TE Vwgh Beschluss 1993/9/22 93/06/0049

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Veröffentlicht am 22.09.1993
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
BauG Vlbg 1972 §23 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §55 Abs1 lita;
VStG §51 Abs1;
VwGG §33a;
VwGG §51;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, in der Beschwerdesache des A in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 10. Dezember 1992, Zl. 1-376/92/E2, betreffend Übertretung des Vorarlberger Baugesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung gemäß § 55 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Baugesetz, Vorarlberger LGBl. Nr. 39/1972 idG für schuldig erkannt und über ihn - in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides - eine Geldstrafe von S 10.000,-- verhängt.

Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer habe gegen den erstinstanzlichen Bescheid nur eine Strafberufung erhoben, da er lediglich die mangelnde Strafwürdigkeit der Tat behauptet und die Verhängung eine Ermahnung beantragt habe; die Behörde hat im übrigen die Strafbemessung näher begründet.

Die belangte Behörde ist in der Bewertung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, zu § 51 VStG unter E Nr. 82 ff zitierte Rechtsprechung).

Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen bekämpft der Beschwerdeführer die zur - rechtskräftig entschiedenen - Schuldfrage getroffenen Tatsachenfeststellungen. Er wirft daher keine Rechtsfrage auf, der im Sinne der demonstrativen Aufzählung des § 33a VwGG oder zufolge eines über das Interesse im Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarfes grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Senat hat daher die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde beschlossen.

Für diesen Fall ist eine Regelung über einen Kostenzuspruch im Gesetz nicht vorgesehen, sodaß gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 11. Dezember 1991, Zl. 91/03/0281, und vom 20. April 1993, Zlen. 92/03/0261, 93/03/0081).

Schlagworte

Bescheidbeschwerde Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060049.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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