Index
67 Versorgungsrecht;Norm
HVG §2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 6. Oktober 1992, Zl. SchK.-OB. 113-482093-004, betreffend Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 31. März 1943 geborene Beschwerdeführer leistete ab dem 1. April 1963 seinen ordentlichen Präsenzdienst und war in der Folge bis zum 16. Juni 1967 als zeitverpflichteter Soldat beim Bundesheer tätig. Nachdem er am 7. Juni 1963 über eigenen Wunsch nach Graz versetzt worden war, diente er dort beim Ausbildungsregiment Kaserne XY in der Kleiderkammer. Im Februar 1964 erkrankte er und wurde in der Folge in der Zeit vom 12. März 1964 bis zum 8. Mai 1964 wegen einer inaktiv geschlossenen Lungentuberkulose im Landeskrankenhaus Hörgas-Enzenbach in Gratwein behandelt.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 17. Dezember 1990 wurde der Beschwerdeführer als dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehörig anerkannt, wobei nach seiner Antragsbehauptung festgestellt worden sei, daß er wegen "Pleuraschwarte nach Lungen-TBC" zu 40 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sei.
Am 31. Dezember 1990 stellte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf diesen Bescheid beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland (LIA) den Antrag auf Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), weil er sich die TBC-Infektion durch die beim Bundesheer in der Kleiderkammer geleistete staubige Arbeit zugezogen habe.
Auf Grund dieses Antrages stellte das LIA mit Bescheid vom 5. September 1991 fest, daß die Gesundheitsschädigung "Pleuraschwarte nach Lungen-TBC" gemäß den §§ 1 und 2 HVG nicht als Dienstbeschädigung anerkannt und der Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente nach § 21 Abs. 1 HVG abgelehnt werde. Begründend gab das LIA neben den einschlägigen Gesetzesstellen das eingeholte Gutachten der Fachärztin für Lungenheilkunde Dr. L wieder, wonach es zur Zeit des Wehrdienstes des Beschwerdeführers an dessen Arbeitsplatz keinen Fall von Lungentuberkulose gegeben habe und auch die Ansteckung durch Kleidungsstücke medizinisch äußerst unwahrscheinlich sei. Es sei daher anzunehmen, daß sich der Beschwerdeführer die Erkrankung in seiner Freizeit bzw. außerhalb des Wehrdienstes zugezogen habe. Auch stelle das Arbeiten in der Kleiderkammer keine überdurchschnittliche psychische und physische Belastung dar, die den Ausbruch einer Tuberkulose hervorrufen könnte. Es bestehe somit kein mittelbarer oder unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lungentuberkulose und dem Wehrdienst. Die Tuberkulose sei zur Gänze kein Dienstbeschädigungsleiden, sondern als schicksalshaft anzusehen.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, soweit er sich erinnern könne, habe es während seiner Wehrdienstzeit in der Heeresstube einen Präsenzdiener gegeben, der dauernd gehustet und auch zugegeben habe, daß er wegen offener TBC "bei der Lungenfürsorge anhängig sei". Etwa nach sechs Wochen sei der Patient verlegt und seine Heereskleidung ungereinigt in die Kleiderkammer geworfen worden. Es sei daher die Möglichkeit einer Ansteckung des Beschwerdeführers gegeben.
Eine Rückfrage der belangten Behörde beim Militärkommando Steiermark ergab dazu, daß bei Durchsicht aller im Jahre 1964 gemeldeten Erkrankungen in Graz kein TBC-Fall festgestellt werden konnte. Es sei auch nicht denkbar, daß ein an offener TBC erkrankter Soldat weiterhin Dienst versehen hätte. Hierauf wurde Primarius Dr. V, Facharzt für Lungenkrankheiten, zum weiteren Sachverständigen bestellt, der nach Beischaffung aller vorhandener Unterlagen und nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 13. Februar 1992 festhielt, daß bis zum Jahr 1963 keine Thoraxröntgenaufnahme des Beschwerdeführers gemacht worden sei, und ein pulmologisches Gutachten erstattete. In diesem Gutachten führt der Sachverständige auf
Grund der von ihm eingesehenen Unterlagen aus:
"Entscheidend zur Beurteilung der Kausalität ist eine Abschrift des Landeslungenkrankenhauses und der Heilstätte
Hörgas-Enzenbach v. 11.5.1964:
Darin wird ausgeführt, daß Herr S vom 12.3.1964-8.5.1964 in stationärer Behandlung war.
Das Röntgenbild zeigte zarte Spitzenkappen beidseitig und fibröse Veränderungen in beiden Spitzen. Im linken Mittel- und Untergeschoß findet sich ein zartes Proliferationsfeld. Bei normaler Senkung waren Mykobakterien nie nachweisbar. Als Diagnose wird ein Narbenfeld im linken Mittelgeschoß beschrieben, es wird das Zustandsbild als inaktiv und geschlossen bezeichnet.
Im Dekurs, der im Detail aufliegt, findet sich ebenfalls kein Hinweis auf eine aktive Lungentuberkulose."
Die Diagnose des Sachverständigen lautete auf "postspezifische Veränderungen in beiden Lungen"; dazu gab der Sachverständige nachstehende Beurteilung ab:
"Die Röntgenbeschreibungen bei Herrn S weisen darauf hin, daß Herr S einmal eine Lungentuberkulose durchgemacht haben muß: Es wird ein Narbenfeld beschrieben sowie Pleuraspitzenkappen beidseitig. Solche Veränderungen, insbesonders Pleuraspitzenkappen, sind häufig Zeichen einer einmal durchgemachten Tuberkulose.
Wann diese Tuberkulose durchgemacht wurde, ist unklar. In der Zeit vom 1.4.1963 an bis heute gibt es keinen Anhaltspunkt, daß eine aktive Lungentuberkulose aufgetreten sein könnte:
Insbesonders die Befunde aus dem Jahr 1964 weisen darauf hin, daß die Infektion lange Zeit zurückgelegen haben muß: So waren zu diesem Zeitpunkt nur mehr narbige Veränderungen nachweisbar und auch die Blutsenkung war normal, selbstverständlich kam es auch nicht zum Auswurf von Tuberkelbakterien.
Damit ist auch die Annahme des Klägers, daß eine Infektion während seiner Tätigkeit in der Kleiderkammer aufgetreten sein könnte oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt seines Wehrdienstes oder seiner Verpflichtung als Soldat nichtig.
Zusammenfassend findet sich kein Hinweis, daß eine einmal durchgemachte Lungentuberkulose während des inkriminierten Zeitraumes erworben sein könnte oder richtungsweisend verschlimmert worden sein könnte.
Meine Einschätzung weicht damit nicht von der im Akt ab.
Erhobener Lungenfunktionsbefund: Aufgrund erschwerter
Mitarbeitsbedingungen in der Interpretation schwierig: Eine obstruktive bzw. restriktive Ventilationsstörung kann nicht nachgewiesen oder ausgeschlossen werden.
Zusammenfassend handelt es sich um
1) Radiologisch um den Verdacht einer durchgemachten Lungentuberkulose.
2) Diese mögliche Erkrankung ist akausal und entspricht damit keiner Dienstbeschädigung. Die Begründung dafür ist oben angeführt.
3) Da es sich um keine Dienstbeschädigung handelt, wird von der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit abgesehen.
4) Selbst wenn es ab 1963 einen Präsenzdiener gegeben hätte, der, wie Herr S anführt, dauernd hustete und bei dem eine offene Lungentuberkulose festgestellt worden sei, ist das irrelevant, weil es keinen Hinweis darauf gibt, daß von 1963 an bei Herrn S eine Tuberkuloseinfektion aufgetreten sein könnte bzw. eine einmal durchgemachte Tuberkulose richtungsweisend verschlimmert worden wäre.
5) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
In seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten führte der Beschwerdeführer aus, es stehe fest, daß er während seiner Bundesheerzeit eine "inaktive geschlossene nachlässig behandelte Lungentuberkulose mit Folgeschaden einer Pleuraschwarte" erlitten habe. Vor seiner Bundesheerzeit sei der Beschwerdeführer nie an Tuberkulose erkrankt gewesen, er sei als Großhandelskaufmann gemäß dem Lebensmittelgesetz laufend untersucht, eine Lungentuberkulose aber nie festgestellt worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Oktober 1992 hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und den Bescheid des LIA gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 82 Abs. 1 HVG bestätigt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde den Verfahrensverlauf zusammenfassend, die medizinische Beurteilung des Sachverständigen Primarius Dr. V aber ausführlich wieder. Dieses Gutachten sei als schlüssig erkannt und daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Ausgehend von § 2 Abs. 1 HVG führte die belangte Behörde sodann rechtlich aus, für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" sei der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit sei gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Die bloße Möglichkeit eines solchen Zusammenhanges genüge für die Begründung eines Versorgungsanspruches nach dem Gesetz nicht. Im Beschwerdefall sei der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch § 86 HVG geregelten Verfahren geklärt worden. Im Lichte der gegebenen Sach- und Rechtslage sei die belangte Behörde zu der Feststellung gelangt, daß die geltend gemachte Gesundheitsschädigung keine Dienstbeschädigung darstelle. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers nach Vorhalt des eingeholten Gutachtens halte die belangte Behörde fest, daß auf Grund der Berufung der medizinische Sachverhalt erneut geprüft worden sei. Aus dem Gutachten Dris. V gehe eindeutig hervor, daß die geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Pleuraschwarte nach Lungen-TBC" gemäß § 2 HVG keine Dienstbeschädigung darstelle. Radiologisch handle es sich um den Verdacht auf eine durchgemachte Lungentuberkulose. Diese Erkrankung sei akausal, d. h. sie könne keinesfalls mit Wahrscheinlichkeit auf ein schädigendes Ereignis oder auf die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückgeführt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Beschädigtenrente nach dem HVG verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Bescheid vom 6. Oktober 1992 am 6. November 1992 den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Post gegeben. Die Zustellung an den einschreitenden Verfahrenshelfer erfolgte am 15. Jänner 1993, die Einbringung der Beschwerde durch diesen am 25. Februar 1993 (§ 26 Abs. 3 VwGG). Eine Ergänzung dieser Beschwerde ist vom Beschwerdeführer nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Ergänzungsfrist vollständig und fristgerecht vorgenommen worden (siehe dazu die hg. Zl. 92/09/0320 und 93/09/0154).
Gemäß dem ersten Satz des § 2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.
Danach ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewißheit gleichgestellt; es gilt auch nicht etwa der Grundsatz, daß "im Zweifel" grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1988, Zl. 87/09/0250, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Der Beschwerdeführer macht als inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend, die belangte Behörde habe die "Subsumtion unter den Rechtsbegriff dieser Wahrscheinlichkeit in rechtsirrtümlicher Weise vorgenommen". Er leitet dies aus dem Umstand ab, daß seine unwiderlegte Aussage, er sei in den Jahren vor dem Präsenzdienst routinemäßigen Röntgenuntersuchungen der Lunge unterzogen worden, wobei ebensowenig wie bei seiner Aufnahme in den Präsenzdienst Anzeichen von TBC konstatiert worden seien, nicht ausreichend beachtet worden sei. Ferner hätte aus einer vorgelegten Bestätigung abgeleitet werden müssen, daß sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 12. März 1964 bis zum 8. Mai 1964 wegen einer inaktiv geschlossenen Lungentuberkulose im Landeskrankenhaus Hörgas-Enzenbach befunden habe.
Entgegen den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten leitet der Beschwerdeführer aus diesen Umständen ab, daß seine TBC-Ansteckung beim Bundesheer erfolgt sei.
Der im Berufungsverfahren beigezogene Sachverständige Prim.Dr. V ist in seinem Gutachten von den Ergebnissen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und, wie oben dargestellt, auch von dem aktenkundigen Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers in der Zeit vom 12. März 1964 bis zum 8. Mai 1964 ausgegangen, und er hat daraus, ohne daß der Beschwerdeführer diesem Gutachten auf der gleichen fachlichen Ebene begegnet wäre, in Übereinstimmung mit dem bereits vom LIA eingeholten Gutachten Dris. L, keine Wahrscheinlichkeit für die vom Beschwerdeführer behauptete Kausalität abgeleitet. Der Sachverständige hat vielmehr in seiner Anamnese festgestellt, daß es bis 1963 zu keinem Thoraxröntgen des Beschwerdeführers gekommen ist, und er hat in den ihm vorgelegenen Unterlagen über den besagten Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers (Zustandsbild inaktiv und geschlossen) auch sonst keinen Hinweis darauf gefunden, daß beim Beschwerdeführer von 1963 an eine Tuberkuloseinfektion aufgetreten sei oder eine schon vorher durchgemachte Tuberkulose "richtungsweisend" verschlimmert worden wäre.
Da der Beschwerdeführer unbestritten vom Sachverständigen Prim.Dr. V persönlich untersucht wurde, der Sachverständige somit die Angaben des Beschwerdeführers ebenso wie die Unterlagen über dessen Krankenhausaufenthalt im Frühjahr 1964 bei Erstattung seines Gutachtens verwerten konnte, trifft es nicht zu, daß dieses Gutachten ohne Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer zur Wahrscheinlichkeit des von ihm behaupteten Kausalzusammenhanges vorgebrachten Behauptungen erstattet wurde. Es geht daher auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ins Leere.
Wenn die belangte Behörde ihrer Entscheidung in freier Beweiswürdigung die gutächtlichen Äußerungen Dris. V zugrunde gelegt hat, so ist dies daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden nachprüfenden Kontrolle, die darauf beschränkt ist, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt bzw. ob die Erwägungen den Denkgesetzen und dem allgemein menschlichen Erfahrungsgut entsprechen können, nicht als unschlüssig zu erkennen. Die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges, wie sie der Beschwerdeführer aufgezeigt hat, reicht nach dem Gesagten für einen Erfolg der vorliegenden Beschwerde nicht aus.
Dem angefochtenen Bescheid haftet somit die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht an. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090221.X00Im RIS seit
27.03.2001Zuletzt aktualisiert am
05.01.2011