TE Vwgh Beschluss 1993/9/23 93/09/0385

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Veröffentlicht am 23.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §20;
VStG §9;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsdient Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des M in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 9. Juli 1993, Zl. Senat-KS-92-011, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen und nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 9. Juli 1993 hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- verhängt, weil er es als das gemäß § 9 VStG nach außen berufene Organ der Firma M-Gesellschaft m.b.H. in K zu verantworten habe, daß diese Firma als Arbeitgeber den deutschen Staatsbürger J.W. in der Zeit vom 3. Juni 1991 bis einschließlich 2. Juli 1991 beschäftigt habe, ohne daß ihr für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei oder der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen habe (§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG).

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die von dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen für eine Ablehnung liegen im Beschwerdefall vor.

Einerseits liegt die verhängte Geldstrafe unter S 10.000,--, andererseits ist einer Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung dann zuzuerkennen, wenn die Entscheidung der Sache nicht nur für die beschwerdeführende Partei von Wichtigkeit ist, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und wenn diese Frage durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht abschließend geklärt wurde.

Im Beschwerdefall geht es ausschließlich um die Frage der Strafbemessung; der Beschwerdeführer erachtet sich ausschließlich "durch die rechtunrichtige Nichtanwendung des § 20 VStG" als beschwert. Die Beschwerde zeigt aber nicht auf, daß in diesem Zusammenhang eine vom Verwaltungsgerichtshof bisher nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden wäre (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0144, und das dort zitierte Erkenntnis vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0068).

Es war daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090385.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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