TE Vwgh Beschluss 1993/9/23 93/10/0142

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Veröffentlicht am 23.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/03 Weinrecht;

Norm

VwGG §33a;
WeinG 1985 §65 Abs3 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache des Dr. V in I, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. Juni 1993, Zl. 14/4-1/1993, betreffend Übertretung des Weingesetzes 1985, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Bestätigung eines Straferkenntnisses I in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "M & G GmbH" einer Verwaltungsübertretung nach § 65 Abs. 3 Z. 6 in Verbindung mit § 60 Abs. 4 und 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, sowie in Verbindung mit § 7 Abs. 1 lit. d der Weinverordnung, BGBl. Nr. 31/1991, schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- verhängt.

Gemäß § 33 a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Beide von dieser Gesetzesstelle geforderten Tatbestandsvoraussetzungen sind im Beschwerdefall gegeben:

Einerseits liegt die verhängte Geldstrafe unter S 10.000,--, andererseits ist einer Rechtfrage eine grundsätzliche Bedeutung dann zuzuerkennen, wenn die Entscheidung der Sache nicht nur für die beschwerdeführende Partei von Wichtigkeit ist, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und wenn dieselbe durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht abschließend geklärt wurde. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechtes handeln (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0144).

Im Beschwerdefall geht es um die Anwendung des § 65 Abs. 3 Z. 6 des Weingesetzes 1985. Zu dem in dieser Gesetzesstelle verwendeten Begriff des "Inverkehrbringens" hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, daß darunter jedenfalls ein "zum Verkauf bereithalten" fällt. Wird etwa Wein in einem Weinerzeugungsbetrieb vorgefunden, so ist davon auszugehen, daß dieser - sofern keine in der Außenwelt in Erscheinung tretende, objektiven Merkmale vorhanden sind, die diese Annahme verläßlich ausschließen lassen - an sich zum Verkauf bereitgehalten wird (vgl. zB. das Erkenntnis vom 15. September 1986, Zlen. 86/10/0107 - 0110, mit weiteren Literaturhinweisen). An solchen, in der Außenwelt in Erscheinung tretetenden objektiven Merkmalen, fehlt es im Beschwerdefall, in dem der inkriminierte Wein (noch) in orginalverpacktem Zustand in den Lagerräumlichkeiten der Gesellschaft aufgefunden worden ist. Von einer erneuten höchstgerichtlichen Entscheidung ist eine weitere Klärung oder Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Rechtsfrage nicht zu erwarten, weshalb ihre grundsätzliche Bedeutung zu verneinen ist.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde Mangelhaftigkeit ihres Verfahrens vorwirft, ist ebenfalls nicht zu erkennen, daß die Voraussetzungen im Sinne des § 33 a VwGG vorliegen.

Von einer Behandlung der Beschwerde war daher gemäß § 33 a VwGG abzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100142.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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