TE Vwgh Beschluss 1993/9/22 93/06/0061

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Veröffentlicht am 22.09.1993
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L82007 Bauordnung Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
BauO Tir 1989 §55 Abs1 liti;
VwGG §33a;
VwGG §51;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, in der Beschwerdesache des X in F, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 12. Jänner 1993, Zl. 16/174-8/1992, betreffend Übertretung der Tiroler Bauordnung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung gemäß § 55 Abs. 1 lit. i der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, für schuldig erkannt und über ihn - in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides - eine Geldstrafe von S 5.000,-- verhängt. Der Tatzeitraum wurde von "Jänner 1992 bis zumindest 25.2.1992" auf "zwischen dem 10.1.1992 und dem 25.2.1992" präzisiert.

Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides die Frage, ob das vom Beschwerdeführer konsenslos betriebene Stehbuffet im Ausmaß von 2,5 m mal 3 m eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage sei, bejaht, nahm nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme von Zeugen als erwiesen an, daß dem Beschwerdeführer dies bewußt gewesen sei (und er daher zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe) und daß er im Tatzeitraum (dennoch) dieses Kiosk benützt habe.

Die Behörde ist damit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. zum Begriff der bewilligungspflichtigen baulichen Anlage § 3 Abs. 1 TBO und - u.a. - die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 1980, Zl. 906/78, zur Bewilligungspflicht von Wohnwagenvor- und überbauten, sowie vom 6. Juli 1981, Zl. 1645/79 - Holzstadel).

Mit dem auf die Bekämpfung der Beweiswürdigung der belangten Behörde hinauslaufenden Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf die langjährige Benützung durch seinen Vater auf die Zulässigkeit der Benützung des Kiosk "vertrauen dürfen", sowie ferner, die Gemeinde hätte die Grundfläche des Kiosk als Sonderfläche widmen müssen und ihm nicht mitgeteilt, daß er das Kiosk nicht benützen dürfe, wirft der Beschwerdeführer keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne der demonstrativen Aufzählung des § 33a VwGG oder zufolge eines über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarfes grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Senat hat daher die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde beschlossen.

Für diesen Fall ist eine Regelung über einen Kostenzuspruch im Gesetz nicht vorgesehen, sodaß gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 11. Dezember 1991, Zl. 91/03/0281, und vom 20. April 1993, Zlen. 92/03/0261, 93/03/0081).

Schlagworte

Bescheidbeschwerde freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060061.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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