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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1973 §366 Abs1 Z4 idF 1988/399;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, in der Beschwerdesache der K in M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 29. April 1993, Zl. 16/230-13/1992, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 29. April 1993 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe "es als Konzessionsinhaberin zu verantworten, daß durch ihr Unternehmen in der Zeit vom 22.05.1992 bis 2.06.1992 durch das Abstellen von schweren Lkw"s am 22.05.1992 (3 Lkw"s), am 24.05.1992 (1 Lkw) und am 30.05.1992 (11 Lkw"s) sowie am 2.06.1992 (2 Lkw"s) ein Abstellplatz für Lkw"s betrieben wurde und damit die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 18.11.1993, Zahl 984/1e-83, als Betriebstankstelle genehmigte Betriebsanlage auf Gp 567/4, KG S, nach deren im Sinne des § 81 GewO 1973 genehmigungspflichtiger Änderung - die Genehmigungspflicht bestand darin, daß durch die beschriebene Änderung größere Lärm- und Geruchsimmissionen im Sinne des § 74 Abs. 2 Ziff. 2 GewO für die Nachbarn bzw. größere Einwirkungen auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Sinne des § 74 Abs. 2 Ziff. 4 GewO 1973 entstehen konnten, - ohne die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung nach § 81 GewO 1973 betrieben wurde". Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 in Verbindung mit § 81 GewO 1973 begangen. Über die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt.
Diesen Bescheid bekämpft die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde im wesentlichen mit dem Vorbringen, die Tat sei im Sinne des § 44a Z. 1 VStG hinsichtlich der Angabe der Zeit und des Ortes der Begehung nicht hinreichend konkretisiert. Die Betriebsanlagengenehmigung eines Lkw-Abstellplatzes stelle gegenüber der einer Betriebstankstelle (die auch und gerade für Lkw vorgesehen sei) ein Minus dar; wie überhaupt das Abstellen von Fahrzeugen zum gewöhnlichen Betrieb einer Tankstelle gehöre und im Zuge dessen nicht einer eigenen Bewilligung bedürfe. Daran vermöchten auch die Überlegungen der belangten Behörde nichts zu ändern, daß "grundsätzlich größere Belästigungen möglich" gewesen seien, "als durch den bloßen Betrieb der Betriebstankstelle". Hier stelle die belangte Behörde fest, daß die Änderung geeignet gewesen sei, größere Lärmbelästigungen oder Geruchsbelästigungen hervorzurufen. Abgesehen davon, daß dies nach den Verfahrensergebnissen gar nicht zutreffend sei, wäre es für die Genehmigungspflicht einer Betriebsanlagenänderung nur dann relevant, wenn sie im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1973 für allfällig Betroffene unzumutbar wären. Aus den Beweisergebnissen lasse sich nicht ableiten, daß eine allfällige Belästigung der Nachbarn durch den Betrieb eines Abstellplatzes auf diesem Areal höher wären als bei branchenüblicher Nutzung der Betriebstankstelle. Schließlich werden in der Beschwerde die Beweiswürdigung der belangten Behörde sowie Feststellungsmängel gerügt.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vom Beschwerdeführer angeschnittenen Rechtsfragen - und zwar sowohl hinsichtlich der Beurteilung der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage als auch hinsichtlich der Qualifikation eines "Abstellplatzes" als Betriebsanlage nach § 74 Abs. 1 GewO 1973 (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. N.F. Nr. 11.894/A, sowie weiters die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/04/0212, und vom 24. April 1990, Zl. 89/04/0217) - sind durch die bisherige (einheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der der angefochtene Bescheid auch folgt, gelöst. Ausgehend von dieser Rechtsprechung kommen den Verfahrensrügen des Beschwerdeführers keine Relevanz zu bzw. erschöpfen sich diese - bezogen auf die behördliche Feststellung, es handle sich bei der gegenständlichen Fläche um Privatgrund - in (nicht substantiierten) Behauptungen.
Angesichts dessen hat der Verwaltungsgerichtshof abzulehnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040165.X00Im RIS seit
20.11.2000