TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/28 92/12/0259

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.1993
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
63/02 Gehaltsgesetz;
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7;
GehG 1956 §13 Abs1;
RDG §146 Abs1;
RDG §148;
RDG §150 Abs1;
RDG §150 Abs2;
StGG Art2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 13. August 1992, Zl. 4655/1-III 5/92, betreffend Nachzahlung der wegen Suspendierung erfolgten Bezugskürzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Richter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle war das Landesgericht Y.

Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Disziplinargericht für Richter vom 9. März 1990 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 6 RDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Während dieses Verfahrens wurde er am 16. November 1990 vom Präsidenten des Landesgerichtes Y gemäß § 147 RDG vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Beschluß vom 30. November 1990, dem Beschwerdeführer zugestellt am 3. Dezember 1990, verfügte das Oberlandesgericht Wien als Disziplinargericht die Suspendierung gemäß § 146 RDG, wodurch gemäß § 150 Abs. 1 RDG ab 1. Jänner 1991 eine Kürzung der Bezüge des Beschwerdeführers auf zwei Drittel erfolgte.

Im Rechtszug behob der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter in nichtöffentlicher Sitzung am 10. Jänner 1991 den vorher genannten Suspendierungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Wien und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das OLG Wien zurück.

Dieses verfügte mit Beschluß vom 28. Februar 1991 neuerlich gemäß § 146 RDG die Suspendierung des Beschwerdeführers. Dieser Beschluß wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem vorher genannten Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes am 4. März 1991 zugestellt.

Im daraufhin neuerlich angestrengten Rechtsmittelverfahren bestätigte der OGH die Suspendierung des Beschwerdeführers mit Beschluß vom 21. Juni 1991.

Das gegen den Beschwerdeführer geführte Disziplinarverfahren endete durch Verhängung der Disziplinarstrafe der Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren.

Mit Antrag an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. Jänner 1992 begehrte der Beschwerdeführer die Nachzahlung der Gehaltsbestandteile für die Monate Jänner bis einschließlich März 1991 samt Zinsen, die ihm infolge seiner Suspendierung nicht ausbezahlt worden seien, und für den Fall der Ablehnung bescheidmäßige Absprache darüber.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien stellte mit erstinstanzlichem Bescheid vom 2. Juni 1992 fest, daß die durch Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Disziplinargericht für Richter vom 30. November 1990, zugestellt am 3. Dezember 1990, gemäß § 146 RDG verfügte Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst für die Zeit vom 1. Jänner 1991 bis einschließlich 31. März 1991 die Kürzung der Bezüge des Beschwerdeführers auf zwei Drittel zur Folge gehabt habe. Es sei zu keiner Unterbrechung der Suspendierung gekommen, die Bezugskürzung im Falle der Suspendierung stelle eine gemäß § 150 Abs. 1 RDG ex lege eintretende Folge dar; für eine Nachzahlung der einbehaltenen Beträge gemäß § 150 Abs. 2 RDG lägen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor.

Über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung erging der nunmehr angefochtene, diese abweisende Bescheid. Zur Begründung wird nach Wiedergabe des bereits Dargestellten in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen weiter ausgeführt, gemäß § 150 Abs. 1 RDG habe die durch Beschluß des Disziplinargerichtes verfügte Suspendierung für deren Dauer die Kürzung der Bezüge - mit Ausnahme der Haushaltszulage - auf zwei Drittel zur Folge. Die Minderung der Bezüge werde unmittelbar durch das Gesetz - ohne Feststellungsbescheid - bewirkt. Die Argumentation des Beschwerdeführers, aus dem zweiten Satz dieser Bestimmung sei die Notwendigkeit einer Bescheiderlassung durch die Dienstbehörde abzuleiten, gehe schon aus dem Grund ins Leere, weil dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes keine Zuständigkeit in der Frage der Bezugsminderung zukomme. Die Entscheidung darüber, ob die ex lege eintretende Kürzung der Bezüge gemindert oder aufgehoben werde, komme ausschließlich dem Disziplinargericht zu. Die mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. November 1990 ausgesprochene Suspendierung sei mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Beschwerdeführer am 3. Dezember 1990 wirksam geworden, weil die dagegen erhobene Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe (§ 149 Abs. 2 RDG). Die folgende Aufhebung des Beschlusses durch den OGH wirke konstitutiv und ex nunc, weil die Wirkung einer sichernden Maßnahme "Suspendierung" - wie die Enthebung von der Verpflichtung zur Dienstleistung, das Verbot dienstlicher Tätigkeit usw. - nicht nachträglich rückgängig gemacht werden könnte und die Beseitigung der besoldungsrechtlichen Folgen ohnehin abschließend in § 150 Abs. 2 RDG geregelt sei. Die Wirkung des nicht mündlich verkündeten Aufhebungsbeschlusses des OGH sei daher erst mit seiner Zustellung an den Beschwerdeführer eingetreten; gleichzeitig sei aber auch der unter einem zugestellte neue Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. Februar 1991 wirksam geworden. Da dieser Beschluß in der Folge aber vom OGH bestätigt worden sei, habe die Suspendierung des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 1990 an ununterbrochen bestanden. Hiezu komme, daß § 150 Abs. 2 RDG eine Sonderregelung - unter ausdrücklicher Ausschließung der Anwendung des § 13 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 - über die Nachzahlung der infolge Bezugskürzung einbehaltenen Beträge enthalte. Während im § 13 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, der das rechtliche Schicksal der bei Suspendierung eines Beamten einbehaltenen Bezüge regle, die Fälle festgelegt würden, bei deren Eintritt die Bezugskürzung endgültig werde, lege § 150 Abs. 2 RDG die Voraussetzungen fest, die zu einer Nachzahlung der infolge Suspendierung eines Richters einbehaltenen Beträge führten. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien als Disziplinargericht für Richter vom 30. November 1990 und vom 28. Februar 1991, mit denen jeweils die Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst verfügt worden sei, seien als sichernde Maßnahmen innerhalb des mit Beschluß des Disziplinargerichtes vom 9. März 1990 eingeleiteten Disziplinarverfahrens zu verstehen. Dieses Disziplinarverfahren, welches als Einheit gesehen werden müsse, sei aber weder durch gänzlichen Freispruch oder durch Verhängung einer Ordnungsstrafe beendet noch eingestellt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Grund seines Dienstverhältnisses zum Bund, das ihm zum jeweiligen Zeitpunkt zustehende Gehalt in ungekürzter Form zu beziehen insoweit beeinträchtigt, als der angefochtene Bescheid zu Unrecht eine für den Zeitpunkt vom 1. Jänner 1991 bis 31. März 1991 eingetretene Gehaltskürzung für rechtmäßig erkannt habe. Er bringt im wesentlichen vor, bei der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Annahme, daß § 150 RDG (abgesehen von der Regelung des § 150 Abs. 1 zweiter Satz) zwingend eine Kürzung des Gehaltes bei erfolgter Suspendierung vorschreibe, werde verkannt, daß die Voraussetzungen für diese Vorgangsweise nur dann gegeben seien, wenn der Beschluß, mit dem die Suspendierung verfügt wurde, auch tatsächlich bestehen bleibe, weil dies - wenn auch nicht im Gesetz festgehalten - einem ungeschriebenen Rechtsgrundsatz entspreche, der vom Gesetzgeber vorausgesetzt werde. Es dürfe auch nicht vom de facto Weiterbestand der Suspendierung zwischen dem 10. Jänner 1991 (Datum des Aufhebungsbeschlusses des OGH) und dem 28. Februar 1991 (zweiter Suspendierungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Wien) bzw. dem 4. März 1991 (Zustellung beider Beschlüsse an den Beschwerdeführer) ausgegangen werden, weil ein ersatzlos aufgehobener Beschluß (erster Suspendierungsbescheid) keine Rechtswirkungen entfalten dürfe. Ebenso wäre es rechtlich unmöglich, daß der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. Februar 1991 eine Rückwirkung bis zum 3. Dezember 1990 entfalte. Ausgehend von dieser verfehlten Argumentation könnte sich sogar die Situation ergeben, daß auch für den Fall, daß keine neuerliche Suspendierung ausgesprochen worden wäre, eine Gehaltskürzung eintreten würde, welche im Falle einer späteren Verurteilung im Disziplinarverfahren nie mehr zurückzuzahlen wäre.

Die Suspendierung ist im IV. Abschnitt des Richterdienstgesetzes, BGBl. 305/1961, idF BGBl. 259/1990, geregelt. Alle im folgenden genannten Paragraphe sind solche des RDG.

Gemäß § 146 Abs. 1 kann das Disziplinargericht ohne mündliche Verhandlung die Suspendierung des Beschuldigten vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Natur oder Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint.

Nach § 148 ist die Suspendierung SOFORT aufzuheben, sobald ihre Gründe entfallen. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens.

Gegen den Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht die Suspendierung verfügt hat, kann gemäß § 149 Abs. 1 der Beschuldigte, gegen den Beschluß, mit dem es die Suspendierung abgelehnt oder aufgehoben hat, der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben, der nach Abs. 2 der genannten Bestimmung aber keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Gemäß § 150 Abs. 1 hat die durch Beschluß des Disziplinargerichtes verfügte Suspendierung für deren Dauer die Kürzung der Bezüge - mit Ausnahme der Haushaltszulage - auf zwei Drittel zur Folge. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung sind die infolge der Kürzung gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge dem Richter nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren

1. durch gänzlichen Freispruch oder durch Verhängung einer Ordnungsstrafe endet oder

2. eingestellt wird, es sei denn, daß der Richter während des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist. § 13 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ist nicht anzuwenden.

Hinsichtlich des Anfalles und der Einstellung des Monatsbezuges ergibt sich als allgemeine Regel aus § 6 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, daß Änderungen des Monatsbezuges mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tage wirksam werden.

Die Suspendierung des Beschuldigten vom Dienst ist demnach eine im Verdachtsbereich erfolgende, sichernde, das Disziplinarverfahren begleitende Maßnahme (in diesem Sinne zu vergleichbarer Rechtslage siehe Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1974, Slg. 7367), deren Verhängung bei schwereren Pflichtverletzungen geboten sein kann.

Im Gegensatz zur früheren Regelung der Suspendierung idF der RDG Nov. 1978, BGBl. 292, ist die Minderung der Bezüge eine vom Gesetz zwingend vorgeschriebene Rechtsfolge der Suspendierung, der aber keine Strafbedeutung zukommt. Durch die Bezugskürzung soll vielmehr ein Ausgleich für die durch den Verdacht einer schweren, schuldhaften Pflichtverletzung bedingte Nichtdienstleistung geschaffen werden. Mit der gesetzlichen Regelung über die Kürzung der Bezüge bei der Suspendierung sollte dem Eindruck entgegengewirkt werden, daß öffentlich-rechtlich Bedienstete, die im Verdacht einer schwereren Pflichtverletzung stehen und daher von der Dienstleistung ausgeschlossen werden müssen, ohne Dienstleistung weiter die vollen Bezüge erhalten.

Solange der Beschuldigte suspendiert ist, stehen ihm daher unter Beachtung seiner Nichtdienstleistung nur die kraft Gesetzes gekürzten Bezüge zu. Wird die Suspendierung nach § 148 erster Satz - also möglicherweise lange vor Abschluß des Disziplinarverfahrens aufgehoben, so sind die während der Dauer der Suspendierung einbehaltenen Beträge nur unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 2, zeitlich also ERST NACH ABSCHLUß des Disziplinarverfahrens nachzuzahlen. Auch in dieser Regelung zeigt sich die Verbindung zwischen Suspendierungs- und Disziplinarverfahren und in Konsequenz dessen, daß die Beseitigung der besoldungsrechtlichen Folge der Suspendierung von der Entscheidung im Disziplinarverfahren abhängig ist.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer in dem in Frage stehenden Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. März 1991 jedenfalls keinen Dienst verrichtet hat.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere dem zuletzt gebrachten Argument, ist entgegenzuhalten, daß auch später aufgehobene Entscheidungen in der Zeit ihres rechtlichen Bestandes, wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt, Wirkungen entfalten, die konkret nicht rückgängig gemacht werden können. So ist es vorliegendenfalls beispielsweise nicht möglich, den durch den Suspendierungsbeschluß vom 30. November 1990 bewirkten Ausschluß des Beschwerdeführers von der Dienstleistung rückwirkend zu beseitigen.

Die Frage der allfälligen Nachzahlung wegen einer Suspendierung einbehaltener Beträge ist nach § 150 Abs. 2 erst nach Abschluß des Disziplinarverfahrens zu beurteilen. Ausgehend davon, daß die Bezugskürzung mit der durch die Suspendierung verfügten Nichtdienstleistung kraft Gesetzes verbunden ist und im Hinblick darauf, daß es sich bei der Suspendierung um eine in Verbindung mit dem Disziplinarverfahren zu sehende Maßnahme handelt, ist die Regelung des § 150 Abs. 2 auch nicht als sachwidrig zu bezeichnen.

Da auch vom Beschwerdeführer unbestritten die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 für eine Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge nicht gegeben waren, hat die belangte Behörde dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers zu Recht nicht stattgegeben.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschlierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120259.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten