TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/21 91/05/0126

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
ROG OÖ 1972 §18 Abs2;
ROG OÖ 1972 §18 Abs3;
ROG OÖ 1972 §18 Abs4;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde

1. des MM in N und 2. des WM in A, beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. März 1991, Zl. BauR-010578/2-1991 Ki/Vi, betreffend Erteilung eines Beseitigungsauftrages (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Grundstückes .83, EZ 814, KG N, in Linz, F-Straße 283. Sie sind Gesellschafter der X-GmbH, welches Unternehmen dort seit 1947 einen Alteisenhandel sowie einen Freilagerplatz für Metalle und Eisen betreibt. Im Jahr 1970 wurden konsenslos ein Lagerraum in der Größe von 10 m x 3 m als Zubau zu einem vorhandenen Bürogebäude und ein Lagerraum von 6 m x 3 m als Zubau zu einem vorhandenen Nebengebäude errichtet; die Maximalhöhe beträgt jeweils 2,5 m.

Mit Schreiben vom 17. August 1990 wurde den Beschwerdeführern ein Beseitigungsauftrag gemäß § 61 Abs. 1 BO angedroht, weil der für diesen Bereich gegenständliche Flächenwidmungsplan Nr. 2 die Widmung "Grünland-Grünzug" festlege. Die Beschwerdeführer äußerten sich dahingehend, daß der Flächenwidmungsplan nicht den Raumordnungsgrundsätzen entspreche.

Mit Bescheid vom 8. Oktober 1990 trug der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Baurechtsamt, den Beschwerdeführern die Beseitigung der beiden Zubauten auf. Eine nachträgliche Baubewilligung komme nicht in Betracht, weil die gegenständlichen Zubauten der bestimmungsgemäßen Nutzung nicht dienten. Der seit 13. September 1983 rechtswirksame Flächenwidmungsplan Nr. 1 habe die Widmung "Grünland-Grünzug" festgelegt. Auch in der dagegen erstatteten Berufung wurde insbesondere die Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend gemacht; im übrigen bestehe auch im Grünland kein allgemeines Bauverbot, sondern seien Zubauten zu Lagerzwecken mit der in § 18 Abs. 4 ROG unter anderem vorgesehenen Nutzung für Ablagerungsplätze vereinbar.

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz gab mit Bescheid vom 17. Dezember 1990 der dagegen erhobenen Berufung keine Folge. Die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung sei zufolge der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Nutzung nicht möglich. Die Widmung "Grünzug" bedeute, daß in diesem Bereich keinerlei Gebäude und baulichen Anlagen errichtet werden dürfen, daß also dieses Gebiet von jeder Bebauung freizuhalten sei.

Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Unabhängig von der Frage, ob im Grünland-Grünzug jegliche Bebauung ausgeschlossen sei, wäre für die hier gewünschte Nutzung jedenfalls eine Sonderwidmung erforderlich.

Über die dagegen erhobene, nach Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof ergänzte Beschwerde und die Gegenschriften der belangten Behörde und der mitbeteiligten Landeshauptstadt hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 2 des oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes (im folgenden: ROG) sind Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen. In den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 des § 18 ROG ist eine Ermächtigung zur Festlegung von solchen Sonderwidmungen im Grünland enthalten, welche dem Verordnungsgeber erforderlich erscheinen; die Aufzählung möglicher Sonderwidmungen im Grünland in den Abs. 3 und 4 ist bloß demonstrativ (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1991, V 201/90), was sich schon aus dem Wort "insbesondere" im Einleitungssatz des § 18 Abs. 3 ROG ergibt.

Abs. 4 dieser Bestimmung räumt dem Verordnungsgeber die Möglichkeit ein, je nach Erfordernis sonstige Flächen im Grünland, wie Ablagerungsplätze für Müll, Altmaterial, Fahrzeugwracks und dergleichen gesondert auszuweisen. Diese Ermächtigung, von der der Verordnungsgeber im vorliegenden Fall keinen Gebrauch gemacht hat, bedeutet aber keineswegs, wie die Beschwerdeführer meinen, daß im Grünland grundsätzlich Altmaterial gelagert werden dürfe, sondern im Gegenteil, daß nur bei einer entsprechenden Sonderwidmung derartige Ablagerungen erfolgen dürfen. Liegt also keine Sonderwidmung vor, dann darf ein Ablagerungsplatz im Grünland nicht errichtet werden.

Hinsichtlich der Bestimmtheit des Begriffes "Grünzug" hat der Verfassungsgerichtshof im Ablehnungsbeschluß auf sein schon oben zitiertes Erkenntnis, betreffend die Prüfung einer Flächenwidmung "Grünland-Grünzug" verwiesen. Er hat eine derartige Flächenwidmung als hinreichend bestimmt angesehen und ausgeführt, daß im Bereich der Sonderwidmung "Grünland-Grünzug", abgesehen von den im zweiten Satz des § 18 Abs. 5 ROG angeführten Bauten und Anlagen, nur die Errichtung von Bauten und Anlagen zulässig ist, welche die Funktion der Grünfläche für die Schonung der Umwelt nicht beeinträchtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 1991, Zl. 89/05/0119, für welches die Verordnungsprüfung präjudiziell war, ausgeführt, daß die Widmung "Grünland-Grünzug" kein allgemeines Bauverbot enthalte. Es seien Bauten und Anlagen erlaubt, die die Funktion der Grünfläche für die Schonung der Umwelt nicht beeinträchtigten.

Im Gegensatz zur damals gegenständlichen Baulichkeit "Würstelstand" muß eine Beeinträchtigung der Schonungsfunktion des Grünlandes für die Umwelt bei den hier gegenständlichen Baulichkeiten jedenfalls angenommen werden. Die Durchlöcherung eines Grüngürtels durch Lagergebäude für Altmetalle ist geeignet, die Schutzfunktion erheblich zu mindern, sodaß die Bauführung mit der gegebenen Flächenwidmung unvereinbar ist.

Mit dem Hinweis auf die Bauerleichterungen im Sinne des § 100 der auf Gesetzesstufe stehenden OÖ Bauverordnung, LGBl. Nr. 37/1989, übersehen die Beschwerdeführer, daß Ausnahmen nur von den zwingenden Bestimmungen des I., II. und III. Hauptstückes dieses Gesetzes gestattet werden können; für Zubauten wird in Abs. 2 dieser Bestimmung ausdrücklich auf den Abs. 1 verwiesen. Ausnahmen von zwingenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes sind hingegen aus der von den Beschwerdeführern herangezogenen Bestimmung nicht zu entnehmen.

Da die konsenslos errichteten Baulichkeiten mit der gegebenen Flächenwidmung nicht in Einklang zu bringen sind, haben die Baubehörden zu Recht die Möglichkeit, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, nicht eingeräumt. Die gegen den abweisenden Vorstellungsbescheid erhobene Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991050126.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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