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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde 1) des JK und 2) der RK, beide in S, beide vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Mai 1990, Zl. 17.355/193-IC7b/90, betreffend Haltungsbewilligung nach dem Viehwirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund je zur Hälfte Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 11. Dezember 1987 richtete der Erstbeschwerdeführer an das "Amt der Steiermärkischen Landesregierung" unter Verwendung eines Formblattes A "(für die Haltung von Kühen und männlichen Mastrindern)" "gemäß § 13 in Verbindung mit Artikel IV Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, in der Fassung BGBl. Nr. 325/1987" (VWG) einen Antrag auf Bewilligung für die Haltung von 240 Mastschweinen, 55.000 Masthühnern und
2.500 Truthühnern.
Mit Bescheid vom 12. Februar 1988 wies der Landeshauptmann von Steiermark den Antrag des Erstbeschwerdeführers vom 11. Dezember 1987 "auf Wahrung gemäß Art. IV Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, i. d.F. BGBl. Nr. 325/1987", als unzulässig zurück, weil sich laut Antrag ein Tierbestand gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. von 330,83 % ergebe und der Erstbeschwerdeführer keinen Wahrungsantrag im Sinne der "zitierten Gesetzesstelle (Überschreitung der 100 % unter Hinzurechnung von Kühen und männlichen Mastrindern)" gestellt habe.
Dagegen erhob der Erstbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. März 1988 Berufung und brachte darin vor, daß er "gemeinsam" mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin, in S Nr. 56 getrennte Betriebe führe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe bislang 240 Mastschweine und 8.000 Masthühner gehalten, die nun dem Betrieb des Erstbeschwerdeführers zugerechnet würden. In den Stallungen des Erstbeschwerdeführers würden fluktuierend 20.000 bis 55.000 Masthühner gehalten. Im Oktober würden aus Gründen des Weihnachtsgeschäftes rund 2.500 Puten eingestellt. Rechne man nun den Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin diesen Mengen hinzu, ergebe sich die Überschreitung "um" 330,83 %. Es sei daher der Wahrungsantrag jedenfalls hinsichtlich dieser 240 Mastschweine und 8.000 Masthühner zu Recht gestellt.
Mit Bescheid vom 17. März 1988 gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dieser Berufung statt und hob den Bescheid des Landeshauptmannes vom 12. Februar 1988 auf. Dies im wesentlichen mit der Begründung, es hätten bei der Erstbehörde Bedenken entstehen müssen, ob ein ergänzungsbedürftiger Antrag gemäß Art. IV Abs. 1 "oder gar" nach Art. IV Abs. 2 der VWG-Novelle 1987 beabsichtigt gewesen sei. Der erstinstanzliche Bescheid stütze sich in rechtswidriger Weise ausschließlich auf Art. IV Abs. 1 der genannten Novelle, während es auch eines Abspruches nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bedurft hätte. Es werde auch zu prüfen sein, ob der Erstbeschwerdeführer allein oder gemeinsam mit anderen Personen als Inhaber des in Betracht kommenden Betriebes anzusehen sei "(Frage der Verfahrensgemeinschaft bzw. gemeinsamen Antragstellung) und somit überhaupt ein rechtsgültiger oder verbesserungsfähiger und -bedürftiger Antrag (§ 13 Abs. 3 AVG 1950)" vorliege.
Mit Verfügung vom 7. April 1988 erteilte der Landeshauptmann dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG unter Setzung einer Frist von vier Wochen den Auftrag, "die erforderlichen Anträge nachzutragen bzw. zu verbessern".
Nunmehr stellten beide Beschwerdeführer am 18. April 1988 unter Verwendung eines Formblattes B "(für Wahrungsantrag auf Grund des neuen Betriebsinhaberbegriffes)" "gemäß § 13 in Verbindung mit Art. IV Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, in der Fassung BGBl. Nr. 325/1987," einen Antrag auf Bewilligung für die Haltung von 240 Mastschweinen,
55.000 Masthühnern und 2.500 Truthühnern mit der Behauptung, am 1. Juli 1987 seien im Betrieb des Erstbeschwerdeführers 55.000 Standplätze für Masthühner und 2.500 Standplätze für Truthühner, im Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin
240 Standplätze für Mastschweine vorhanden gewesen. Die Betriebe würden getrennt geführt.
Mit weiterem Schriftsatz vom 3. August 1988 brachten die Beschwerdeführer unter anderem vor, bisher sei unberücksichtigt geblieben, daß zwar der dem landwirtschaftlichen Betrieb (der Zweitbeschwerdeführerin) zugeordnete Stall Raum für 240 Mastschweinplätze habe, daß aber dieser Betrieb in den Stallungen des Erstbeschwerdeführers infolge des Naheverhältnisses gleichzeitig auch Hühner und fallweise Truthühner halte, "im bewilligungsfreien Raum des § 13 Abs. 1 VWG". Daraus ergebe sich, daß der Wahrungsantrag nicht nur beim Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin 240 Mastschweine berücksichtigen dürfe, sondern jedenfalls zusätzlich noch die auf 100 % fehlende Menge für Masthühner und Truthühner. Gleiches gelte auch für den Betrieb des Erstbeschwerdeführers.
Mit Bescheid vom 26. September 1988 wies der
Landeshauptmann den Antrag "des J und der RK ... vom
11. Dezember 1987, verbessert am 18. April 1988 auf Wahrung von
insgesamt 240 Mastschweinen, 55.000 Masthühnern und
2.500 Truthühnern ... gemäß Art. IV Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, i.d.F. BGBl.
Nr. 325/1987," ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, eine klare Trennung in zwei Betriebe liege auf Grund näher angeführter Umstände nicht vor. Darüber hinaus sei zufolge des Vorbringens in der Stellungnahme vom 3. August 1988 auch eine gemeinsame Benützung von Einrichtungen der Tierhaltung durch beide Beschwerdeführer gegeben. Es liege eine konsenslose Ausweitung bisher schon bewilligungspflichtiger Tierkategorien vor, für welche eine Bewilligung nach Art. IV der VWG-Novelle 1987 nicht erteilt werden könne. Vielmehr sei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft allein für eine Erteilung einer Tierhaltungsbewilligung nach § 13 VWG zuständig.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer neuerlich Berufung, in der sie im wesentlichen weiterhin den Standpunkt vertraten, es lägen zwei getrennte Betriebe vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Mai 1990 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Berufung ab. Er führte hiezu - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit noch von Bedeutung - im wesentlichen aus, auf Grund der ergänzenden Erhebungen der Berufungsbehörde sei (zwar) davon auszugehen, daß im vorliegenden Fall zwei getrennte Betriebe der Beschwerdeführer vorlägen. Allerdings hätten die Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 3. August 1988 unter anderem eingewendet, daß der dem landwirtschaftlichen Betrieb (der Zweitbeschwerdeführerin) zugeordnete Stall Raum für 240 Mastschweinplätze habe, daß aber dieser Betrieb in den Stallungen des Erstbeschwerdeführers infolge des Naheverhältnisses gleichzeitig auch Hühner und fallweise Truthühner halte. Zu einem Widerruf dieser Angaben sei es bisher nicht gekommen. Es sei somit nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführer unbestritten davon auszugehen, daß zum Teil eine gemeinsame Benutzung der Geflügelstallungen des Erstbeschwerdeführers erfolge. Die Beschwerdeführer gälten daher als EIN Betriebsinhaber im Sinne des § 13 VWG.
Diesen Bescheid bekämpften die Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 25. September 1990, B 955/90-7, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es unter anderem, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien insbesondere im Hinblick auf die im vorliegenden Fall nicht präjudiziellen Bestimmungen des Viehwirtschaftsgesetzes, hinsichtlich derer der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 2. März 1990, B 714/89, von Amts wegen ein Prüfungsverfahren eingeleitet habe, zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer nach ihrem Vorbringen dadurch in ihren Rechten verletzt, daß sie trotz Vorliegens zweier getrennter Tierhaltungsbetriebe als ein Betriebsinhaber gälten, weshalb die Tierbestände zusammenzurechnen wären. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 1 VWG idF der VWG-Novelle 1987, BGBl. Nr. 325, dürfen Inhaber von Betrieben ohne Bewilligung folgende
Tierbestände halten:
1)
400 Mastschweine
2)
50 Zuchtsauen
3)
130 Mastkälber
4)
30 Kühe
5)
100 männliche Mastrinder
6)
22 000 Masthühner
7)
10 000 Legehennen
8)
22 000 Junghennen
9)
12 000 Truthühner.
Jeder der genannten Bestände entspricht - abzüglich der insgesamt hinsichtlich der Z. 3 und 5 höchstzulässigen Anzahl an Jungrindern, die als Nachzucht gelten - dem höchstzulässigen Gesamtbestand von 100 %; werden mehrere dieser Tierarten gehalten, so dürfen die Bestände - abzüglich der insgesamt hinsichtlich der Z. 3 und 5 höchstzulässigen Anzahl von Jungrindern, die als Nachzucht gelten - insgesamt nicht mehr als 100 % betragen.
Nach Abs. 2 erster Satz dieser Gesetzesstelle ist für das Halten größerer Tierbestände als nach Abs. 1 eine Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft erforderlich.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle gelten mehrere Personen, die einen Betrieb gemeinsam bewirtschaften oder Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, gemeinsam benützen, sowie der Ehegatte des Betriebsinhabers, die minderjährigen Kinder und Wahlkinder des Betriebsinhabers sowie die am selben Betrieb lebenden großjährigen Kinder und Wahlkinder des Betriebsinhabers als ein Betriebsinhaber im Sinne der Abs. 1 und 2.
Art. IV Abs. 1 der VWG-Novelle 1987 regelt Wahrungsansprüche betreffend Kühe und männliche Mastrinder.
Art. IV Abs. 2 der genannten Novelle lautet:
"(2) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach § 13 Abs. 2 in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes, die bis 31. Dezember 1987 beim zuständigen Landeshauptmann infolge der Zusammenrechnung der Tierbestände des Ehegatten des Betriebsinhabers, seiner minderjährigen Kinder und Wahlkinder sowie seiner am selben Betrieb lebenden großjährigen Kinder und Wahlkinder (§ 13 Abs. 3 in der genannten Fassung) gestellt werden, sind vom Landeshauptmann nach Maßgabe der in den jeweiligen Betrieben vorhandenen Standplätze im bewilligungsfreien Umfang der nach § 13 Abs. 1 in der genannten Fassung gehaltenen Tierarten sowie unter Wahrung der für diese Betriebe bereits erteilten Bewilligungen zu erteilen." (gemeint offenbar: zu bewilligen).
Am 1. Juli 1988 trat gemäß deren Art. IV Abs. 1 die VWG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 332, in Kraft. Sie setzte unter anderem die Anzahl der bewilligungsfrei zu haltenden Truthühner auf 8 000 herab; sie übernahm weiters die Regelung des § 13 Abs. 2 VWG idF der Novelle 1987 (mit im Beschwerdefall nicht wesentlichen Änderungen), nunmehr in dessen Abs. 3, jene des § 13 Abs. 3 (alt) in den nunmehrigen Abs. 6, wobei in dessen erstem Satz lediglich das Wort "großjährigen" durch das Wort "volljährigen" ersetzt wurde.
Mit Erkenntnis vom 29. September 1990, VfSlg. Nr. 12.474, hob der Verfassungsgerichtshof in dem zu B 714/89-11 eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren die Wortfolge "der Ehegatte des Betriebsinhabers," sowie im Anschluß an das Wort "großjährigen" die Wortfolge "Kinder und" in § 13 Abs. 3 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 325, ferner dieselben Wortfolgen in § 13 Abs. 6 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 332, sowie die Wortfolgen "des Ehegatten" und (im Anschluß an das Wort "großjährigen") "Kinder und" in Art. IV Abs. 2 der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 325, als verfassungswidrig auf.
Was zunächst die im Beschwerdefall anzuwendende Rechtslage anlangt, ist zu beachten, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11.237/A, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung) die Rechtsmittelbehörde im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat. Nur dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, daß eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, kommt es nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides an. Nun verweist Art. IV Abs. 2 der VWG-Novelle 1987 ausdrücklich auf § 13 Abs. 1 und 2 VWG in der Fassung des Art. II der genannten Novelle. Sie sind daher im Beschwerdefall in dieser und nicht in der Fassung der Novelle 1988 anzuwenden, was freilich wegen des im relevanten Umfang übereinstimmenden Inhaltes dieser Gesetzesstellen ohne praktische Bedeutung ist.
Weiters ist festzuhalten, daß das oben genannte und auch von den Beschwerdeführern erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im Beschwerdefall, der nicht Anlaßfall jenes Gesetzesprüfungsverfahrens war, keine Wirkung entfaltet. Tatsächlich waren ja nach den Feststellungen der belangten Behörde, wonach eine gemeinsame Benützung von der Tierhaltung dienenden Einrichtungen durch die Beschwerdeführer vorliege, die Bestimmungen über die Zusammenrechnung der Tierbestände von Ehegatten für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die vorliegende Beschwerde nicht präjudiziell.
Eben diese Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführer seien gemäß § 13 Abs. 3 (richtig: Abs. 6) VWG 1983 als EIN Betriebsinhaber anzusehen, weil Einrichtungen, die der Tierhaltung dienten, gemeinsam benützt würden, wird von den Beschwerdeführern mit der Begründung bekämpft, aus dem Verwaltungsverfahren, insbesondere aus dem das Verfahren einleitenden Antrag vom 11. Dezember 1987, "verbessert" am 18. April 1988, sei erkennbar, daß hinsichtlich des Betriebes der Zweitbeschwerdeführerin die Haltung von 240 Mastschweinen bekanntgegeben worden sei. Daß die Zweitbeschwerdeführerin etwa selbst Hühner oder Truthühner habe halten wollen oder ihr Betrieb auch die Haltung einer bestimmten Menge von Truthühnern oder (Lege- oder Mast-)Hühnern umfasse, sei nicht "angegeben" und auch nicht zum Gegenstand des Antrages erhoben worden. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde habe aber auch zur Folge, daß von einer Identität der Betriebsinhaber dann nicht mehr gesprochen werden könne, wenn die Zweitbeschwerdeführerin keine Hühner oder Truthühner in Stallungen des Erstbeschwerdeführers halte. Dies könne einfach dadurch geschehen, daß entsprechende Einstallungen nicht mehr erfolgten. Denn in diesem Fall würde entsprechend der zuvor erwähnten rechtlichen Auffassung der belangten Behörde, daß grundsätzlich zwei getrennte Betriebe vorlägen, keine Zusammenrechnung stattfinden bzw. eine Aufhebung der Betriebsinhaberidentität erfolgen. Ausgehend von ihrer Rechtsauffassung habe es die belangte Behörde unterlassen, zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Bescheiderlassung überhaupt Truthühner und Hühner der Zweitbeschwerdeführerin im Betrieb des Erstbeschwerdeführers gehalten worden seien.
Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
Mangels entgegenstehender Verfahrensergebnisse durfte sich die belangte Behörde sehr wohl auf die oben wiedergegebenen, eigenen Angaben der Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 3. August 1988 stützen, die im übrigen auch mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in seiner Berufung vom 7. März 1988 übereinstimmen. Daß diese 8.000 Masthühner - in offenbarem Gegensatz zu diesem Vorbringen - in den Anträgen vom 11. Dezember 1987 und 18. April 1988 nicht genannt sind, bedeutet nur, daß das Vorbringen in diesen Anträgen unvollständig (d.h. insofern tatsachenwidrig) war, nicht aber, daß die Behauptungen im Schriftsatz vom 3. August 1988 nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.
Im übrigen behaupten die Beschwerdeführer nicht einmal im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, daß ihr Vorbringen im genannten Schriftsatz (und in der Berufung vom 7. März 1988) unrichtig gewesen sei. Ihre Beschwerdeausführungen, wonach eine Zusammenrechnung dadurch vermieden werden könne, "daß entsprechende Einstallungen NICHT MEHR erfolgen", bezieht sich vielmehr eindeutig auf von ihnen allenfalls IN HINKUNFT zu treffende Maßnahmen. Es bestand daher - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - für die belangte Behörde keinerlei Veranlassung, zu überprüfen, ob die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Tiere im Betrieb des Erstbeschwerdeführers hielt oder nicht. Der (fälschlicherweise als inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemachte) Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Davon ausgehend erweist sich auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, deren Richtigkeit von den Beschwerdeführern in Wahrheit nicht bezweifelt wird, als nicht rechtswidrig. Werden nämlich Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, von mehreren Personen gemeinsam benützt, dann gelten diese Personen nach dem zitierten § 13 Abs. 3 VWG idF der Novelle 1987 als EIN Betriebsinhaber, ohne daß es etwa auf den Umfang dieser gemeinsamen Benützung ankäme. Art. IV Abs. 2 der VWG-Novelle 1987 ist in einem solchen Fall auch dann unanwendbar, wenn es sich bei diesen Personen um Ehegatten handelt. Art. IV Abs. 2 leg. cit. erfaßt nämlich von den Zusammenrechnungsfällen des § 13 Abs. 3 VWG idF der Novelle 1987 U.A. jenen Fall nicht, in dem mehrere Personen Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, gemeinsam benützen.
Davon ganz abgesehen hätte jedoch dem Wahrungsantrag des Erstbeschwerdeführers schon deshalb kein Erfolg beschieden sein können, weil - was die belangte Behörde übersehen hat - die von ihm gehaltenen Tierbestände auch OHNE Zusammenrechnung mit den Beständen im Betrieb seiner Ehegattin weit über das durch § 13 Abs. 1 VWG idF der Novelle 1987 normierte Ausmaß hinausgingen. Eine Bewilligung nach Art. IV Abs. 2 der Novelle 1987 durfte jedoch nur nach Maßgabe der in den jeweiligen Betrieben vorhandenen Standplätze IM BEWILLIGUNGSFREIEN UMFANG der nach § 13 Abs. 1 VWG in der genannten Fassung gehaltenen Tierarten (sowie unter Wahrung der für diese Betriebe bereits erteilten Bewilligungen) erteilt werden. Mit anderen Worten: Bei der durch § 13 Abs. 3 leg. cit. idF der Novelle 1987 für Ehegatten (erstmals) verfügten Zusammenrechnung der beiderseitigen Tierbestände waren nur jene nach Art. IV Abs. 2 leg. cit. wahrungsfähig, die bei getrennter Betrachtung nach Maßgabe der in den jeweiligen Betrieben vorhandenen Standplätze - weil den Rahmen des § 13 Abs. 1 leg. cit. NICHT überschreitend - jeweils bewilligungsfrei oder aber bereits bewilligt waren. Daß dem Erstbeschwerdeführer solche (über das Ausmaß des § 13 Abs. 1 leg. cit. hinausgehenden) Bewilligungen bereits früher erteilt worden wären, ist nicht hervorgekommen.
Es wäre auch nicht zulässig gewesen, dem vorliegenden Antrag etwa nur teilweise, d.h. im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß, stattzugeben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. April 1992, Zl. 89/17/0158, dargetan hat, kann ein Genehmigungsansuchen nach § 13 VWG, wenn (wie im Beschwerdefall) der erklärte Parteiwille dahin geht, nur als Ganzes bewilligt werden oder nicht.
Der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin wiederum war in Wahrheit schon deshalb von vornherein zum Scheitern verurteilt, weil er NACH dem 31. Dezember 1987, sohin verspätet, gestellt wurde. Daß der Erstbeschwerdeführer den Antrag vom 11. Dezember 1987 nur in seinem eigenen Namen stellte und die Zweitbeschwerdeführerin sich diesem Antrag nicht anschloß, war nicht etwa - wie dies die belangte Behörde in ihrem aufhebenden Berufungsbescheid vom 17. März 1988 andeutete und die Erstbehörde in der Folge annahm - als verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG anzusehen. Aber auch unter dem Blickwinkel einer der belangten Behörde im genannten Bescheid vorschwebenden "Verfahrensgemeinschaft" ist für die Zweitbeschwerdeführerin nichts zu gewinnen: Keineswegs schreibt Art. IV Abs. 2 der VWG-Novelle 1987 vor, daß Anträge nach dieser Gesetzesstelle nur von allen Betroffenen gemeinsam gestellt werden dürften. Auch ergibt sich aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 VWG in der anzuwendenden Fassung einerseits, des Art. IV Abs. 2 der VWG-Novelle 1987 andererseits (und insbesondere aus der dort enthaltenen Wortfolge "... infolge der ZUSAMMENRECHNUNG der Tierbestände ..."), daß die Wendung "Mehrere Personen, die ... Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, gemeinsam benützen ..." im § 13 Abs. 3 leg. cit. lediglich eine materiell-rechtliche Regelung darstellt, wonach trotz rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Selbständigkeit der diesen Personen gehörigen Betriebe deren jeweiligen Tierbestände bei Prüfung ihrer Bewilligungsbedürftigkeit nach § 13 VWG zusammenzurechnen sind. Im übrigen hat es jedoch bei getrennter Antragstellung und - zufolge der grundsätzlich gegebenen Betriebsgebundenheit einer Bewilligung nach § 13 VWG (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom 29. April 1992, Zl. 89/17/0170, und vom 13. März 1992, Zl. 89/17/0198) - getrennten Bewilligungen zu verbleiben.
Im Beschwerdefall kann auch nicht etwa der Rechtssatz der hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 1985, Zl. 84/07/0116, vom 16. Juli 1985, Zl. 85/07/0060, und vom 30. Juli 1992, Zl. 89/17/0157, zur Anwendung gelangen, wonach im Falle der Versäumung der für einen Wahrungsantrag offenstehenden Frist der Antrag auf Erteilung oder Abänderung einer Tierhaltungsbewilligung als Antrag nach "Dauerrecht" nach den Kriterien des § 13 Abs. 2 VWG 1983 bzw. § 13 Abs. 3 idF der Novelle 1988 zu beurteilen ist. Denn die Zweitbeschwerdeführerin hat ausdrücklich einen Wahrungsantrag nach Art. IV Abs. 2 der Novelle 1987 gestellt; außerdem liegt - wie sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt - bereits seit 31. Dezember 1987 ein an den zuständigen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gerichteter Antrag beider Beschwerdeführer auf Bewilligung nach Dauerrecht vor.
Die Frage der gemeinsamen Betriebsbewirtschaftung oder der gemeinsamen Benützung von Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, hätte daher in Wahrheit gar nicht geprüft zu werden brauchen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auch auf § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170410.X00Im RIS seit
11.07.2001