TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/28 92/12/0206

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §12 Abs1 litb;
GehG 1956 §12 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des Dr. NN in Genf, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 21. August 1992, Zl. 452928/126-VI.1/92, betreffend Vorrückungsstichtag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Botschaftsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das im ersten Rechtsgang im Gegenstand ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1991, Zl. 90/12/0118, verwiesen. Mit diesem war der seinerzeit angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 1989, mit dem der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit 25. Jänner 1982 festgesetzt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Maßgebend hiefür war, daß eine Überprüfung der seinerzeitigen Entscheidung der belangten Behörde die anwaltliche Vortätigkeit des Beschwerdeführers gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht voll zu berücksichtigen, insbesondere mangels Darstellung des dienstlichen Aufgabenbereiches des Beschwerdeführers in dem für die Beurteilung der erfolgreichen Verwendung maßgebenden Zeitraum nicht vorgenommen werden konnte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers neuerlich mit 25. Jänner 1982 festgesetzt.

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, im Sinne des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1991 sei ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, in dem die tatsächlichen Verrichtungen des Beschwerdeführers während eines Zeitraumes von einem halben Jahr nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erhoben worden seien. Die Ernennung des Beschwerdeführers zum Beamten sei am 1. Jänner 1990 erfolgt; es habe sich demnach um die Zeit ab diesem Datum bis Mitte 1990 gehandelt. Der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 26. Oktober 1988 bis 7. Juli 1991 dem österreichischen Generalkonsulat in Los Angeles zur Dienstleistung zugeteilt gewesen. Dem Bericht des Generalkonsulates zufolge habe der dem Beschwerdeführer im Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 1990 übertragene Aufgabenbereich Presse-, Informations- und Kulturagenden, für die der Beschwerdeführer eine generelle Unterschriftsbefugnis in allen Routineangelegenheiten gehabt habe, umfaßt. Die Unterschriftsbefugnis sei dem Beschwerdeführer auch für alle konsularischen Agenden zugekommen. In Zusammenarbeit mit dem Amtsleiter habe der Beschwerdeführer auch in politischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zu berichten gehabt. Weiters habe er den Amtsleiter in dessen Abwesenheit vertreten. Die einzelnen Tätigkeitsbereiche des Beschwerdeführers könnten wie folgt aufgegliedert werden:

"1)

Presse:

Regelmäßige Vorlage von österreichrelevanten Zeitungsartikeln, Kontakt- und Informationsgespräche mit Journalisten, Besuche ausländischer Journalisten in Österreich, Internship von österreichischen Jungjournalisten bei amerikanischen Zeitungen, Mitarbeit an der endgültigen Fassung für das Konzept des Informationsdienstes über die Öffentlichkeitsarbeit in den USA, "Junior Ambassador Program".

2)

Information:

a)

Vortragstätigkeit:

"The Changing Architecture of Europe: New Aspects of Neutrality" (California Polytecnic State University) "Austria and the Central European Countries" (Whittier 7. Annual International Law Symposium)

Weitere Vorträge vor der California Lutheran University und vor "Women in Communication"

b)

Informationstätigkeit:

Beantwortung von komplizierten Anfragen u.a. betreffend Adelsaufhebungsgesetz, Gleichwertigkeit von Schulzeugnissen, 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz, Errichtung eines zweiten Wohnsitzes in Kalifornien, Opferfürsorge

c)

Betreuung von Besuchern:

Prof. Sc, Bundesminister S

3)

Kultur:

a)

Organisation von Veranstaltungen:

Liederabend Euterpe Opera Theatre, Architektur aus Graz, deutscher Sommerschultag, Spanische Hofreitschule, Rene Star-Konzert, Vortrag Prof. Amann, Zusammenarbeit mit Goethe Institut, Zusammenarbeit mit Mises Institute, Vorbereitung der Auslandskulturtagung, jüdischer Volksliederabend, Ausstellung Pichler, Karl Geiringer-Stipendium, österreichische Filmwoche UCLA, Konzert Carinthia Saxophone Quartett, Ausstellung "Vienna in Concert", kulturpolitisches Brainstorming an der Botschaft Washington zur Vorbereitung der Konsularkonferenz 1990

b)

Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Institutionen:

Universitäten Stanford, Taos, Albuquerque; Auslandsstipendien Teilnahme am Literatursymposium Riverside

c)

Jüdisch-christlicher Dialog:

Diskussion im Max Kade Institut; Second Generation Dialogue

4)

Konsulartätigkeit:

Zuwendungen aus dem Hilfsfonds, Umsetzung des Wahlrechtsänderungsgesetzes, Haftfall F (Überstellung nach Österreich - wurde von Dr. NN begonnen (Kontakt mit Rechtsanwalt), in der Folge von Vizekonsul G weiterbearbeitet.)

5)

Politische Berichterstattung in Zusammenarbeit mit Amtsleiter: Gouverneurswahlen 1990, politische Situation in den Staaten des Amtsbereiches."

Weiters habe das Generalkonsulat ausgeführt, daß in den USA gerade auf dem Sektor der Presse, Information und Kultur zahlreiche Kontakte hergestellt und gepflegt worden seien, die nicht aktenmäßig festgehalten worden wären. Die aktenmäßig feststellbare Tätigkeit liege daher bei weitem unter der tatsächlich geleisteten Arbeit. Der damalige Leiter des Generalkonsulates Los Angeles habe dies bestätigt und noch folgendes ausgeführt:

"Die Ausbildung Dr. NNs als Rechtsanwalt war für die ihm übertragenen juristischen Aufgaben ohne Zweifel von Vorteil, weil er im Umgang mit lokalen Behörden und auch österreichischen Zentralstellen eine Erfahrung und auch rechtliche Kenntnisse einbringen konnte, die bei einem Konzeptsbeamten ohne diesen Hintergrund nicht gegeben sind. Auch wenn in zeitlicher Hinsicht die Befassung mit Rechtsangelegenheiten für Dr. NN den geringeren Teil seiner Tätigkeit ausmachte, ist doch darauf hinzuweisen, daß er regelmäßig in komplizierteren Fällen diesen Bereich wahrgenommen hat. Dies betrifft beispielsweise die verschiedentlich anfallenden Staatsbürgerschaftsangelegenheiten mit grundsätzlichen Aspekten, Fragen der Rechtshilfe und der Häftlingsbetreuung, den Bereich des Auslandsösterreicherwahlrechtes und nicht zuletzt die rechtlichen Belange österreichischer Emigranten im Amtsbereich. Generell ist festzuhalten, daß mit Dr. NN das Generalkonsulat Los Angeles zum erstenmal seit seinem 20jährigen Bestand über einen als Rechtsanwalt ausgebildeten Juristen verfügte, was diese Vertretungsbehörde mehr als in der Vergangenheit zur Anlaufstelle für Antragsteller mit Rechtsproblemen machte. Es steht außer jedem Zweifel, daß im zentralen Bereich des Rechtsschutzes für Österreicher im Ausland, welcher dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten obliegt, die Ausbildung Dr. NNs als Advokat von Bedeutung und wertvoll war."

Dem Antrag auf volle Berücksichtigung der Vortätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter im Ausmaß von 2 Jahren, 5 Monaten, 16 Tagen habe das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Finanzen nach neuerlicher Prüfung gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 abermals nicht zugestimmt und dazu ausgeführt:

"Sie beschränken sich ein Mal mehr auf die Vorlage des Verwendungszeugnisses der Rechtsanwalts-Kanzlei Dr. F, vom 3. November 1987, demzufolge Sie vom 1. September 1982 bis 31. Oktober 1984 und vom 11. Juni 1986 bis 11. Oktober 1986 als Rechtsanwaltsanwärter tätig waren, wobei Sie auch die in der genannten Kanzlei anfallenden Causen des Internationalen Privatrechtes behandelt haben. Dazwischen liegt die Zeit der erfolgreichen und gemäß § 12 (3) leg. cit. voll berücksichtigten Wissensbildung an der Diplomatischen Akademie. Die Angaben in einem Dienst- bzw. Verwendungszeugnis stellen ein besonders wesentliches Kriterium für eine optimale Wahrheits- und Entscheidungsfindung dar. Es beinhaltet keinen Hinweis, inwieweit Ihre als Rechtsanwaltsanwärter ausgeübte Tätigkeit über den normalen Rahmen und die darin enthaltenen Tätigkeitsmerkmale hinausging und für die Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Tätigkeitsmerkmale von besonderer Bedeutung zum Inhalt hat. Sie beschränken sich vielmehr abermals auf die bloße Behauptung, die als Rechtsanwaltsanwärter ausgeübte Tätigkeit wäre für seine Verwendung im Höheren Dienst des BMfaA von besonderer Bedeutung. Richtig ist vielmehr, daß Sie sich die für eine solche erfolgreiche Verwendung erforderlichen BESONDEREN Kenntnisse erst durch die erfolgreiche Absolvierung der Diplomatischen Akademie und später folgend durch eine besondere theoretische und praktische Wissensbildung (Diplomatenprüfung am 29. Juni 1988, nach erfolgreicher Einschulung und Verwendung) im Höheren Dienst angeeignet haben. Selbst wenn man die, in Ihren schriftlichen Äußerungen vom 5. Dezember 1991 und vom 23. Jänner 1992 getätigten Angaben als Grundlage für eine Entscheidungsfindung heranzieht, ist für Sie hinsichtlich des, von Ihnen gestellten Begehrens, nichts zu gewinnen. Darin beschreiben Sie Ihren Aufgabenbereich als Rechtsanwaltsanwärter mit der Verteidigung in Strafsachen (bei Gericht) und ferner mit Zivil-, Außerstreit-, Insolvenz-, Steuer - und Grundbuchssachen. Anläßlich der, mit 1. Jänner 1990, vorgenommenen Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, haben Sie, nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, Angelegenheiten des Pressewesens, der Informationstätigkeit, des Kulturwesens, konsularische Tätigkeiten und der politischen Berichterstattung (teilweise gemeinsam mit Ihrem Vorgesetzten) wahrgenommen. Dazu gehörte die Vorlage und Weiterleitung Österreich betreffender Zeitungsartikel, Informationsgespräche mit in- und ausländischen Journalisten, Öffentlichkeitsarbeit, Vortragstätigkeiten über Architektur, Neutralität und Mitteleuropa, Fragen des Adelsaufhebungsgesetzes, der Gegenseitigkeit von Schulzeugnissen, Angelegenheiten des Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetzes, der Betreuung von Besuchern (Politikern), die Organisation von Veranstaltungen, wie Liederabende, Konzerte und Vorführungen der Spanischen Reitschule, Organisationsangelegenheiten von Auslandskulturtagungen, Filmwochen, Vorbereitung einer Kosularkonferenz, weiters die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Institutionen, Entscheidungen über Zuwendungen aus dem Hilfsfonds, Angelegenheiten des Wahlrechtsänderungsgesetzes, Haftangelegenheiten im Ausland und Angelegenheiten der politischen Berichterstattung. Die Gegenüberstellung der beschriebenen Tätigkeitsbilder bekundet deutlich, das Nichtvorhandensein der im Gesetz vorgeschriebenen Tatbestandserfordernisse der besonderen Bedeutung und eines öffentlichen Interesses.

Der erfolgreichen Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist vielmehr eine umfassende erfolgreiche einschlägige theoretische und praktische Ausbildung vorangegangen. Die praktische Einschulung und Wissensbildung erstreckte sich, nach Absolvierung der Diplomatischen Akademie, wo Ihnen vielmehr die für den Diplomatischen Dienst erforderlichen besonderen Kenntnisse vermittelt wurden, auf die Abwicklung von Angelegenheiten der Rüstungskontrolle und Abrüstung, von Sicherheitspolitik und Angelegenheiten der IAEO (Internationale Atombehörde), der Behandlung politischer Agenden Südeuropa und Südtirol betreffend, ferner auf Angelegenheiten der multinatinalen Entwicklungshilfe im Rahmen internationaler Einrichtungen (UNIDO, UNDP) und anderer internationaler Organisationen, und schließlich Angelegenheiten von Stipendien und der Nahrungsmittelhilfe. Die theoretische Wissensbildung umfaßte die Prüfungsgebiete Völkerrecht, diplomatische Staatengeschichte, Wirtschaftspolitik und Dienst- und Besoldungsrecht.

Auf der Grundlage der angeführten besonderen Wissensbildungen konnten Sie sodann die im vorigen Absatz beschriebenen Dienstverrichtungen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllen. Damit gilt nach ho. Auffassung als erwiesen, daß die erfolgreiche Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ungleich mehr und fast ausschließlich auf die erworbene Wissensbildung an der Diplomatischen Akademie und in weiterer Folge auf die theoretische und praktische Wissensbildung im Zuge der Ausbildung zum Diplomaten und Ablegung der Diplomaten-Prüfung zurückzuführen ist als auf die Vortätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der zur vollen Berücksichtigung beantragten Zeit als Rechtsanwaltsanwärter und der Verwendung im Höheren Dienst des BMfaA kann vielmehr nicht gefunden werden. Bei Gegenüberstellung der konkreten Tätigkeitsbilder kann vor allem nicht gesagt werden, der Erfolg der Verwendung wäre sonst nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben. Die genannte Vortätigkeit stellt sich vielmehr im Lichte der richtungweisenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung (Erkenntnis vom 20. April 1972, Zl. 3417/2) für die gegebene Verwendung als eine ihrer Ursachen dar, womit ihr günstigstenfalls eine gewisse Bedeutung zugesprochen werden kann. Eine BESONDERE Bedeutung vermag ihr hingegen aus den dargelegten Überlegungen nicht beigemessen werden. Es wirkt vielmehr befremdend, wenn Sie als geprüfter Anwalt so gravierende Unterschiede und unterschiedliche Sachverhalte, zufolge der vorgebenen Tatbestandserfordernisse, nicht zu unterscheiden gewillt sind. Deutlich bekundet das Nichtvorhandensein des Tatbestandserfordernisses der besonderen Bedeutung, ferner die Tatsache, daß die abgelegte Rechtsanwaltsprüfung die später folgend abgelegte Diplomaten-Prüfung, im Gegensatz zur Richteramts-Prüfung, in keiner Weise zu ersetzen vermochte. Sie mußten sich vielmehr alle für den diplomatischen Dienst erforderlichen besonderen Kenntnisse gesondert aneignen. Schließlich sind Angelegenheiten von Büroorganisation, Verhandlungsgeschick und Menschenführung auch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ungleich mehr in Neigung und Charakter wurzelnde Faktoren, als solche der juristischen Ausbildung und der, auf der Grundlage einer solchen Ausbildung, ausgeübten Vortätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter.

Sie irren ferner, wenn Sie in seiner Äußerung vom 5. Dezember 1991 meinen, die Beurteilung der besonderen Bedeutung unter Heranziehung eines Beobachtungszeitraumes von 6 Monaten wäre nicht erforderlich und im übrigen auch so gegeben. Beide Behauptungen sind unzutreffend und beweist die Gegenüberstellung der konkreten Tätigkeitsbilder das Gegenteil. Der Hinweis über das Berufsbild des Diplomaten und den eingetretenen Wechsel vom Salondiplomaten zum Allroundmanager läßt Ihr Begehren eher in einem noch ungünstigeren Licht erscheinen. Von der nicht zu übersehenden gravierenden Unterschiedlichkeit der beiden Tätigkeitsbilder abgesehen, bekundet die Tätigkeit eines Allroundmanagers, sich in verschiedenen Bereichen verschiedene Kenntnisse anzueignen, nicht jedoch eine vertiefte Wissensbildung in besonderen Sachgebieten, die zu einer Wissenschöpfung führen würde, die man im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als von besonderer Bedeutung ansehen könnte. Ebenso unzutreffend ist die Behauptung, die anwaltliche Tätigkeit wäre der eines Diplomaten sehr ähnlich. Gerade die unterschiedlichen Wesensmerkmale des beschriebenen Tätigkeitsbildes der Vortätigkeit zum beschriebenen dienstlichen Tätigkeitsbild im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bekunden vielmehr das Gegenteil.

Jede, im Berufsleben und auf der Grundlage einer entsprechenden Vorbildung (Universitätsausbildung) ausgeübte Vortätigkeit beinhaltet gleichermaßen das Sammeln von Kenntnissen und Erfahrungen. Nicht zuletzt deshalb hat der Gesetzgeber bestimmt, solche Zeiträume, die sich dem Inhalt nach als eine Ursache darstellen, zur Hälfte für die gesamte Berufslaufbahn (Vorrückung, Zeitvorrückung und Beförderungen) zu berücksichtigen. Dies ist auch im gegenständlichen Falle gleichermaßen gehandhabt worden. Eine besondere Bedeutung ist jedoch in Ermangelung eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen den Tätigkeitsbildern der Vortätigkeit und des, im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, nicht gegeben. Das Begehren hat vielmehr subjektive Interessen und ist darauf ausgerichtet, jeder, auf der Grundlage einer bestimmten Vorbildung ausgeübten Vortätigkeit die besondere Bedeutung auch dann zuzusprechen, wenn unbeschadet unterschiedlicher Sach- und Wissensbereiche, irgendwelche Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt wurden. Wenn der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. September 1991 (S. 5) auf die Regierungsvorlage der 20. GG-Novelle verweist, so kann dabei zweierlei nicht übersehen werden. Erstens, die im Gesetz zwingend vorgeschriebene Prüfung der Tatbestandserfordernisse der besonderen Bedeutung der Vortätigkeit und des Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der vollen Berücksichtigung einer solchen Zeit. Zweitens sind Ausnahmen hievon nicht vorgesehen. Dies gilt ebenso für die Beurteilung einer anwaltlichen Vortätigkeit für den Höheren Dienst im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Die Frage der besonderen Bedeutung vermag zu den Tätigkeitsmerkmalen des Beobachtungszeitraumes der ersten 6 Monate im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ebenso wenig bejaht werden, wie zu den übrigen Sachbereichen des diplomatischen Dienstes, zumal die zur vollen Berücksichtigung geltend gemachte Vortätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter ebenso wenig Tätigkeitsmerkmale, wirtschaftspolitischer, kulturpolitischer, konsularischer und protokollarischer Inhalte zum Gegenstand hat."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Replik zur Gegenschrift eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970, können Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b (sogenannte sonstige Zeiten, die nur zur Hälfte angerechnet werden) mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.

Im Sinne des im ersten Rechtsgang ergangenen Vorerkenntnisses hatte die belangte Behörde die Aufgaben des Beschwerdeführers am Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur erheben. Dem ist die belangte Behörde nachgekommen. Die vom Beschwerdeführer vom Sachverhalt her nicht in Frage gestellte Darstellung seiner dienstlichen Tätigkeit in dem maßgebenden Zeitraum zeigt, daß nur ein Bruchteil der Tätigkeit des Beschwerdeführers überhaupt juristische Vorkennntnisse voraussetzt. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des damaligen Dienststellenleiters, auf die sich der Beschwerdeführer ausdrücklich beruft, ist ersichtlich, daß die Befassung des Beschwerdeführers mit Rechtsangelegenheiten nur den geringeren Teil seiner Tätigkeit ausmachte.

Es muß zwar die besondere Bedeutung der Vortätigkeit nicht für den gesamten Tätigkeitsbereich des Beamten gegeben sein (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1988, Zl. 88/12/0086), wenn aber die konkrete Vortätigkeit und die dadurch gewonnene spezifische (nicht allgemeine) Berufserfahrung von vornherein nur für einen kleinen Teil der beruflichen Aufgabenstellung des Beamten sachlich überhaupt in Frage kommt, kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, daß diese Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung gewesen ist. Dies gilt umsomehr dann, wenn die als Behandlung von Rechtsangelegenheiten zu wertenden dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers, die nur einen kleinen Teil seiner beruflichen Tätigkeit ausmachen, mit dem von ihm nach seinem Vorbringen als Rechtsanwaltsanwärter behandelten Problembereichen ("Verteidiger in Strafsachen, weitgehende autonome Durchführung verschiedenster Rechtssachen in Zivil-, Außerstreit-, Insolvenz-, Steuer-, Grundbuchsrecht und Vertragsgestaltung") in Beziehung gesetzt werden und sich nur wenige Berührungspunkte mit den dienstlichen Anforderungen zeigen.

Wenn vorliegendenfalls nur ein Teil der Aufgaben des Beschwerdeführers juristische Kenntnisse voraussetzt und die zur Vollanrechnung geltend gemachte Vortätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter von vornherein nur für einen Teil dieser Aufgaben wieder von Bedeutung sein kann, ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die etwas mehr als zwei Jahre betragende Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter für die dargestellte Verwendung, deren Schwergewicht nicht im rechtlichen Bereich gelegen war, nicht von BESONDERER Bedeutung, also von einer die anderen Ursachen des Verwendungserfolges überragenden Bedeutung, gewesen ist.

Vor dem Hintergrund dieser auf verfahrensrechtlich unbedenklichen Feststellungen aufbauenden Überlegungen kann den vom Beschwerdeführer aufgezeigten Verfahrensmängeln für das Ergebnis keine Relevanz zukommen. Auch wenn die Begründung des angefochtenen Bescheides schon deshalb mangelhaft geblieben ist, weil die belangte Behörde lediglich die vom BKA abgegebene Stellungnahme wiedergibt, ohne diese zumindest formal zu ihrer eigenen Auffassung zu erheben, kann dies nichts am Ergebnis des angefochtenen Bescheides ändern.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Kostentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120206.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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