TE Vfgh Beschluss 1991/3/4 WI-6/90, WI-7/90, WI-8/90

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Veröffentlicht am 04.03.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs3
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags; Zurückweisung des Antrags auf Abtretung von Wahlanfechtungen an den Verwaltungsgerichtshof

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Der Antrag, die Wahlanfechtungen dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit drei Beschlüssen vom 25. September 1990, WI-6/90, WI-7/90 und WI-8/90, wies der Verfassungsgerichtshof drei Wahlanfechtungen des Mag. F G bzw. der Wählergruppe "Der Norden-(Mühlviertel)Weinviertel(Waldviertel)" zurück. Diese Beschlüsse wurden dem Antragsteller am 6. Dezember 1990 zugestellt.

Mit einem am 17. Dezember 1990 eingereichten Schriftsatz stellte der Antragsteller den "Antrag auf Abtretung der Beschwerden WI-6/90-3, WI-7/90-3, WI-8/90-3 an den Verwaltungsgerichtshof" und begehrte die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

2.1. Gemäß Art144 Abs3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof unter bestimmten Voraussetzungen Beschwerden zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Weder diese noch eine andere Vorschrift sieht jedoch vor, daß der Verfassungsgerichtshof eine von ihm zurückgewiesene Wahlanfechtung zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abtreten kann.

Da die von Mag. F G beabsichtigte Rechtsverfolgung sohin als offenbar aussichtslos erscheint, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 abzuweisen.

2.2. Der Antrag, die als Beschwerden bezeichneten Wahlanfechtungen zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren und ohne vorangehende Verhandlung ergehen.

Schlagworte

VfGH / Abtretung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:WI6.1990

Dokumentnummer

JFT_10089696_90W00I06_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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