TE Vfgh Beschluss 1991/3/4 WI-9/90

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Veröffentlicht am 04.03.1991
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 litb
Bgld GdWO 1982 §55 idF 1987/43
VfGG §68 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung der Wahl eines Bürgermeisters mangels Erschöpfung des Instanzenzuges

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Am 1. September 1990 fand - nachdem der Gemeinderat der Marktgemeinde Rechnitz/Burgenland mit Beschluß vom 23. August 1990 dem bisherigen Bürgermeister J S das Mißtrauen ausgesprochen hatte - die "Nachwahl" des H O zum Bürgermeister dieser Gemeinde statt.

1.2. Mit der vorliegenden, am 27. September 1990 zur Post gegebenen und auf Art141 B-VG gestützten Wahlanfechtung beantragten elf Mitglieder des Gemeinderats der Marktgemeinde Rechnitz, der Verfassungsgerichtshof möge diese (zeitlich letzte) Bürgermeisterwahl zur Gänze als rechtswidrig aufheben.

Begründend wurde dazu ausgeführt, daß der Beschluß über das Mißtrauensvotum vom 23. August 1990 - infolge Stimmzettelmarkierung - gegen §28 Abs2 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. 1965/37 idF 1987/58 (GO), verstoßen habe.

2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:

2.1.1. Gemäß Art141 Abs1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde; der Bürgermeister einer Gemeinde zählt zu diesen Organen (s. VfSlg. 10786/1986, 10801/1986, 10908/1986; VfGH 26.11.1990 WI-5/90).

2.1.2. Nach §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheids eingebracht werden.

2.2.1. Ein derartiger, die unmittelbare Anfechtung der Wahl des Bürgermeisters der Marktgemeinde Rechnitz beim Verfassungsgerichtshof ausschließender Instanzenzug ist jedoch gemäß §55 der Burgenländischen Gemeindewahlordnung, LGBl. 1982/27 idF 1987/43 (GWO), vorgesehen: Danach kann nämlich die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands (dazu zählt auch der Bürgermeister; s. ua. GO: §17 Abs1 ("Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, dem Vizebürgermeister und ..."), Abs3 und 4 (arg. "übrigen"), GWO: III. Abschnitt ("Wahl des Gemeindevorstandes"), insbes. §52 Abs1 (arg. "übrigen"), vgl. auch VfSlg. 8447/1978) von einem Zehntel der Mitglieder des Gemeinderats, mindestens aber von zwei Mitgliedern, binnen einer achttägigen Frist bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde - wegen Rechtswidrigkeit - angefochten werden.

Über die Berufung gegen eine Entscheidung der Bezirkswahlbehörde entscheidet die Landeswahlbehörde endgültig (§55 Abs2 GWO).

2.2.2. Eine solche Entscheidung der Landeswahlbehörde erging hier nicht.

2.3. Die Wahlanfechtung war daher wegen Nichterschöpfung des Instanzenzugs als unzulässig zurückzuweisen. Das Vorbringen der Anfechtungswerber in der Sache selbst mußte demgemäß - unerörtert - auf sich beruhen.

2.4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Bürgermeister, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:WI9.1990

Dokumentnummer

JFT_10089696_90W00I09_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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