TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/24 92/17/0023

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Veröffentlicht am 24.09.1993
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BauO Innsbruck 1896 §1;
BauO Innsbruck 1896;
BauO Tir 1974 §1 Abs1;
BauO Tir 1974 §21 Abs7;
BauO Tir 1974 §57 Abs2;
BauO Tir 1978 §57 Abs2 Z2;
BauRallg;
B-VG Art15 Abs1;
B-VG Art49 Abs1;
GehsteigabgabeG Innsbruck §2 Abs1;
GehsteigabgabeG Innsbruck;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde der XY-Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 25. April 1991, Zl. MD/Präs.Abt.II-6017/1990, betreffend Gehsteigabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Stadtgemeinde Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 26. März 1990 setzte der Stadtmagistrat Innsbruck gegenüber der Beschwerdeführerin für die mit Bescheid des Stadtbauamtes vom 14. November 1989 genehmigte Bauführung im Anwesen Innsbruck, V-Gasse, auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom 25. November 1968 über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. für Tirol Nr. 23/1969 (Gehsteigabgabegesetz), sowie des Beschlusses des Gemeinderates vom 16. Dezember 1988 über die Festsetzung des Einheitssatzes die Gehsteigabgabe wie folgt fest:

1. Bauplatzanteil (§ 3 Abs. 3 leg. cit.):        S  55.965,--

2. Baumassenanteil (§ 3 Abs. 4):                 S 158.670,--

                                                 S 214.635,--.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck der Berufung teilweise Folge und setzte die Abgabe wie folgt neu fest:

1. Bauplatzanteil (§ 3 Abs. 3):                  S  55.965,--

2. Baumassenanteil (§ 3 Abs. 5):                 S 107.959,--

3. Baumassenanteil (§ 4 Abs. 3):                 S   2.158,90

insgesamt aufgerundet:                           S 166.083,--.

Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde in Erwiderung auf das Berufungsvorbringen im wesentlichen damit, durch das Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung am 1. Jänner 1975 sei weder eine formelle noch eine materielle Derogation des Gehsteigabgabegesetzes für die Landeshauptstadt Innsbruck erfolgt. In den Schlußbestimmungen des § 57 TBO sei in der taxativen Aufzählung jener gesetzlichen Bestimmungen, die mit Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung außer Kraft träten, das Gehsteigabgabegesetz nicht erwähnt. Gemäß § 21 Abs. 7 TBO fänden für den Bereich der Stadt Innsbruck die Bestimmungen über den Beitrag zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen in der Tiroler Bauordnung auch in materieller Hinsicht keine Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Annahme einer dynamischen Verweisung, derzufolge sich der Norminhalt des Begriffes "Bauplatz" im § 2 Abs. 2 Gehsteigabgabegesetz nach den jeweils für den räumlichen Geltungsbereich der Landeshauptstadt Innsbruck geltenden Bauvorschriften richte, auszuschließen. Weiters begründete die belangte Behörde die ziffernmäßige Herabsetzung der Abgabe.

Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 25. November 1991, B 663/91-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erkennbar in ihrem Recht auf Nichtfestsetzung von Gehsteigabgabe verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die Beschwerdeführerin replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Durch Art. I des Gesetzes vom 31. März 1969, LGBl. für Tirol Nr. 22, wurde die Bauordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. (richtig: Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg) Nr. 31/1896, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 99/1914, 7/1930, 16/1934, 4/1947 und 47/1964 unter anderem dahin abgeändert, daß ihr § 68 Abs. 3 wie folgt zu lauten hatte:

"(3) Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Stadt Innsbruck zur teilweisen Deckung der Kosten der erstmaligen Herstellung zeitgemäßer Gehsteige eine Abgabe einzuheben berechtigt ist, wird durch Gesetz bestimmt."

Die im Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes vom 25. November 1968 über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 23/1969, lauten:

"§ 1

Erhebung

Die Stadt Innsbruck wird gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, zur teilweisen Deckung der Kosten der erstmaligen Herstellung zeitgemäßer Gehsteige (§ 68 der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck) eine Abgabe (§ 14 Abs. 1 Z. 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 2) zu erheben.

§ 2

Abgabepflicht

(1) Zur Entrichtung einer einmaligen Abgabe sind die Eigentümer der zu bebauenden Grundstücke (Bauplätze) verpflichtet. Unter Bauplätzen sind die nach den Bestimmungen der Innsbrucker Bauordnung bebaubaren, zuzüglich aller demselben Eigentümer gehörigen, daran unmittelbar angrenzenden, selbständig nicht bebaubaren Grundflächen zu verstehen. Die Abgabepflicht entsteht bei Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides ..."

Am 1. Jänner 1975 trat die Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 42/1974 (TBO), in Kraft, welche mit Kundmachung der Landesregierung vom 5. September 1978, LGBl. Nr. 43, und mit Kundmachung vom 28. März 1989, LGBl. Nr. 33, jeweils neu verlautbart wurde. Ihre im Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen lauten:

"1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Gemeinden Tirols.

...

§ 21

Beitrag zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen

...

(7) Für den Bereich der Stadt Innsbruck finden die Abs. 1 bis 6 keine Anwendung.

...

§ 57

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten, soweit sich aus § 56 Abs. 4 nicht anderes ergibt, im örtlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes alle landesgesetzlichen Vorschriften, die Angelegenheiten betreffen, die in diesem Gesetz geregelt sind, außer Kraft.

Insbesondere treten außer Kraft:

1. die Tiroler Landesbauordnung, LGBl. Nr. 1/1901, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/1972;

2. die Bauordnung für Innsbruck, LGBl. Nr. 31/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/1972;

..."

Die Beschwerdeführerin bringt - zum Teil unter Hinweis auf ihr Vorbringen in der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde - vor, die Heranziehung des Gehsteigabgabegesetzes sei nicht zu Recht erfolgt, da diesem einerseits derogiert worden sei und andererseits jegliche Regelungsgrundlage zur Erhebung einer derartigen Abgabe fehle.

Sie vertritt zunächst die Auffassung, daß das Gehsteigabgabegesetz durch die Einführung der Tiroler Bauordnung mit 1. Jänner 1975 aufgehoben worden sei. § 57 Abs. 2 TBO enthalte keine taxative, sondern lediglich eine demonstrative Aufzählung; im Hinblick darauf, daß im § 21 TBO die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige geregelt sei, sei auch das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in Innsbruck außer Kraft gesetzt. Die Bestimmung des § 21 Abs. 7 TBO stelle lediglich eine "unechte Gesetzeslücke" vor.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, daß § 57 Abs. 2 TBO - entgegen der von der belangten Behörde in der Begründung ihres Bescheides vertretenen Auffassung - lediglich eine DEMONSTRATIVE Aufzählung der außer Kraft tretenden Vorschriften enthält. Jedoch betrifft die Generalklausel des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle ausdrücklich nur jene landesgesetzlichen Vorschriften, die Angelegenheiten betreffen, die in diesem Gesetz geregelt sind. Zu diesen Angelegenheiten zählt jedoch kraft der ausdrücklichen Vorschrift des § 21 Abs. 7 TBO für den Bereich der Stadt Innsbruck eben nicht die Frage eines Beitrages zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen. Mangels einer Regelung dieser Angelegenheit in der TBO hat die von der Beschwerdeführerin behauptete Derogation des Gehsteigabgabegesetzes nicht stattgefunden. Von einer Gesetzeslücke kann daher keine Rede sein.

Die Beschwerdeführerin meint weiters, daß durch das Außerkrafttreten der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck dem Gehsteigabgabegesetz die Regelungsgrundlage entzogen worden sei; das Gesetz sei daher derart unbestimmt, daß die Ermächtigung zur Erhebung der Abgabe jedenfalls verfassungswidrig sei.

Auch dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Beschwerdeführerin verweist selbst auf das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1981, Zl. 17/"1979" (richtig: 1179)/80, Slg. Nr. 5555/F. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof mit ausführlicher Begründung (auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) dargetan, aus den dort dargestellten Erwägungen ergebe sich, daß sich der Inhalt des Bauplatzbegriffes im § 2 Abs. 1 zweiter Satz des Gehsteigabgabegesetzes nicht nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung bestimmt, sondern daß die genannte Bestimmung des Gehsteigabgabegesetzes den betreffenden Begriffsinhalt aus der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck übernommen hat und dabei von deren Außerkrafttreten unberührt geblieben ist. Eine weitere Verweisung auf die Bestimmungen der Innsbrucker Bauordnung enthält das Gehsteigabgabegesetz nicht; seine behauptete Unbestimmtheit liegt daher nicht vor.

Wenn die Beschwerdeführerin hiezu weiter ausführt, es sei ihr nicht möglich gewesen, ein Exemplar der außer Kraft getretenen Innsbrucker Bauordnung zu erhalten, weshalb es ihr auch nicht möglich gewesen sei, die Richtigkeit des Abgabenbescheides zu überprüfen, ist ihr zu erwidern, daß auf Grund der Bestimmungen des Art. 49 Abs. 1 B-VG (hier Art. 40 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988) die bindende Kraft gehörig kundgemachter Bundes-(Landes-)Gesetze hinsichtlich des einzelnen Staatsbürgers nicht davon abhängig ist, ob dieser den Inhalt des Gesetzes kennt oder nicht. Nur am Rande sei erwähnt, daß das Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg 1896 sowie das Landesgesetzblatt 1969 in jeder einschlägigen Fachbibliothek einzusehen sind.

Unrichtig ist auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Ermächtigung zur Erhebung der Gehsteigabgabe beruhe gemäß § 1 Gehsteigabgabegesetz auf § 14 Abs. 1 Z. 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1967, welches längst außer Kraft getreten sei. Richtigerweise beruht die Ermächtigung, wie oben dargestellt, ausdrücklich auf § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948; der in Klammern gesetzte Hinweis auf § 14 Abs. 1 FAG 1967 soll lediglich klarstellen, daß es sich bei der Gehsteigabgabe um einen der dort genannten "Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern" handelt.

Unzutreffend ist weiters das Beschwerdevorbringen, wonach auf Grund der oben wiedergegebenen Bestimmungen des § 1 Abs. 1 TBO eine materielle Derogation des Gehsteigabgabegesetzes für die Landeshauptstadt Innsbruck vorliege. Vergeblich versucht die Beschwerdeführerin, einen Widerspruch zwischen dem Begriff "Geltungsbereich" in der Überschrift des § 1 TBO einerseits, dem § 21 Abs. 7 TBO andererseits, wonach für den Bereich der Stadt Innsbruck die Abs. 1 bis 6 keine "Anwendung" finden, zu konstruieren. Die letztgenannte Bestimmung sagt eben - als Ausnahme von § 1 Abs. 1 leg. cit. - nichts anderes aus, als daß der Bereich der Stadt Innsbruck hinsichtlich des Beitrages zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen vom Geltungsbereich der TBO ausgenommen ist.

Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, daß der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. hiezu zuletzt etwa die Erkenntnisse vom 25. Jänner 1991, Zlen. 87/17/0347 und 89/17/0127, sowie vom 30. Juli 1992, Zl. 87/17/0374) in Übereinstimmung mit Hauer, Tiroler Baurecht, Eisenstadt 1985, Seite 83, Anmerkung 5 zu § 21 TBO, die Anwendbarkeit des Innsbrucker Gehsteigabgabegesetzes implizit bejaht hat. Er hat weiters im Erkenntnis vom 27. April 1984, Zl. 84/17/0055, ausdrücklich ausgesprochen, daß die Kosten der Errichtung von Gehsteigen für die Tiroler Gemeinden außer der Stadt Innsbruck im § 21 TBO, für die Stadt Innsbruck im Innsbrucker Gehsteigabgabegesetz ihre Regelung findet.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, auch bei Bejahung der Geltung des Innsbrucker Gehsteigabgabegesetzes trete keine Abgabepflicht ein, da kein die Abgabepflicht nach § 2 (erg.: Abs. 1) Gehsteigabgabegesetz auslösender Baubewilligungsbescheid nach der INNSBRUCKER Bauordnung vorliege. Hiezu beruft sich die Beschwerdeführerin neuerlich auf das bereits zitierte Erkenntnis vom 23. Februar 1981, Slg. Nr. 5555/F, übersieht hiebei jedoch, daß die genannte Bestimmung lediglich hinsichtlich des BAUPLATZbegriffes, nicht jedoch hinsichtlich des Begriffes des BAUBEWILLIGUNGSBESCHEIDES auf die Bestimmungen der Innsbrucker Bauordnung verweist. Hinsichtlich des Begriffes des Baubewilligungsbescheides ist vielmehr eine dynamische Verweisung auf alle zukünftigen landesgesetzlichen Regelungen desselben Gegenstandes für den Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck anzunehmen, welche - wie der Verwaltungsgerichtshof im zuletzt zitierten Erkenntnis dargetan hat - aus kompetenzrechtlichen Gründen keineswegs ausgeschlossen ist. Wenn die Beschwerdeführerin hiezu noch vorbringt, es wäre zu prüfen gewesen, ob überhaupt ein BAUPLATZ nach den Bestimmungen der Innsbrucker Bauordnung vorliegt, ist ihr entgegenzuhalten, daß sie das Gegenteil auf Verwaltungsebene niemals behauptet hat. Daß das gegenständliche Grundstück kein Bauplatz nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Gehsteigabgabegesetz sei, hat sie vielmehr in ihrer Berufung lediglich damit begründet, daß die Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck mit 1. Jänner 1975 außer Kraft getreten sei. Dieser Umstand ist jedoch nach dem mehrfach erwähnten Erkenntnis vom 23. Februar 1981, Slg. Nr. 5555/F, hiefür ohne rechtliche Bedeutung.

Die Behauptung, daß die Abgabe zu hoch festgesetzt worden sei, wurde in der Replik vom 4. Juni 1992 ausdrücklich zurückgezogen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des von der belangten Behörde gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170023.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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