TE Vwgh Beschluss 1993/9/28 93/12/0110

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art118 Abs3;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des K in G, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in W, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde G wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Juni 1992, betreffend Ruhegenußbemessung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Marktgemeinde G Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer macht mit Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) die Verletzung der Entscheidungspflicht des Gemeinderates der Marktgemeinde G in bezug auf seinen Antrag vom 12. Juni 1992 geltend. Diese in Ablichtung vorgelegte Eingabe ist an den Bürgermeister der Martktgemeinde G gerichtet. In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, da der jetzige Bürgermeister der Gemeinde G nicht bereit sei, durch den Gemeinderat einen entsprechenden Beschluß fassen zu lassen, sehe sich der Beschwerdeführer genötigt, "mangels Verletzung der Entscheidungspflicht den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. c B-VG anzurufen, damit dieser, falls die Gemeinde nicht innerhalb der gestellten Frist den Bescheid erläßt, in der Sache selbst entscheiden kann".

Der Gemeinderat der Marktgemeinde G hat zu der Beschwerde eine Stellungnahme vom 6. Juni 1993 abgegeben, in der er im wesentlichen ausführt, der Beschwerdeführer habe keinen Devolutionsantrag an die belangte Behörde als sachlich zuständige Oberbehörde im Sinn des § 73 Abs. 2 AVG gestellt. Die belangte Behörde beantragt die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde.

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht (bzw. der UVS, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht) angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Nur durch die Stellung eines eindeutig an die belangte Behörde gerichteten Antrages im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG (Devolutionsantrag) wird der Übergang der Zuständigkeit an die in Betracht kommende Oberbehörde bewirkt und deren Entscheidungspflicht herbeigeführt (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1979, Zl. 2915/78). Wird auf Grund eines Ansuchens vom Bürgermeister als Dienstbehörde erster Instanz nicht entschieden, so muß vorerst nach § 73 Abs. 2 AVG der Übergang der Entscheidungspflicht auf den Gemeinderat geltend gemacht werden. Erst wenn auch dieser binnen sechs Monaten nicht entschieden hat, kann gemäß Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden (vgl. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1969, Slg. N.F. Nr. 7.626/A, vom 22. Jänner 1974, Slg. N.F. Nr. 8.538/A, und vom 28. September 1983, Zl. 83/01/0222).

Da diese Sachlage gegeben ist, mußte die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120110.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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