TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/22 93/06/0194

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Veröffentlicht am 22.09.1993
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Index

L81705 Baulärm Salzburg;
L82000 Bauordnung;
L82005 Bauordnung Salzburg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauPolG Slbg 1973 §16 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §23;
BauRallg;
VStG §19 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 28. Juni 1993, Zl. UVS-17/2/7-1993, betreffend Übertretung nach dem Salzburger Baupolizeigesetz (weitere am Verfahren beteiligte Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1993, Zl. 92/06/0215, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis, dem eine Beschwerde die nur gegen das Strafausmaß (Geldstrafe S 100.000,--, Ersatzarrest 14 Tage) gerichtet war, zugrunde lag, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem gemäß § 19 Abs. 1 VStG zu berücksichtigenden Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und dem Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe, auseinandergesetzt habe. Überdies habe die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer dargelegten Einkommens- und Familienverhältnisse nicht berücksichtigt.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 28. Juni 1993 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 20. Dezember 1991 insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf eine Höhe von S 80.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Dauer von zehn Tage herabgesetzt und der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf S 8.000,-- verringert wurde. In der Begründung hat die belangte Behörde u.a. ausgeführt, es sei im Beschwerdefall zu beachten, daß die Tat einen besonderen Auffälligkeitswert in der Öffentlichkeit erlangt habe, weil sich dieser "Schwarzbau" sehr auffällig in dem sonst ziemlich unverbauten Landschaftsschutzgebiet "R" darstelle. Das Bauvorhaben sei auch Gegenstand von Presseberichten gewesen, die Verwaltungsübertretung sei zwangsläufig einem großen Personenkreis zur Kenntnis gelangt und könnten auch andere Bauwerber, deren ursprüngliche Ansuchen von der Behörde gleichfalls abgelehnt werden mußten, durch das Beispiel des Beschwerdeführers verleitet werden, ebenfalls ohne Bewilligung oder in Abänderung von Bewilligungen zu bauen. Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich nicht nur der Baubewilligung sondern auch anderen Bewilligungen zuwidergehandelt. Bei der Strafbemessung wurde eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend berücksichtigt, Milderungsgründe seien der belangten Behörde nicht bekannt geworden; insbesondere könne aus dem Vorbringen bezüglich der Asthmaerkrankung der Tochter kein Milderungsgrund ersehen werden, da nicht hervorgehe, welchen (günstigen) Einfluß der Bau auf die Erkrankung haben sollte. Das unterdurchschnittliche Einkommen des Beschwerdeführers wurde ebenso berücksichtigt wie die Sorgepflicht für eine Tochter.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Grundlage für die Bemessung der Höhe der Strafe ist nach § 19 Abs. 1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbunden Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde den Erfordernissen des § 19 Abs. 1 und 2 VStG Rechnung getragen. Es kann ihr nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der exponierten Lage des Bauobjektes und der Wirkung, die die Errichtung eines Bauwerkes in einer derartigen Lage erzielen kann, davon ausgegangen ist, daß das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung nicht gering ist. Sie hat auch dem Ausmaß des Verschuldens Rechnung getragen. Unter Berücksichtigung einer einschlägigen Vorstrafe sowie der angegebenen ungünstigen Einkommensverhältnisse und Sorgepflicht hat sie die Strafe herabgesetzt. Wenn die belangte Behörde aus den oben dargelegten Gründen zur Ansicht gelangte, daß aus spezial- und generalpräventiven Gründen die Verhängung einer Strafe im Ausmaß von S 80.000,-- (bei einem Strafrahmen bis zu S 200.000,--) im Sinne des § 19 VStG angemessen ist, so kann darin keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.

Da schon die Beschwerde im Zusammenhang mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060194.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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