Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, in der Beschwerdesache der A in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Februar 1993, Zl. 310.975/1-III/4/93, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Februar 1993 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 GewO 1973 die Gewerbeberechtigung für das "Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973" im Standort W, X-Gasse 43, entzogen.
Dieser Bescheid wurde, wie sich aus dem in den Verwaltungsakten erliegenden entsprechenden Rückschein ergibt, der Beschwerdeführerin nicht, wie in der Beschwerde behauptet, am 24. Februar 1993, sondern bereits am Dienstag, dem 23. Februar 1993, durch Hinterlegung (RSb) zugestellt, wobei der Beginn der Abholfrist für denselben Tag festgesetzt wurde. Die sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (§ 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG) endete daher am Dienstag, dem 6. April 1993. Die am 7. April 1993 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040065.X00Im RIS seit
20.11.2000