TE Vwgh Beschluss 1993/9/23 93/10/0169

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Veröffentlicht am 23.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

LMG 1975 §20;
LMG 1975 §74 Abs5 Z3;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache des S in H, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. Juni 1993, Zl. 14/224-1/1992, betreffend Übertretungen des Lebensmittelgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Bestätigung eines Straferkenntnisses in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "S G.m.b.H." zweier Verwaltungsübertretungen nach § 74 Abs. 5 Z. 3 in Verbindung mit § 20 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, schuldig erkannt. Über ihn wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- verhängt.

Gemäß § 33 a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Beide von dieser Gesetzesstelle geforderten Tatbestandsvoraussetzungen liegen im Beschwerdefall vor:

Einerseits liegen die verhängten Geldstrafen jeweils unter S 10.000,--, andererseits ist einer Rechtfrage eine grundsätzliche Bedeutung dann zuzuerkennen, wenn die Entscheidung der Sache nicht nur für die beschwerdeführende Partei von Wichtigkeit ist, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und wenn dieselbe durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht abschließend geklärt wurde. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechtes handeln (vgl. unter anderem den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0144).

Der Beschwerdeführer macht der belangten Behörde der Sache nach Mangelhaftigkeit ihres Verfahrens zum Vorwurf. Aus dem Beschwerdevorbringen ist aber nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33 a VwGG zukommt.

Von einer Behandlung der Beschwerde war daher gemäß § 33 a VwGG abzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100169.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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