das erwähnte Bauansuchen des Beschwerdeführers unter Berufung auf § 100 Abs. 4 der NÖ Bauordnung 1976 neuerlich abgewiesen worden ist. Die Baubehörde erster Instanz blieb bei ihrer Auffassung, daß das Bauvorhaben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 nicht erforderlich sei.

Dieser Bescheid wurde auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 19. Juni 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.

Die dagegen eingebrachte Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 29. Dezember 1992 gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 als unbegründet abgewiesen.

Die Aufsichtsbehörde wies in der Begründung ihres Bescheides auf die Ausführungen in ihrem bereits erwähnten Bescheid vom 13. März 1987 hin, wonach die Wiedererrichtung der zur Gänze abgebrannten Hütte als Neubau zu qualifizieren sei, für welchen eine Baubewilligung erforderlich sei. Auch Instandsetzungsarbeiten bedürften nach § 92 Abs. 1 Z. 4 der NÖ Bauordnung 1976 einer Baubewilligung. Die Baubehörde habe der Beurteilung eines Bauvorhabens die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Dabei sei es unerheblich, ob eine durch höhere Gewalt zerstörte Hütte bereits einmal rechtskräftig bewilligt gewesen sei. Durch die im Jahre 1975 erteilte Baubewilligung (für die in der Folge abgebrannte Hütte) könne der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch darauf ableiten, daß diese Baubewilligung wieder erteilt werde, und zwar auch dann, wenn diese damals entgegen der Rechtslage erteilt worden sein sollte. Daher liege nach Ansicht der Aufsichtsbehörde die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht vor. Der Gemeinderat habe daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn er die Berufung abgewiesen habe.

Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 23. März 1993, Zl. B 217/93-7, wurde die Behandlung der gegen diesen aufsichtsbehördlichen Bescheid eingebrachten Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ergänzte - Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Gemeinde erwogen:

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde eine unrichtige Anwendung des § 92 Abs. 1 Z. 1 und 4 der NÖ Bauordnung 1976 vor, weil sie davon ausgegangen sei, daß es sich bei der Arbeit an der Fischerhütte um einen Neubau und nicht um eine bewilligungspflichtige Instandsetzung handle.

In Erwiderung auf dieses Vorbringen ist daran zu erinnern, daß sich die belangte Behörde bereits in dem erwähnten Bescheid vom 13. März 1987 mit dieser Frage auseinandergesetzt hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, daß von der ursprünglich vorhandenen Hütte nach dem Brand (lediglich) "die gesamten Fundamente und der gemauerte Kamin erhalten geblieben sind", weshalb es sich bei der vom Beschwerdeführer entsprechend dem Baubewilligungsbescheid vom 10. März 1975 wiederaufgebauten Hütte um einen Neubau handle, da unter Instandsetzung alle jene Maßnahmen zu verstehen seien, welche dazu dienen, das Gebäude in seiner Substanz zu erhalten. Wenn sämtliche raumbildenden Teile, die das Gebäude ergeben, neu errichtet werden müssen, liege keine Instandsetzung, sondern ein Neubau vor, welcher gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. einer Baubewilligung bedürfe.

Der Gerichtshof hält diese Auffassung der belangten Behörde für zutreffend, wobei auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt worden ist, inwiefern diese Rechtsansicht unrichtig sein soll.

Im übrigen hält der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deshalb für rechtswidrig, weil der Amtssachverständige in seinem Gutachten "zwar einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb im wirtschaftlichen Umfang" nicht habe feststellen können, "jedoch die Notwendigkeit eines Bunkers durchaus bejahte"; in diesem Sinne hätte auch "die Notwendigkeit der Errichtung der bestehenden Fischereihütte bejaht werden müssen".

Zu diesem Vorbringen ist nachstehendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 dürfen im Grünland Neu-, Zu- und Umbauten nur vorgesehen werden, wenn sie für eine Nutzung nach Abs. 2 erforderlich sind. Nach § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im Flächenwidmungsplan die - in dieser Gesetzesstelle bezeichneten - Grünlandnutzungen auszuweisen.

Diese Bestimmung des § 19 Abs. 4 leg. cit. soll unter anderem verhindern, daß eine Zersiedelung und Verhüttelung auf jenen Grundflächen erfolgt, welche - wie dies im Beschwerdefall auf Grund des geltenden Flächenwidmungsplanes der Gemeinde zutrifft - der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten sind. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, ist an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Es gehört zum Begriff der Landwirtschaft, daß sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt, und es können die Bestimmungen über die Flächenwidmung nicht dadurch umgangen werden, daß jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1981, Zl. 81/05/0104, und die darin zitierte hg. Judikatur).

Der Amtssachverständige hat zu dieser Frage in seinem Gutachten vom 17. Oktober 1990 die Auffassung vertreten, daß es sich im Beschwerdefall "nicht um einen land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweig handeln" könne, "sondern die Fischerei lediglich hobbymäßig ausgeübt" werde. Die belangte Behörde hat schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend hervorgehoben, daß der Beschwerdeführer die Richtigkeit dieses Gutachtens des Fischereisachverständigen nicht in Zweifel gezogen habe, weshalb der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben hat. Daran kann auch der schon wiedergegebene Hinweis des Beschwerdeführers nichts ändern, daß der Sachverständige die Notwendigkeit eines Bunkers durchaus bejaht habe, weshalb auch die Notwendigkeit der Errichtung der Fischereihütte zu bejahen gewesen wäre, weil im Hinblick auf das eingereichte Projekt ausschließlich die Bewilligungsfähigkeit der eingangs umschriebenen "Fischerei- und Gartengerätehütte" zu prüfen war, sodaß die belangte Behörde keine Erwägungen hinsichtlich der Erforderlichkeit eines Bunkers zur Lagerung der Geräte und des Futters anzustellen hatte.

Der Beschwerdeführer ist daher durch die Abweisung seiner Vorstellung nicht in seinen Rechten verletzt worden, weshalb die sohin unbegründete Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050069.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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