TE Vfgh Beschluss 1991/3/4 B9/91

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Veröffentlicht am 04.03.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

Leitsatz

Mangelnder Bescheidcharakter einer behördlichen Mitteilung betreffs fehlenden Anlasses für aufsichtsbehördliche Verfügungen

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Der Antrag, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Dr. M S stellte mit einer Eingabe, die am 3. Jänner 1991 beim Verfassungsgerichtshof einlangte, den Antrag, ihm die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Erlaß des Bundesministers für Justiz vom 18. Dezember 1990, Z423.029/28-V7, zu bewilligen.

2.1. Der Verfassungsgerichtshof nahm in den Verwaltungsakt Einsicht und stellte fest, daß in diesem Erlaß festgehalten worden war, die Beschwerde des Antragstellers (an den Bundesminister für Justiz) biete zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen durch das Bundesministerium für Justiz nicht Anlaß.

Wie der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt aussprach, fehlt der Mitteilung einer Behörde, daß sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß finde, jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein - vor dem Verfassungsgerichtshof anfechtbarer - Bescheid im Sinn des Art144 Abs1 B-VG (VfSlg. 4113/1961, 5623/1967, 5885/1969, 10.023/1984, 10.750/1986, 11.109/1986).

2.2. Da somit die von Dr. M S beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos ist, mußte sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - als unbegründet - abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).

3. Der Antrag, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war zurückzuweisen, weil Art144 Abs3 B-VG nur die Abtretung einer Beschwerde, nicht aber die eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vorsieht.

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B9.1991

Dokumentnummer

JFT_10089696_91B00009_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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