TE Vwgh Beschluss 1993/9/24 93/17/0189

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Veröffentlicht am 24.09.1993
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

LAO Stmk 1963 §211;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, in der Beschwerdesache des Vereins XY in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Gemeinderat der Stadt Leoben, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A.

Lustbarkeitsabgabe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der beschwerdeführende Verein bringt in seiner am 8. Juli 1993 hg. eingelangten Säumnisbeschwerde vor, er habe gegen insgesamt 28 näher genannte Bescheide des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leoben aus der Zeit vom 7. Dezember 1989 bis 17. November 1992 betreffend Lustbarkeitsabgabe und Zuschlag hiezu jeweils Berufung erhoben. Bis zur Einbringung der Säumnisbeschwerde sei nicht eine einzige Berufungsentscheidung erlassen worden. Nunmehr habe die belangte Behörde mit dem (in Ablichtung vorgelegten) Bescheid vom 5. März 1993 gemäß § 211 in Verbindung mit § 18 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung die Entscheidung über die gegen die genannten Abgabenbescheide eingebrachten Berufungen bis zum Herablangen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine rechtsgleiche Beschwerdesache (Zl. 92/17/0185) ausgesetzt. Diese Aussetzung des Verfahrens sei für den beschwerdeführenden Verein untragbar, da ihm solcherart die Möglichkeit genommen werde, mit seinen Berufungen zum Anlaßfall in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu werden. Ein Rechtsmittel gegen den Aussetzungsbescheid sei dem Beschwerdeführer sinnlos erschienen, da es sich hiebei um eine nicht bekämpfbare verfahrensleitende Verfügung handle. Die belangte Behörde habe in der Rechtsmittelbelehrung des Aussetzungsbescheides auf die Möglichkeit einer Berufung gemäß §§ 189 ff LAO hingewiesen. Da jedoch die Aussetzung der Entscheidung gemäß § 211 Abs. 2 leg. cit. von der Abgabenbehörde zweiter Instanz auszusprechen und auch ausgesprochen worden sei, könne nicht nachvollzogen werden, an wen diese Berufung gehen solle. Der Beschwerdeführer vertrete die Auffassung, daß einer "weiteren Aussetzung" des Verfahrens überwiegende Interessen auf seiner Seite entgegenstünden. In diesem Sinne habe er am 24. Mai 1993 einen Antrag auf Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens gestellt. Dessenungeachtet und trotz seines nochmaligen Antrages vom 16. Juni 1993 habe die belangte Behörde noch immer keine Berufungsentscheidung(en) erlassen.

Daß der Zustellvorgang betreffend den erwähnten Aussetzungsbescheid mangelhaft gewesen sei, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Daraus folgt, daß der Aussetzungsbescheid dem Rechtsbestand angehört und seine rechtlichen Wirkungen, solange dies der Fall ist, auch vom Verwaltungsgerichtshof beachtet werden müssen. Diese Auswirkungen bestehen aber hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Angelegenheiten insbesondere darin, daß mit Erlassung des Aussetzungsbescheides für den Zeitraum der Aussetzung in der Sache keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde besteht (vgl. den hg. Beschluß vom 21. September 1990, Zl. 90/17/0060, sowie den in einem ähnlich gelagerten Fall ergangenen Beschluß vom 4. Dezember 1975, Zl. 1254/75, Rechtssatz veröffentlicht in Slg. Nr. 8937/A).

Daran ändert auch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im Aussetzungsbescheid vom 5. März 1993 nichts. Zu bemerken bleibt lediglich, daß die Auffassung, eine Aussetzung nach § 211 der Stmk LAO sei eine verfahrensleitende Verfügung, welche selbständig nicht bekämpft werden könne, unzutreffend ist. Ebenso wie ein Aussetzungsbescheid nach § 281 BAO mit Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten werden kann (vgl. hiezu Stoll, BAO Handbuch, Seite 672), ist gegen den Aussetzungsbescheid der obersten Gemeindebehörde eine Vorstellung an die Landesregierung zulässig.

Dies ändert jedoch nichts daran, daß zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde ein wirksamer Aussetzungsbescheid vorlag und daher eine Säumnis der belangten Behörde nicht (mehr) gegeben war. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170189.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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