TE Vfgh Beschluss 1991/3/2 B747/90

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Veröffentlicht am 02.03.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Verletzung von Rechten durch den bekämpften, dem Antrag des Beschwerdeführers Rechnung tragenden Bescheid

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.a. Mit Bescheid der Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 26. Mai 1988, Z37.857/130-III/B/7/88, wurde ein Antrag der beschwerdeführenden W S Ges.m.b.H. & Co KG auf Erteilung einer Bewilligung für die Einfuhr von 10 t Rindfleisch aus den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des durch die

33. Öffentliche Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission vom 23. April 1988 geregelten Einfuhrverfahrens abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 22. Juni 1989, B1324/88, behob der Verfassungsgerichtshof diesen Bescheid wegen einer Verletzung der beschwerdeführenden Gesellschaft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz. Mit Schreiben vom 28. September 1989 gab die beschwerdeführende Gesellschaft bekannt, daß trotz Ablaufes der Frist für den Import von Rindfleisch im Rahmen der 33. Öffentlichen Bekanntmachung der Antrag weiter aufrechterhalten werde und außerhalb des durch die

33. Öffentliche Bekanntmachung geregelten Einfuhrverfahrens behandelt werden möge.

b. Mit dem nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Bescheid der Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission vom 2. Mai 1990, Z37.857/25-III/B/7/90, wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft aufgrund dieses Antrages gemäß "§5 Abs6 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 621 (VWG), zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 358/1989 in Verbindung mit der 41. und 45. öffentlichen Bekanntmachung der Kommission vom

17. und 24. April 1990, Zahlen 37.222/01,02-III/B/7/1990", die Einfuhr von 144 kg Rinderlungenbraten bewilligt.

c. Gegen den Bescheid vom 2. Mai 1990, Z37.857/25-III/B/7/90, richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird, weil dadurch nur für einen Teil der begehrten Menge eine Importbewilligung erteilt wurde.

d. Hinsichtlich des die bewilligte Menge übersteigenden Antrages wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft vorerst "Parteiengehör eingeräumt". Mit dem vor dem Verfassungsgerichtshof zu B1015/90 bekämpften Bescheid vom 26. Juni 1990, Z37.540/14-III/B/7/90, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft in dem die zur Einfuhr bewilligte Menge von 144 kg Rinderlungenbraten übersteigenden Umfang abgewiesen.

2. Die Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. Die Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat unter anderem zur Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt werden konnte (VfSlg. 3304/1958, 9915/1984, 10.605/1985).

Für das Vorliegen der Beschwerdelegitimation kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, daß der angefochtene Bescheid die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert (VfSlg. 11764/1988).

2. Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen nicht zulässig:

Da mit dem vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid lediglich teilweise über den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung abgesprochen wurde und in diesem Teil dem Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft Rechnung getragen wurde, scheidet von vornherein jede Möglichkeit einer Verletzung der beschwerdeführenden Gesellschaft in ihren Rechten aus. Verletzt konnte die beschwerdeführende Gesellschaft vielmehr erst durch den - wie dargestellt, zu B1015/90 gesondert angefochtenen - Bescheid vom 26. Juni 1990 worden sein, mit dem der Antrag der Gesellschaft abgewiesen wurde, soweit ihm nicht - durch den hier streitgegenständlichen Bescheid - stattgegeben worden war. Damit mangelt es der beschwerdeführenden Gesellschaft aber im vorliegenden Verfahren an der - für eine Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof notwendigen - Beschwerdelegitimation.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B747.1990

Dokumentnummer

JFT_10089698_90B00747_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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