TE Vwgh Beschluss 1993/9/21 93/14/0116

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0148

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des M in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Beschwerdeentscheidung) des Vorsitzenden des Berufungssenates bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 2. November 1992, 735/6-2/T-1992, betreffend Hausdurchsuchung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1.) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

2.) Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juli 1993, dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zugestellt am 23. Juli 1993, wurde dieser aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde binnen drei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung gemäß § 28 Abs 1 Z 4 VwGG insofern zu ergänzen, als alle einfach-gesetzlichen Rechte, in denen er verletzt zu sein behaupte, bekannt zu geben sowie im Sinn des § 28 Abs 1 Z 5 VwGG hinsichtlich der §§ 33, 11, 96f FinStrG die Gründe anzuführen seien, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze. Die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde einschließlich des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer mit dem Bemerken zurückgestellt, diese Schriftsätze seien mit dem zu erstattenden ergänzenden Schriftsatz wieder vorzulegen.

Nach Ablauf der dem Beschwerdeführer gesetzten Frist langte beim Verwaltungsgerichtshof ein von diesem verfaßter, nicht mit der Unterschrift seines Rechtsanwaltes versehener Schriftsatz ein, in dem folgendes ausgeführt wird:

"Vom Urlaub im Mühlviertel zurückgekehrt finde ich beiliegendes Konvolut vor, welches mir mein Rechtsanwalt .... kommentarlos übermittelt hat.

In der Annahme, daß die Gerichtsferien gemäß § 222 ZPO auch für das Verfahren vor dem VerwGH gelten, übermittle ich dem Hohen VerwGH im Sinne der Verfügung vom 20.7.93 die ohnedies in DREIFACHER AUSFERTIGUNG eingebrachte subsidiäre VerwGH-Beschwerde und verweise auf meine Ausführungen in der VerfGH-Beschwerde, welche ich auch der VerwGH-Beschwerde zu Grunde gelegt habe.

Sollte dies nicht ausreichen, ersuche ich höflich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und berufe mich als Bescheinigungsmittel auf die Einvernahme des Dr. AW, Rechtsanwalt, ...., als Auskunftsperson, den ich von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinde. Es ist mir unerfindlich warum er die Beschwerdeergänzung nicht vorgenommen hat.

Jedenfalls bitte ich höflich um Bekanntgabe ob sich die Verbesserungsfrist um die Gerichtsferien verlängert. Ich halte die Beschwerde jedenfalls aufrecht."

Die vom Verwaltungsgerichtshof zurückgestellten Schriftsätze waren dem eben zitierten Schriftsatz beigelegt.

Dem Wiedereinsetzungsantrag kann aus folgenden Gründen nicht stattgegeben werden:

§ 46 Abs 1 VwGG enthält die für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in erster Linie maßgeblichen Voraussetzungen. § 46 Abs 3 letzter Satz leg cit sieht ergänzend vor, daß die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen ist. Bei einem Mängelbehebungsauftrag wird die versäumte Handlung im Wiedereinsetzungsantrag aber nur nachgeholt, wenn dort ALLE Mängel, deren Behebung der beschwerdeführenden Partei schon ursprünglich aufgetragen war, auch tatsächlich behoben werden (vgl den hg Beschluß vom 3. Juli 1990, 90/14/0123).

Mit dem bloßen Hinweis auf die Ausführungen in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde, die auch der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde zugrunde gelegt werden sollten, hat der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen und somit die versäumte Handlung im Wiedereinsetzungsantrag nicht nachgeholt.

Dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher - ohne daß noch weiter zu untersuchen gewesen wäre, ob der Beschwerdeführer überhaupt durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden oder ohne ein Verschulden seines Rechtsanwaltes verhindert gewesen wäre, eine Frist einzuhalten - nicht stattzugeben. Die fehlende Unterschrift des Rechtsanwaltes im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr relevant.

Da somit dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen worden ist, war das Verfahren gegen den im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheid gemäß § 34 Abs 2 im Zusammenhalt mit § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140116.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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