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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der B-KG in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. Dezember 1990, Zl. 313.290/1-III-3/90, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Mai 1990 wurde in Stattgebung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 5. April 1990 auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG dem Ansuchen um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung einer Schotterlagerung in der Gemeinde E im Bereich zwischen Donaustromkilometer nnnn/2 und nnnn/6 auf den Grundstücken Nr. 846/3, 846/7, 846/10, 657/2 sowie 666/2 der KG. E gemäß § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 "keine Folge" gegeben.
Hinsichtlich des bisherigen Geschehens im Verwaltungsverfahren wurde u.a. ausgeführt, die Gebrüder B Gesellschaft m.b.H. habe mit Schreiben vom 24. Juni 1985 um die gewerbebehördliche Genehmigung einer Schotterlagerung auf den Grundstücken Nr. 846/3, 846/7, 846/10, 657/2 und 666/2 der KG. E angesucht. Dem Einreichprojekt sei zu entnehmen, daß das Material mit einer unter Flur liegenden elektronischen Brückenwaage nach Gewicht gemessen werden solle; in einem Container, der aus einem Büroraum und Sozialräumen bestehe, befinde sich die Meßanzeige; auch eine sanitäre Einrichtung sei im Container enthalten. Die Lagerung werde von zwei bis vier Arbeitskräften durchgeführt.
Wie es weiters heißt, habe über Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Schärding die "B & Co KG" (als Rechtsnachfolgerin der Gebrüder B Gesellschaft m.b.H.) mit Schreiben vom 23. Dezember 1988 mitgeteilt, daß das Ansuchen aufrechterhalten werde, weil in der Zwischenzeit die Lagerfläche in das oberösterreichische Raumordnungskonzept aufgenommen worden sei. Mit Eingabe vom 5. April 1990 habe die "B & Co KG" die Aktenvorlage beantragt und den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung somit in Anspruch genommen. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding am Inn habe daraufhin den Verfahrensakt am 10. April 1990 vorgelegt. Zur Frage der Flächenwidmung habe die nunmehr zuständige Behörde eine Auskunft des Marktgemeindeamts E eingeholt; demnach laute die Widmung für die zur Schotterlagerung beantragten Grundstücke im Flächenwidmungsplan auf "Grünland". Ein auf Antrag der Einschreiterin durchgeführtes Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes auf Ländefläche habe zu keinem Erfolg geführt. Diesbezüglich liege eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1987, Zl. 87/05/0120, vor.
In rechtlicher Hinsicht wurde - nach Wiedergabe maßgebender Rechtsvorschriften - ausgeführt, bei § 18 Abs. 5 O.ö. ROG handle es sich um eine Bestimmung im Sinne der Verbotsnorm nach § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973. Da der Genehmigungsantrag nicht nur eine Schotterablagerung vorsehe, sondern auch die Einrichtung einer Brückenwaage und eines Containers und die Betriebsanlage als Einheit anzusehen sei, sei der Genehmigungsantrag auf Grund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen abzuweisen.
Über die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung entschied der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 6. Dezember 1990 dahin, daß der Berufung "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides, die durch die Berufungsausführungen nicht entkräftet werden konnten, keine Folge gegeben" werde.
In der Begründung heißt es hiezu im wesentlichen:
"Da gemäß § 18 Abs. 5 O.ö. ROG im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 und 4) dienen, ist die Errichtung der gegenständlichen Betriebsanlage (Schotterablagerung) nach deren Art und Zweckbestimmung in einem als "Grünland" gewidmeten Gebiet nicht zulässig."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf antragsgemäße Genehmigung der Betriebsanlage verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - im wesentlichen - vor, sie habe sich in der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich ausführlich mit der darin vertretenen Rechtsansicht, auf Grund derer die beantragte Genehmigung nicht erteilt worden sei, auseinandergesetzt und mit zahlreichen rechtlichen Argumenten begründet, warum sie die bloße Ablagerung von Donauschotter trotz Grünlandwidmung dennoch nach § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO für zulässig erachte. Die belangte Behörde habe sich jedoch mit diesen Rechtsausführungen nicht auseinandergesetzt, sondern entgegen der für sie geltenden Begründungspflicht lapidar auf die "zutreffenden" Gründe des Bescheides in erster Instanz verwiesen, ohne näher auszuführen, warum sie gerade diese Gründe für zutreffend und die Argumentation der Beschwerdeführerin für unzutreffend erachte. Durch die stillschweigende Übergehung der Berufungsausführungen und Verweisung auf den ohnehin schon bekannten Rechtsstandpunkt der Behörde erster Instanz werde der Beschwerdeführerin der Boden für eine weitere Darlegung ihres Rechtsstandpunktes entzogen und sie müsse sich auch in der gegenständlichen Beschwerde auf die bloße Wiederholung der Rechtsausführungen in der Berufung beschränken. Hätte sich die belangte Behörde auch zu den Ausführungen in der Berufung geäußert und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, warum sie deren Rechtsansicht für unzutreffend erachte, hätte dem angefochtenen Bescheid nunmehr auch auf dieser Ebene entgegengetreten werden können. Auch die ergänzenden Bemerkungen des angefochtenen Bescheides würden der Begründungspflicht durch die Behörde nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin habe niemals bezweifelt, daß es sich bei der beantragten Schotterablagerung um eine Anlage im Sinne des § 18 Abs. 5 O.ö. ROG handle. Die Notwendigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides sei nicht gegeben und völlig unverständlich. Darüber hinaus erschöpfe sich die übrige Begründung des angefochtenen Bescheides in der bloßen Wiederholung des Gesetzestextes ohne darauf einzugehen, warum die geplante Schotterablagerung im Einzelfall der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Grünlandwidmung nicht entspreche. Aus der Begründung sei erkennbar, daß sich die belangte Behörde in keiner Weise mit dem Berufungsvorbringen befaßt habe, mit dem die Beschwerdeführerin dargelegt habe, daß die bloße Ablagerung von Donauschotter entgegen der Rechtsansicht der Behörde der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Nutzungsart entspreche. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes genüge den Anforderungen, die das AVG an die Begründung eines Bescheides stelle, nicht.
Die belangte Behörde stelle im angefochtenen Bescheid fest, das gegenständliche Betriebsgrundstück sei als "Grünland" ohne gesonderte Ausweisung im Sinne des § 18 Abs. 3 O.ö. ROG gewidmet und gelange deshalb zur Unzulässigkeit der Errichtung der gegenständlichen Betriebsanlage nach § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973. Diese Rechtsfolge sei aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableitbar. Gemäß § 18 Abs. 2 O.ö. ROG seien Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt seien und nicht zum Ödland gehörten, im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen. Daraus folge, daß die als Grünland gewidmeten Flächen, wenn keine Spezialwidmung erfolge, entweder für Zwecke der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung vorbehalten seien, oder aber zum Ödland gehörten, weil eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung wegen der Bodenbeschaffenheit nicht möglich bzw. rentabel sei. Weder der Begründung des angefochtenen Bescheides, noch der des erstinstanzlichen Bescheides, auf die im Spruch des angefochtenen Bescheides verwiesen werde, sei zu entnehmen, ob die Grundstücke, auf denen die Schotterablagerung geplant sei, für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt seien oder zum Ödland gehörten. Seien nämlich die betreffenden Flächen nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt, sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der bestehende Flächenwidmungsplan einer Genehmigung der beantragten Schotterablagerung samt den dazugehörenden Anlagen entgegenstehen sollte. Wären nämlich die betreffenden Flächen nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt, sondern gehörten sie zum Ödland, wäre die beantragte Schotterablagerung zulässig. Der von der Behörde herangezogene Sachverhalt, wonach lediglich die "Grünlandwidmung" der Betriebsgrundstücke festgestellt werde, lasse die Frage offen und lasse daher eine abschließende rechtliche Beurteilung, ob der bestehende Flächenwidmungsplan als Rechtsvorschrift im Sinne des § 77 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1973 der Betriebsanlagengenehmigung entgegenstehe, nicht zu. Die dennoch erfolgte Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin belaste den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, im § 2 O.ö. ROG würden die Zwecke der überörtlichen Raumordnung festgelegt und jene Grundsätze und Ziele, die durch raumgestalterische Maßnahmen verfolgt bzw. erreicht werden sollten, definiert. So sei gemäß § 2 Abs. 7 O.ö. ROG auf die Sicherung und Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die Verbesserung der Agrarstruktur, besonders Bedacht zu nehmen. Sämtlichen in § 2 O.ö. ROG festgehaltenen Grundsätzen sei gemeinsam, daß durch deren Beachtung geeignete Teilräume für eine bestimmte Nutzung dauernd gesichert werden sollten. Diese Ziele würden durch die Flächenwidmungspläne der Gemeinden verwirklicht. Sehe die Gemeinde für bestimmte Grundstücke die Widmung "Grünland" vor, so komme dadurch zum Ausdruck, daß eine andauernde Nutzung des Grünlandes für dieser Widmung nicht entsprechende Zwecke verhindert werden solle. Die andauernde Sicherung des Teilraumes für die bestmögliche Nutzung sei dadurch gewährleistet. Die vom § 2 O.ö. ROG vorgesehene Sicherung der Teilräume gehe jedoch nicht verloren, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Nutzung von Grundstücken angeblich entgegen der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Widmungskategorie nur vorübergehend erfolgen solle und die Beseitigung der Schotterablagerung von vornherein feststehe. Das beantragte Projekt sehe vor, daß aus dem Flußbett der Donau geförderter Schotter vorübergehend zum Abtransport gelagert werde. Sobald die Notwendigkeit zur Baggerung in der Donau nicht mehr vorliege, werde neues Material nicht mehr gefördert und abgelagert. Das beantragte Projekt trage demnach sein Ende schon in sich. Ein Eingriff in Grund und Boden, der dessen Nutzung für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft anschließend verhindern würde, erfolge nicht. Hinzu komme, daß die wasserrechtliche und schiffahrtsbehördliche Bewilligung bis 31. Dezember 1996 befristet erteilt worden sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt werde die Ablagerung eingestellt. Die belangte Behörde habe diese Tatsache bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt. Hätte sie diese Umstände in den Entscheidungsprozeß einfließen lassen, wäre sie ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, daß die von vornherein befristete Ablagerung von Donauschotter den durch die Raumordnung verfolgten Zielen und daher auch der bestehenden Flächenwidmung nicht widerspreche. Der angefochtene Bescheid sei auch aus diesem Grund rechtswidrig. Darüber hinaus lasse die Behörde völlig außer acht, daß der Standort, auf dem die Schotterablagerung geplant sei, im Raumordnungskonzept "Oberösterreichische Donau, Schottermanipulationsflächen im Nahebereich der Donau" des Amtes der O.ö. Landesregierung, Abteilung überörtliche Raumplanung, als der bestgeeignete Standort in diesem Bereich der Donau ausgewiesen sei. Dieses Raumordnungskonzept sei von der O.ö. Landesregierung in Auftrag gegeben und unter Beteiligung der Gewerbebehörde erarbeitet worden. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe die Gewerbebehörde "Rechtsvorschriften" im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO nicht zu vollziehen, sondern - ohne daß es sich hiebei um die Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG handle - im Sachverhaltsbereich zu berücksichtigen. In dieser Judikatur komme zum Ausdruck, daß es der Gewerbebehörde verwehrt sei, eine starre rechtliche Subsumtion vorzunehmen, sondern sie die einer gewerbebehördlichen Genehmigung entgegenstehenden Rechtsvorschriften lediglich berücksichtigen könne. Die Formulierung des Verwaltungsgerichtshofes lasse Rückschlüsse auf einen Spielraum der Behörde zu, den sie nicht hätte, müßte sie die Rechtsvorschriften als solche anwenden bzw. vollziehen. In die Entscheidung der Gewerbebehörde könnten somit andere Erwägungen miteinfließen und sie habe diese zu berücksichtigen, soweit dies sachlich geboten erscheine. Im bereits erwähnten Raumordnungskonzept des Amtes der Landesregierung sei festgehalten, daß die Baggerung von Donauschotter im Bereich Oberranna zur Sicherung der Schiffahrt auf der Donau, zur Hintanhaltung von Hochwasserschäden sowie zur Sicherung des Schotterbedarfs für den Straßenbau im Bereich Innviertel und Oberes Mühlviertel unumgänglich notwendig sei. Bedenken gegen das geplante Vorhaben bestünden weder auf Seiten der Land- und Forstwirtschaft und des Naturschutzes, noch aus wasserrechtlicher und hydrologischer Sicht. Die belangte Behörde habe diese Erwägungen im Rahmen der Berücksichtigung von widmungsrechtlichen Bestimmungen im Sachverhaltsbereich völlig außer acht gelassen, obwohl sie auf Grund ihrer Verpflichtung zu einer sachlichen Entscheidungsfindung dazu angehalten gewesen wären.
Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin vor, die Grünlandwidmung widerspreche auch aus folgenden Gründen nicht der von der Beschwerdeführerin beantragten Betriebsanlage:
Gemäß § 18 Abs. 1 O.ö. ROG seien alle nicht als Bauland und Verkehrsflächen gewidmeten Grundstücke als Grünflächen auszuweisen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. seien diese Flächen, wenn sie nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt seien und auch nicht zum Ödland gehörten, im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen. Für die gesonderte Ausweisung im Flächenwidmungsplan seien in Abs. 3 und 4 leg. cit. Spezialwidmungen vorgesehen. Die Aufzählung dieser Spezialwidmungen sei taxativ. Die Gemeinden könnten keine neuen Widmungskategorien für die Grünlandwidmung vorsehen und zwar mit folgender Begründung: Durch die Verwendung der Worte "insbesondere" bzw. "je nach Erfordernis" in § 18 Abs. 3 bzw. Abs. 4 O.ö. ROG komme lediglich zum Ausdruck, daß den Gemeinden die zusätzliche Möglichkeit eingeräumt werde, über die bloße generelle Grünlandwidmung hinaus insbesondere einzelne Flächen des Grünlandes durch eine Spezialwidmung einer bestimmten Nutzungsart vorzubehalten. Entspreche die für eine bestimmte Fläche geplante Nutzung nicht einer vom ROG vorgesehenen Nutzungsart, könne diese Fläche nur als Grünland ohne besondere Widmung ausgewiesen werden. Das heiße, daß Nutzungsarten, die nicht von einer der gesetzlich vorgesehenen Spezialwidmungen des Grünlandes und auch nicht von einer anderen Widmungsart des O.ö. ROG (Bauland, Verkehrsfläche) erfaßt würden, im Grünland generell als zulässig erachtet werden müßten. In § 18 Abs. 4 O.ö. ROG sei zwar die Spezialwidmung "Ablagerungsplätze" vorgesehen, wobei das Gesetz unter diesem Begriff Gebiete verstehe, auf denen Müll, Altmaterial, Fahrzeugwracks und dergleichen abgelagert werde. Dieser näheren Umschreibung des Begriffes "Ablagerungsplätze" sei zu entnehmen, daß diese Spezialwidmung lediglich für solche Grünflächen vorgesehen werden könne, auf denen Altmaterial bzw. Müll im weitesten Sinne des Wortes abgelagert werden solle. Mit der Lagerung derartiger Stoffe sei naturgemäß eine Umweltgefährlichkeit und ein damit einhergehendes Sicherungsinteresse der Bevölkerung vor dieser Gefahr verbunden, dem die Gemeinde durch die Bestimmung geeigneter Standorte im Flächenwidmungsplan Rechnung tragen könne. Unter diese Widmungskategorie sei die bloße Deponierung von Donauschotter, mit der eine Umweltgefährdung keinesfalls verbunden sei, ebenfalls nicht einzuordnen. Eine andere, dem geplanten Projekt entsprechende Spezialwidmung sei jedoch auf Grund der taxativen Aufzählung des § 18 Abs. 3 und 4 O.ö. ROG nicht möglich. Die Schotterablagerung im Grünland mitsamt der Errichtung solcher Bauten und Anlagen, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung dienten, sei mangels einer entsprechenden Spezialwidmung nach § 18 O.ö. ROG zulässig. Zur Untermauerung dieses Ergebnisses sei an dieser Stelle auch auf § 19 Abs. 2 NÖ. ROG zu verweisen. Der Niederösterreichische Landesgesetzgeber habe in dieser Bestimmung für Deponien, die zu Materialgewinnungsstätten gehörten und auch für sonstige Lagerplätze aller Art die Ausweisung entsprechend der Grünlandnutzungsarten vorgesehen. Bei der Erlassung des NÖ. ROG sei offensichtlich davon ausgegangen worden, daß für die bloße Lagerung von Stoffen im Grünland, die nicht als Müll im weitesten Sinne bezeichnet werden könnten und mit denen auch keine Umweltgefährlichkeit verbunden sei, eigene Widmungskategorien erforderlich seien und sei diesem Umstand eigens Rechnung getragen worden. Ausgehend davon, daß bei der Raumordnungsgesetzgebung der Länder eine bundesweite einheitliche Gesetzgebungssystematik verfolgt werden könne, sei aus der Vorsehung dieser Grünlandnutzungsart im NÖ. ROG abzuleiten, daß sich auch der Oberösterreichische Landesgesetzgeber dieser Problematik bewußt gewesen sei, bis zum heutigen Zeitpunkt jedoch die "Herausnahme" von Flächen auf denen nicht Müll, sondern wie im vorliegenden Fall nur Schotter abgelagert werde, aus der generellen Grünlandwidmung nicht für notwendig erachtet habe. Daraus ergebe sich bereits ein weiterer Hinweis darauf, daß die bloße Ablagerung von Donauschotter trotz Grünlandwidmung zulässig sei. Diese Linie des Oberösterreichischen Gesetzgebers setze sich im O.ö. NSchG fort. Im § 4 Abs. 2 lit. g NSchG finde sich eine dem § 18 Abs. 4 O.ö. ROG im Wortlaut ähnliche Bestimmung, wonach die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern von Unrat, Gerümpel, Schrott, Fahrzeugwracks udgl. ein bewilligungspflichtiges Vorhaben darstelle. Der Diktion dieser Bestimmung sei ebenfalls zu entnehmen, daß der oberösterreichische Landesgesetzgeber lediglich die Ablagerung von Müll im weitesten Sinne auf Grund der damit verbundenen Gefährlichkeit einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht unterziehen wollte. Keinesfalls könne unter diese Bestimmung jedoch die Ablagerung von eben gewonnenem und für die Weiterverarbeitung bestimmtem Schotter, von dessen Lagerung überdies keinerlei Umweltgefährlichkeit ausgehe, subsumiert werden. Die naturschutzbehördliche Genehmigungspflicht des gegenständlichen Projekts ergebe sich lediglich auf Grund des geplanten Standortes im Nahebereich der Donau nach § 6 O.ö. NSchG. Auch bei dieser gesetzlichen Regelung des § 4 O.ö. NSchG handle es sich um eine taxative Aufzählung der genehmigungspflichtigen Vorhaben. Die bloße Ablagerung von Schotter außerhalb des Nahebereiches von Seen und übrigen Gewässern sei von § 4 NSchG nicht erfaßt. Eine Erweiterung der Genehmigungspflicht könnte lediglich durch Verordnung der Landesregierung nach § 4 Abs. 4 O.ö. NSchG erfolgen.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, daß bei Zugrundelegung des Grundgedankens der Einheit der Rechtsordnung - dem Landesgesetzgeber könne nicht unterstellt werden, bei der Regelung von verwandten Materien verschiedene Begriffsbedeutungen zu verwesen - unter Ablagerungsplätzen im Sinne des § 18 Abs. 4 O.ö. ROG nicht Grundflächen zu verstehen seien, auf denen erst gewonnener Schotter abgelagert werde.
§ 18 O.ö. ROG sehe für die Verwendung von Grundflächen zur Schotterablagerung keine Spezialwidmung des Grünlandes vor. Die Ablagerung von Schotter auf dem Flächenwidmungsplan als "Grünland" ohne Spezialwidmung ausgewiesenen Flächen verstoße daher entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde nicht gegen den für das Betriebsgelände bestehenden Flächenwidmungsplan bzw. § 18 O.ö. ROG. Die Errichtung der Brückenwaage und das Aufstellen des Containers seien als Anlagen zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Grünlandes nach § 18 Abs. 5 O.ö. ROG ebenfalls zulässig. § 18 Abs. 5 O.ö. ROG stelle daher kein Verbot im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 dar, die eine Genehmigung der beantragten Betriebsanlage aus rechtlichen Überlegungen von vornherein als unzulässig erscheinen lasse.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1973 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
Nach § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 darf die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14. November 1989, Slg. N.F. Nr. 13 064/A, zu dieser Bestimmung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 dargetan hat, hat nach dieser Anordnung die Gewerbebehörde in Ansehung der konkreten vom Antrag erfaßten Betriebsanlage, und zwar bezogen auf den in Betracht kommenden Standort, zu prüfen, ob sich aus einer Rechtsvorschrift ein Verbot des Errichtens oder Betreiben dieser Anlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag ergibt. Derartige "Rechtsvorschriften", die genereller oder individueller Art sein können, sind aber von der Verwaltungsbehörde nicht zu vollziehen, sondern von ihr - ohne daß es sich hiebei um die Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG handelt - im Sachverhaltsbereich zu berücksichtigen.
Gemäß § 18 Abs. 1 O.ö. ROG sind alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen als Grünland auszuweisen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen. Nach Abs. 3 sind im Grünland insbesondere - je nach Erfordernis - folgende Widmungen auszuweisen: 1. große Erholungsflächen, das sind Flächen, die für die Einrichtungen und Anlagen der allgemeinen Erholung und des Sports bestimmt sind, wie Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze, Wintersportanlagen einschließlich der Schipisten, Fremdenverkehrsbetriebe;
2. Dauerkleingärten; 3. Erwerbsgärtnereien; 4. Friedhöfe. Nach Abs. 4. sind je nach Erfordernis überdies sonstige Flächen im Grünland, wie Aufschüttungsgebiete, Abgrabungsgebiete, Gebiete mit Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder mit sonstigen Bodenvorkommen, Bruchgebiete, Ablagerungsplätze (für Müll, Altmaterial, Fahrzeugwracks udgl.), Schießstätten und Sprengstofflager, gesondert auszuweisen. Nach Abs. 5 dürfen im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienen. Hiezu gehören im besonderen auch Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft.
Ausgehend vom dargestellten Regelungsinhalt ist - mangels einer eigenständigen Definition des Begriffes "Anlage" im O.ö. ROG - davon auszugehen, daß unter einer Anlage" im Sinne des § 18 Abs. 5 O.ö. ROG unabhängig von der Frage einer Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen der O.ö. Bauordnung alles zu verstehen ist, was angelegt wurde, das heißt durch die Hand des Menschen gebaut oder vorgekehrt wurde. Insofern deckt sich der Begriff der gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973 mit dem der "Anlage" im Sinne des § 18 Abs. 5 O.ö. ROG. Nach dem Regelungsinhalt dieser Gesetzesstelle dürfen im Grünland (unter anderem) nur solche "Anlagen" errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienen. Daraus ergibt sich die Unzulässigkeit der Errichtung "anderen Zwecken dienender Anlagen" (vgl. hiezu die Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. 89/04/0217).
Im vorliegenden Fall liegen die als Schotterablagerungsflächen (und damit für die Schotterablagerung als Anlage) vorgesehenen Grundstücke nach den - auch von der Beschwerdeführerin - unbestrittenen Feststellungen im "Grünland". Eine besondere Widmung im Sinne des § 18 Abs. 3 oder 4 O.ö. ROG liegt nicht vor.
Auch die Beschwerdeführerin bestreitet im übrigen nicht, daß es sich bei der beantragten Schotterablagerung um eine Anlage im Sinne des § 18 Abs. 5 O.ö. ROG handelt. Daraus zog die belangte Behörde im Einklang mit der vordargestellten Rechtslage in einer im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise den Schluß, daß mangels einer besonderen Ausweisung im Flächenwidmungsplan § 18 Abs. 5 O.ö. ROG einer Genehmigung der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin - als eine im oben dargestellten Sinn "anderen Zwecken dienende Anlage" - im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 entgegenstehe (vgl. auch das eine "Stätte für Erdaushub- und Bauschuttmaterial" betreffende hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1991, Zl. 90/04/0277). Unter "bestimmungsgemäßer Nutzung" im Sinne des § 18 Abs. 5 O.ö. ROG ist - abgesehen von einer Sondernutzung im Sinne des Abs. 3 und 4 - eine Nutzung für die Land- und Forstwirtschaft zu verstehen (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1993, Zl. 92/05/0281).
Davon ausgehend kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Schotterablagerung sei nur auf für die Land- und Forstwirtschaft bestimmten Flächen, nicht aber auch im Ödland unzulässig, nicht gefolgt werden. Insbesondere trifft auch die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu, die Anführung der "Spezialwidmungen" im § 18 Abs. 3 und 4 O.ö. ROG seien taxativ; es handelt sich (arg.: "insbesondere", arg.: "wie") um bloß demonstrative Aufzählungen, die es durchaus ermöglichen, im Grünland z.B. auch die Widmung "Schotterablagerung" auszuweisen, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.
Derart sind aber auch - schon vom Ansatz her - die von der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das NÖ. ROG sowie das OÖ NSchG angestellten "gesetzgebungssystematischen" Überlegungen verfehlt.
An diesem Ergebnis ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Nutzung der Grundstücke für die Schotterablagerung solle nur vorübergehend erfolgen und die Beseitigung der Schotterablagerung stehe von vornherein fest, und zwar losgelöst von der Frage, ob eine derartige zeitliche Beschränkung im Genehmigungsansuchen ihre Deckung finden kann.
Im gegebenen Normenzusammenhang unbeachtlich (und in Wahrheit gegen die von der Gemeinde vorgenommene Flächenwidmung gerichtet) sind auch das in der Beschwerde herangezogene "Raummordnungskonzept" sowie der behauptete Umstand, daß Bedenken gegen das geplante Vorhaben weder von seiten der Land- und Forstwirtschaft und des Naturschutzes noch aus wasserrechtlicher oder hydrologischer Sicht bestünden.
Was die von der Beschwerdeführerin gerügten Begründungsmängel betrifft, ist festzuhalten, daß diese im Hinblick auf die dargelegte Rechtslage nicht als relevant im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG angesehen werden können, da nicht ersichtlich ist, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde hätte kommen können wenn die gerügten Begründungsmängel nicht unterlaufen wären.
Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991040024.X00Im RIS seit
20.11.2000