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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ASVG §410 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, in der Beschwerdesache des Dr. A, gegen den Landeshauptmann von Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der beantragten bescheidmäßigen Feststellung der nicht Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer macht in seiner auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Wien geltend. Er bringt dazu vor, daß er am 3. Juli 1992 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter beantragt habe, bescheidmäßig festzustellen, daß ein näher bezeichneter Rückstandsausweis nicht vollstreckbar sei. Da dieser Versicherungsträger über diesen Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten nicht entschieden habe, habe er am 27. Jänner 1993 bei der belangten Behörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht auf diese Behörde gestellt. Über diesen Antrag sei aber bis zum heutigen Tag nicht entschieden worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eine Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen wurde und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Juli 1992 an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter liegt die Rechtsauffassung zugrunde, daß er einen Rechtsanspruch auf Erlassung eines Bescheides durch diesen Versicherungsträger nach § 129 B-KUVG in Verbindung mit § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG habe. Daher traf den Versicherungsträger die Entscheidungspflicht nach dieser Gesetzesstelle, wenn auch allenfalls (bei Unrichtigkeit dieser Rechtsauffassung) durch Zurückweisung des Antrages. Demgemäß handelte es sich bei dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 27. Jänner 1993, ungeachtet des Hinweises im Antrag auf § 73 Abs. 2 AVG, um einen solchen nach § 129 B-KUVG in Verbindung mit § 410 Abs. 2
ASVG.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidet der mit einem Devolutionsantrag nach § 410 Abs. 2 ASVG angerufene Landeshauptmann nicht als Rechtsmittelinstanz, sondern als Behörde erster Instanz und ist daher gegen den von ihm erlassenen Bescheid, unabhängig von der Angelegenheit, in der die Entscheidung ergeht, die Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zulässig (vgl. u.a. den Beschluß vom 29. September 1992, Zl. 92/08/0192, und das Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, Zl. 90/08/0030, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen). Als Berufungsbehörde ist dieser Bundesminister jedenfalls auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG, wenn der Landeshauptmann über den Devolutionsantrag nicht innerhalb der Frist des § 73 Abs. 1 AVG entscheidet (vgl. u.a. den Beschluß vom 3. Juli 1990, Zl. 90/08/0104).
Die gegen den Landeshauptmann von Wien gerichtete Säumnisbeschwerde war daher mangels vorheriger Anrufung des Bundesminister für Arbeit und Soziales ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
InstanzenzugOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und WohnungswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993080187.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017