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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder, den Vizpräsidenten Dr. Pesendorfer und Hofrat Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der Gemeinde Bruck an der Glocknerstraße, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen die Salzburger Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gemeinde Bruck an der Glocknerstraße hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bruck an der Glocknerstraße beschloß in ihrer Sitzung am 14. April 1989 eine Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes betreffend Einkaufszentren. Dieser Beschluß wurde gemäß § 17 Abs. 1 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 (ROG) der Salzburger Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt und ist dort am 18. April 1989 eingelangt.
Mit ihrer Säumnisbeschwerde vom 12. Februar 1990 macht die Beschwerdeführerin geltend, daß die Salzburger Landesregierung bisher ihrer Entscheidungspflicht nach dem Salzburger ROG nicht nachgekommen sei.
2. Als Begründung, warum der aufsichtsbehördliche Bescheid nicht erlassen wurde, führte die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift aus, daß noch vor Abschluß des Genehmigungsverfahrens, nämlich am 20. September 1989, die Novelle zum Salzburger ROG, LGBl. Nr. 80/1989, in Kraft getreten sei; mit dieser Gesetzesänderung seien die Bestimmungen über die Einkaufszentren derart geändert worden, daß nach § 12 Abs. 1 Z. 7 leg.cit. nunmehr bei der Ausweisung solcher Gebiete jeweils auch die insgesamt höchstens zulässige Verkaufsfläche festzulegen sei. Die Gemeinde Bruck sei daher auf das Erfordernis einer ergänzenden Beschlußfassung im Sinne der neuen Rechtslage aufmerksam gemacht worden. Am 4. Dezember 1989 sei der ergänzende Gemeindevertretungsbeschluß der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eingelangt. Somit sei die Frist des § 27 VwGG an diesem Tag ausgelöst worden und habe daher am 5. Juni 1990 geendet. Die Säumnisbeschwerde vom 12. Februar 1990 sei daher mangels Fristablauf unzulässig.
3. Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Der belangten Behörde ist Recht zu geben, wenn sie die Auffassung vertritt, daß ab dem Einlangen des ergänzenden Gemeindevertretungsbeschlusses der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 1990 bei ihr überhaupt ein neuer Antrag anzunehmen war, sodaß eine Säumnisbeschwerde gemäß § 132 B-VG erst frühestens am 5. Juni 1990 zulässig gewesen wäre. Dieser ergänzende Gemeindevertretungsbeschluß stellt nämlich eine wesentliche Abänderung des ursprünglichen Antrages der Beschwerdeführerin, der am 18. April 1989 bei der belangten Behörde eingelangt ist, dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1982, Zl. 81/05/0145).
Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 51 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990060033.X00Im RIS seit
20.11.2000