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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol;Norm
AVG §6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer sowie die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des Dr. H in K, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2. Oktober 1992, Zl. Vd-San- 1020/1, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und den vom Verfassungsgerichtshof mit der Beschwerde übermittelten Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
In seiner an den Sanitätssprengel Fügen gerichteten Eingabe vom 20. Jänner 1992 erhob der Beschwerdeführer, ein praktischer Arzt, unter Bezugnahme auf § 9 "des Gemeindesanitätsdienstgesetzes" die Forderung nach Begleichung des ihm für eine Vertretung des Sprengelarztes im Rahmen des Sonn- und Feiertagsdienstes gebührenden Honorars.
Mit Schreiben vom 11. September 1992 richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde eine als "Antrag gemäß § 73 AVG" bezeichnete Eingabe. Darin führte er aus, er habe mit Schreiben vom 20. Jänner 1992 den Sanitätssprengel Fügen aufgefordert, das dem Beschwerdeführer für eine Vertretung des Sprengelarztes zustehende Honorar festzusetzen und anzuweisen. Der Sanitätssprengel Fügen habe darüber bisher nicht entschieden, sondern mitgeteilt, daß nach seiner Ansicht eine bescheidmäßige Erledigung nicht vorgesehen sei. Damit habe die Behörde erster Instanz ihre Entscheidungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer stellte abschließend den "Antrag, die Angelegenheit der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde vorzulegen, die in der Sache selbst entscheiden möge".
Der Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Oktober 1992 gemäß § 73 Abs. 2 AVG zurückgewiesen. Begründet wird diese Entscheidung damit, daß der Antrag nach den Vorschriften des AVG (§ 73) nicht zulässig sei und daß der Tiroler Landesregierung keine Zuständigkeit zukomme. Ungeachtet der Bezeichnung als Antrag nach § 73 AVG handle es sich nicht um einen Devolutionsantrag. Ein solcher hätte dahin zu lauten, daß die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in der Sache selbst entscheiden möge. Im vorliegenden Fall werde aber von der belangten Behörde (nur) die Vorlage der Eingabe an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde verlangt. Als solche komme die Landesregierung nicht in Betracht, da es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde handle; insoweit sei die Landesregierung nach der Tiroler Gemeindeordnung nur Aufsichtsbehörde.
Der Verfassungsgerichtshof trat die dagegen erhobene Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom 14. Juni 1993, B 1778/92, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vor, sollte sein Antrag ungeschickt oder gar falsch formuliert gewesen sein, so hätte ihn die belangte Behörde zur Behebung des Formgebrechens nach § 13 AVG auffordern müssen. Gegebenenfalls wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den Antrag gemäß § 6 AVG an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Dieses Vorbringen läßt keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch die Zurückweisung des vorliegenden Antrages erkennen. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen. Nach § 73 Abs. 2 AVG geht (von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen) dann, wenn der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt wird, auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Ein solcher Antrag ist nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen.
Aus der Bezeichnung der Eingabe vom 11. September 1992 und dem im formulierten Antrag abschließend gestellten Begehren nach Entscheidung in der Sache durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ergibt sich, daß der Beschwerdeführer mit dieser Eingabe einen Devolutionsantrag im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG bezweckte.
Eine Entscheidung in der Sache selbst durch die belangte Behörde kam jedoch, wie sie richtig erkannte, mangels Zuständigkeit von vornherein nicht in Betracht, da sie in der gegenständlichen Angelegenheit nicht "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" sein kann. Diese Angelegenheit fällt nämlich in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (§§ 9 und 49a des Gesetzes über die Regelung des Gemeindesanitätsdienstes, des Leichen- und Bestattungswesens und des Rettungswesens, LGBl. Nr. 33/1952 idF LGBl. Nr. 13/1968 und LGBl. Nr. 15/1980). In Ansehung der Besorgung von Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Vollziehung des Landes durch Gemeindeverbände steht der Landesregierung lediglich ein Aufsichtsrecht zu (§ 16 Abs. 1 und 3 der Tiroler Gemeindeordnung 1966). Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde kann im gegebenen Zusammenhang nur ein Organ des Gemeindeverbandes sein (§ 15 c leg. cit.).
Mit dem Hinweis auf § 6 AVG, wonach jede Behörde bei ihr einlangende Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen hat, ist für den Beschwerdeführer deshalb nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung einem Einschreiter keinen Rechtsanspruch auf Weiterleitung oder Weiterverweisung unter Abstandnahme von der bescheidmäßigen Zurückweisung seines Antrages wegen Unzuständigkeit der angerufenen Behörde einräumt (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Seite 86, unter E. 4 angeführte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Davon abgesehen hätte nach gleichfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (aaO, Seite 657, E. 35 bis 38) durch die Weiterleitung des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 6 Abs. 1 AVG der von ihm bezweckte Übergang der Entscheidungspflicht gar nicht bewirkt werden können. Worin schließlich im vorliegenden Fall ein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gelegen sein soll, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110160.X00Im RIS seit
20.11.2001