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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der E in G, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. Juni 1993, Zl. 11-34 K 17-93/1, betreffend Wunschkennzeichen nach dem KFG 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die Zurückziehung des am 27. Jänner 1993 gestellten Antrages der Beschwerdeführerin vom 22. März 1993 zurückgewiesen und der Antrag auf Rückzahlung der Abgabe nach § 48a Abs. 3 KFG 1967 ("Verkehrssicherheitsabgabe") abgewiesen wurde.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In seinem Erkenntnis vom 4. Juni 1991, Zl. 91/11/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß eine Zurückziehung des Antrages auf Reservierung eines Wunschkennzeichens nach § 48a Abs. 2 KFG 1967 nach seiner positiven Erledigung begrifflich nicht in Betracht kommt und daß eine Zurückweisung der Zurückziehung keine Rechte des Antragstellers verletzt. Eine solche Erklärung geht ins Leere. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis hingewiesen. Daß der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. Jänner 1993 durch Reservierung des gewünschten Kennzeichens positiv erledigt wurde, wird von ihr nicht bestritten.
Auch die Verweigerung der Rückzahlung der in Rede stehenden Abgabe verletzt keine Rechte der Beschwerdeführerin. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom 4. Juni 1991 ebenfalls ausgesprochen hat, kommt die Rückzahlung nur in Fällen des dritten Satzes des § 48a Abs. 8 KFG 1967, also im Falle der Abweisung des Reservierungsantrages durch die Behörde sowie im Falle der Zurückziehung des Antrages vor seiner positiven Erledigung, in Betracht.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110152.X00Im RIS seit
19.03.2001