TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/23 93/09/0393

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Veröffentlicht am 23.09.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §30;
B-VG Art140 Abs7;
B-VG Art18 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des F in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes von Kärnten vom 6. Mai 1991, Zl. 14-SV-3027/1/91, betreffend Untersagung der Beschäftigung von Ausländern nach § 30 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 1991 untersagte der Landeshauptmann von Kärnten auf Grund eines Antrages des Landesarbeitsamtes Kärnten vom 10. November 1989 dem Beschwerdeführer für die Dauer von drei Jahren die Beschäftigung von Ausländern nach § 30 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden dem Beschwerdeführer in sieben Fällen zur Last gelegt, zwischen dem 10. Oktober 1988 und dem 31. Oktober 1989 - jeweils zu bestimmten Zeiten - auf verschiedenen Baustellen namentlich genannte Ausländer entgegen den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt bzw. rechtswidrig Dritten zur Verfügung gestellt zu haben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 4. November 1992, Zl. A 43/92, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, den ersten Satz des § 30 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 2. Juli 1993, G 226/92, hat der Verfassungsgerichtshof die genannte Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31. Mai 1994 in Kraft tritt. Er hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß § 30 Satz 1 AuslBG derart unbestimmt ist, daß eine Vollziehung auf Grund des Gesetzes nicht möglich ist und daher ein Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 B-VG vorliegt.

Der vorliegende Fall ist Anlaßfall dieser Entscheidung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des bei ihm angefochtenen Bescheides so vorzugehen, als ob die Gesetzesbestimmung, auf die er sich stützt, schon bei seiner Erlassung nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Da es somit dem angefochtenen Bescheid an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bestimmungen der §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den geltend gemachten Einheitssatz, soweit er den pauschalierten Aufwandersatz übersteigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090393.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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