TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/28 92/11/0239

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §38;
StGB §81 Z2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 9. September 1992, Zl. Ib-277-65/90, betreffend Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens in Angelegenheit Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 4. Jänner 1990 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer am 8. September 1989 begangenen Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe verhängt; dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid derselben Behörde vom 3. Oktober 1989 wurde dem Beschwerdeführer die für die Gruppen A und B erteilte Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 auf die Dauer von zwölf Monaten entzogen. Auch dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 8. September 1989 (Unfall) wurde gegen den Beschwerdeführer auch ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet, in dessen Zuge der beigezogene Sachverständige anläßlich der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Feldkirch am 15. März 1990 eine Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt von maximal 0,65 Promille ermittelte.

Hierauf und auf ein Strafurteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 29. Juni 1990, das in der Berufungsverhandlung vom 21. November 1990 bestätigt, und in dessen Gründen festgestellt worden sei, "wobei jedoch Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 5 StVO nicht gegeben war", gründete der Beschwerdeführer am 26. März 1990 und 6. Dezember 1990 Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde abgewiesen wurden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer stützt sich auch in der vorliegenden Beschwerde (wie in der Beschwerde gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung, mit dem seine Wiederaufnahmeanträge hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens abgewiesen worden waren) primär auf das am 15. März 1990 in der Hauptverhandlung vor Gericht erstattete ärztliche Gutachten, das eine Blutalkoholkonzentration beim Beschwerdeführer von maximal 0,65 Promille zum Tatzeitpunkt erbrachte, was vor dem 15. März 1990 zu verwerten dem Beschwerdeführer ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/02/0305, ausführlich dargestellt, aus welchen Gründen dieses Gutachten - aus eigenem Verschulden des Beschwerdeführers - die Wiederaufnahme nicht rechtfertigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Erkenntnis verwiesen. Es ist weiters zu berücksichtigen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1993, Zl. 92/11/0070, uva) die Verwaltungsbehörde im Fall des Vorliegens einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 daran gebunden ist und ihr daher eine selbständige Beurteilung der Vorfrage, ob eine solche Übertretung vorlag, verwehrt ist.

Insoweit der Beschwerdeführer ferner das eingangs genannte Strafurteil des Bezirksgerichtes Bregenz als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens heranzuziehen sucht, ist ihm zudem zu entgegnen, daß die Behörde im Verwaltungsverfahren unabhängig von den Gerichten zu beurteilen hat, ob eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO vorgelegen ist oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/02/0123, ua.). An die rechtliche Qualifikation der Tat durch das Strafgericht ist die Behörde nicht gebunden, auch ein allfälliger Freispruch von der Qualifikation nach § 81 Z. 2 StGB durch das Gericht stellt rechtlich kein Hindernis für die Verwaltungsbehörde dar, das Vorliegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 anzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1991, Zl. 91/18/0107, ua). Schon die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, daß hier nicht über eine Vorfrage im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. c AVG entschieden wurde, sodaß auch aus diesem Grund die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gerechtfertigt ist.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde Verhältnis zu anderen Normen und Materien StGB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110239.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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